Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz

Zeitgemäße Bestimmungen mit der Zusammenfassung des Oö. Veranstaltungsgesetzes und Kinogesetzes zu einem einheitlichen Landesgesetz


Der Oö. Landtag hat am 5. Juli 2007 mit dem Beschluss des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes das Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 und das Oö. Kinogesetz zu einem einheitlichen Landesgesetz zusammengefasst und zeitgemäße Rahmenbedingungen für die Durchführung von Veranstaltungen geschaffen.

Mit dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz werden das Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 und das Oö. Kinogesetz zu einem einheitlichen Landesgesetz zusammengefasst und zeitgemäße Rahmenbedingungen für die Durchführung von Veranstaltungen geschaffen. Die betroffenen Landesgesetze basieren in ihrer jeweiligen Grundkonzeption weitgehend auf Rechtsvorschriften aus den 1950er-Jahren, die sich unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen (insbesondere im Veranstaltungs- und Eventbereich) sowie des geänderten Freizeitverhaltens der Bevölkerung als nicht mehr zeitgemäß erwiesen haben. In letzter Zeit wurde den gesteigerten Sicherheitsanforderungen und -bedürfnissen dadurch Rechnung getragen, dass das Projekt "Sicherheit bei Veranstaltungen mit besonderem Gefahrenpotential" durchgeführt wurde, dessen Ergebnisse in das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz einfliessen.

 

Diese Neuordnung des Veranstaltungswesens führt auch zu systematischen Änderungen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

  • Die Verantwortung für die Durchführung von Veranstaltungen lag bereits bisher beim Veranstalter oder bei der Veranstalterin, der Sorgfaltsmaßstab war jedoch landesgesetzlich nicht definiert. Im § 3 wird nun ausdrücklich festgehalten, wofür Veranstalter und Veranstalterinnen verantwortlich sind bzw. wie Veranstaltungen durchzuführen sind. Dieser Sorgfaltsmaßstab gilt unabhängig von behördlichen Anordnungen.

  • Im Sinn einer Deregulierung und Verwaltungsentlastung wird der Katalog der vom Geltungsbereich des . Veranstaltungsgesetzes 1992 ausgenommenen Veranstaltungen erweitert und die Bewilligungspflicht auf Veranstaltungen im Tourneebetrieb reduziert. Alle anderen Veranstaltungen sind anzeigepflichtig, wobei die generellen Anforderungen an Veranstaltungen durch eine Verordnung der Landesregierung festgelegt werden und die Behörde nur mehr die im Einzelfall darüber hinausgehenden Anordnungen zu treffen hat. Veranstaltungen, die im Rahmen bestehender Bewilligungen (Veranstaltungsstättenbewilligung, Betriebsanlagengenehmigung, Bewilligungen von Veranstaltungen im Tourneebetrieb) ausgeübt werden, entfällt auch die Anzeigepflicht. Diese Veranstaltungen sind lediglich der Gemeinde, in der die Veranstaltung durchgeführt werden soll, zu melden, die diese Meldung an die zuständige Überwachungsbehörde weiterzuleiten hat.

  • Neu geschaffen wird der Typus einer "Veranstaltungsstättenbewilligung". Jeder Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte hat dadurch die Möglichkeit, vorweg Veranstaltungsstätte und bestimmte Arten von Veranstaltungen einmal bewilligen zu lassen, wodurch grundsätzlich anzeigepflichtige Veranstaltungen nur mehr zu melden sind. Veranstaltungsstätten, die überwiegend für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, bedürfen jedenfalls einer Veranstaltungsstättenbewilligung.

  • Neu geordnet wurden die Zuständigkeiten in dem Sinn, dass bei Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen bis zu 2.000 Besuchern generell die Gemeinde zuständig ist.

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