Oö. Gemeinde-Bezügegesetz-Novelle 2008

Erhöhung der Aufwandsentschädigungen der Bürgermeister unterhalb von 3000 Einwohner um 5 % - Punkte

Der Oö. Landtag hat am 6. Dezember 2007 mit dem Beschluss der Oö. Gemeinde-Bezügegesetz-Novelle 2008 Anpassungen der Aufwandsentschädigungen der Bürgermeister an den österreichischen Standard beschlossen.

Insbesonders Bezüge für die Bürgermeister unterhalb von 3000 Einwohner werden um 5 %-Punkte erhöht.
 

 

Weiterführende Informationen

Mit dem Bezügebegrenzungsgesetz, kam es im Jahr 1997 zu einer völligen Neuordnung der Politikerbezüge in Österreich. In einer sogenannten Bezügepyramide, die nicht nur Organe des Bundes umfasste, sondern auch Funktionen in den Ländern und Gemeinden, wurden bundesverfassungsgesetzliche Obergrenzen für die jeweiligen Bezüge festgelegt. Daneben wurde bundesverfassungsgesetzlich eine Höchstzahl der Bezüge eingeführt und die Summe aller zulässigen Politikerbezüge gedeckelt.
Innerhalb der vorgegebenen bundesverfassungsgesetzlichen Grenzen hat die Landesgesetzgebung die Bezüge der einzelnen Funktionsträger im Oö. Landes-Bezügegesetz 1998, (für die obersten Organe des Landes) und im Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, (für die Gemeindeorgane) nach quantitativen und qualitativen Kriterien gestuft.


Die nunmehr 10-jährige Praxis zeigt, dass sich die Bezügereform 1998 grundsätzlich bewährt hat. Es zeigt sich aber auch, dass durch die zwischenzeitige Rechtsentwicklung österreichweit gravierende Unterschiede in der Höhe der Aufwandsentschädigungen für Bürgermeister eingetreten sind, wobei gerade die oberösterreichischen Bürgermeister kleinerer Gemeinden im Vergleich zu ihren Kollegen aus anderen Bundesländern deutlich schlechter abschneiden. Hinzu kommt eine steigende fachliche Belastung und eine damit verbundene verstärkte Verantwortung durch immer neue Zuständigkeiten auf Grund der Neuverteilung innerstaatlicher Aufgaben. Außerdem wurde deutlich, dass die Bürgermeister teils erhebliche Nachteile in ihrer beruflichen Karriere riskieren, sozial unzureichend abgesichert sind und im Vergleich zu anderen öffentlichen Positionen bzw. im Vergleich zur Privatwirtschaft objektiv schlechter finanziell entschädigt werden.


Auf Grund einer Anregung des Oö. Gemeindebundes kamen alle vier im Oö. Landtag vertretenen Parteien zur Auffassung, dass die oö. Bezügepyramide, soweit sie die Bürgermeister betrifft, überprüft und allenfalls an die neuen Gegebenheiten angepasst werden sollte.


Dabei wurden die Gehaltsentwicklung im öffentlichen Dienst, insbesondere die Einstufung der Amtsleiter, und die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zur Teilpensionsregelung für Beamte sowie die derzeitige Situation der sozialen Absicherung der Bürgermeister und die Überlegungen, Regelungen und Bezugshöhen anderer Bundesländer miteinbezogen.
Das Ergebnis dieser Überprüfung und die daraus gezogenen Konsequenzen finden sich im vorliegenden Gesetz, das im Wesentlichen Folgendes beinhaltet:

  1. Die Bezüge der Bürgermeister, Vizebürgermeister und Stadträte in den Städten mit eigenem Statut sowie die Bezüge der Bürgermeister von Gemeinden über 20.000 Einwohnern bleiben gleich.
  2. Die Bezüge der Bürgermeister von Gemeinden unterhalb von 3.000 Einwohnern werden um 5 %-Punkte angehoben. Für Bürgermeister größerer Gemeinden ist eine, nach Einwohnerzahl abgestufte Einschleifregelung vorgesehen, die auf 0 Prozent für Gemeinden über 20.000 ausläuft.
  3. Alle Bürgermeister haben die Möglichkeit zur hauptberuflichen Ausübung der Funktion innerhalb klar vorgegebener Rahmenbedingungen.


 

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