Allgemeine Informationen
In Oö bedarf die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen die Bewilligung der Behörde. Das gleiche gilt für die Änderungen oder Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der erteilten Bewilligung hinausgehen.
Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind, sofern für diese Leitungen keine Zwangsrechte in Anspruch genommen werden:
- elektrische Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1.000 Volt;
- unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen;
- Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45.000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerks mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen.
Voraussetzungen
Die elektrische Leitungsanlage muss dem öffentlichen Interesse und der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teils der öffentlichen Bevölkerung mit elektrischer Energie entsprechen.
Fristen
Entscheidungsfrist ist sechs Monate nach Einlangen des vollständigen Antrags (§ 73 AVG).
Erledigungsdauer
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zuständige Stelle
Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft
Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10-12. 4021 Linz
Telefon (+43 732) 77 20-125 99
Fax (+43 732) 77 20-21 34 09
E-Mail auwr.post@ooe.gv.at
Verfahrensablauf
Die Genehmigung wird aufgrund eines schriftlichen Antrags, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Behörde, erteilt.
Die Behörde hat allenfalls durch Auflagen zu bewirken, dass die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse der Bevölkerung an der Versorgung mit elektrischem Strom entspricht.
Im Verfahren sind andere Energieversorgungseinrichtungen sowie öffentliche Interesse wie Landeskultur, Forstwesen, Wildbach und Lawinenbebauung, Raumplanung, Natur- und Denkmalschutz, Wasserwirtschaft, Wasserrecht, der öffentliche Verkehr, die sonstige öffentliche Versorgung, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Luftraumes und der Arbeitnehmerschutz zu hören.
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung ist nicht unbedingt erforderlich (§ 13 AVG).
Erforderliche Unterlagen
- ein Technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technischer Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlagen
- eine Kopie der Katastralmappe, aus die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern sowie bei forstwirtschaftlichen genutzten Grundstücken die Breite eines erforderlichen Walddurchschlages ersichtlich sind.
- ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchbezeichnung, Name und Anschrift der Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angaben der zuständigen Verwaltung
- ein Verzeichnis der voraussichtlich von Zwangsrechten betroffenen Grundstücken mit ihrer Katastral- und Grundbuchbezeichnung sowie die Namen und Anschriften der sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahmen der Hypothekargläubiger
- ein Verzeichnis der offenkundig berührten Anlagen mit Namen und Anschrift der Eigentümer und der zuständigen Verwaltung
Art und Format der Nachweise
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Kosten
Landesverwaltungsabgabe gemäß der Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011
pro Genehmigung(erteilt wird die Bau- und Betriebsbewilligung, daher zwei Bewilligungen zu verrechnen):
- bis 30 kV: € 78
- über 30 kV: € 523
- für Umspann-, Umform- und Schaltanlagen über 30 kV: € 523
Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957:
Für die Einbringung des Antrags: € 14,30
Für die Beilagen die dem Antrag anzuschließen sind: € 3,90
pro Bogen*, jedoch nicht mehr als € 21,80
Für die Verhandlungsschrift pro Bogen € 14,30
Für Beilagen die auf elektronischen Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte eingebracht werden: € 2,30 pro Bogen*, jedoch nicht mehr als € 18,20
*Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitenhöhe das Ausmaß von zweimal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die Gebühren im zweifachen Beitrag zu entrichten.
Zusätzliche Informationen
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide der Oö. Landesregierung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die in verfasst hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Oö. Landesregierung einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung in einer Rechtzeitigkeit möglich machen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden.
Rechtsgrundlagen
§ 3 Oö. Starkstromwegegesetz 1970
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1992
Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011
Gebührengesetz 1957
- Oö. Starkstromwegegesetz 1970 .
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 .
- Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 .
- Gebührengesetz 1957 .
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
Letzte Aktualisierung: 10.09.2026
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