Oö. Polizeistrafgesetz-Novelle 2007

Beseitigung von Illegalität und verbesserte Kontrolle mit der neuen Oö. Polizeistrafgesetz-Novelle


Schriftzug Peep-Show (Foto: Wodicka/Bilderbox)Der Oö. Landtag hat am 5. Juli 2007 mit der neuen Polizeistrafgesetz-Novelle Bestimmungen für die Gemeinden zur Bewilligung der Anbahnung und Ausübung der Prostitution bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe in der Betriebsart "Nachtclub" oder "Bar" ausgeübt wird, sowie für Live-Peep-Shows und Video-Peep-Shows beschlossen.

Das Oö. Polizeistrafgesetz 1979, verbietet die Anbahnung und Ausübung der Prostitution unter anderem an öffentlichen Orten und Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe ausgeübt wird. Nach geltender Rechtslage kann die Gemeinde für die Anbahnung der Prostitution an einem öffentlichen Ort unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung erteilen. Eine entsprechende Möglichkeit für die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe ausgeübt wird, fehlte. Ein landesweiter Überblick zeigt nun, dass trotz dieses Verbots die Kombination von bewilligten Bordellbetrieben und Gastgewerbebetrieben keine Einzelfälle darstellen. Um diese Illegalität zu beseitigen und gleichzeitig die Kontrollmöglichkeit zu erhöhen, soll die Gemeinde in die Lage versetzt werden, die Anbahnung und Ausübung der Prostitution bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe in der Betriebsart "Nachtclub" oder "Bar" ausgeübt wird, zu bewilligen.


Die Durchführung von Live-Peep-Shows und Video-Peep-Shows ist derzeit im Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 geregelt. Beabsichtigt ist, das Veranstaltungswesen in Oberösterreich unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit durch ein neues Veranstaltungssicherheitsgesetz zu regeln. Peep-Shows sind aber weniger unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit, als vielmehr aus dem Gesichtspunkt der Sittlichkeit zu sehen, weshalb eine Regelung im Oö. Polizeistrafgesetz 1979 zweckmäßig scheint. Die Bewilligungsvoraussetzungen orientieren sich dabei an den Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung für die Anbahnung und Ausübung der Prostitution. Diese Neuregelung erfordert auch die Anpassung der Strafbestimmungen.
Diese Novelle wird gleichzeitig mit dem neuen Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz in Kraft treten, damit im Regelungsbereich für Peep-Shows keine Legisvakanz eintritt.

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