Landesdienst – Gleichbehandlung

Allgemeine Informationen

Landesdienst – Gleichbehandlung

Voraussetzungen

Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich

Fristen

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Erledigungsdauer

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Zuständige Stelle

Land Oberösterreich, Direktion Personal

Verfahrensablauf

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Authentifizierung und Signatur

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Erforderliche Unterlagen

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Art und Format der Nachweise

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Kosten

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Zusätzliche Informationen

a) Allgemein

Die Gleichstellung der Geschlechter in der Arbeitswelt ist dem Land Oberösterreich ein wichtiges, gesellschaftliches und unternehmerisches Anliegen. Ein zukunftsorientiertes Unternehmen kann auf die vielfältigen Fähigkeiten eines jeden Menschen nicht verzichten. Das Land Oberösterreich setzt daher auch als Dienstgeber eine Reihe von Maßnahmen, um eine dauerhafte und nachhaltig wirkende Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen. Die Bestimmungen über die Gleichbehandlung im Landes- und Gemeinde(verbands)dienst  beinhalten ein umfassendes Gleichbehandlungsgebot, das jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bei

  • der Begründung des Dienstverhältnisses,
  • der Festsetzung des Entgelts,
  • der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen,
  • Maßnahmen der Dienstaus- und Fortbildung,
  • dem beruflichen Aufstieg, insbesondere bei der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen und bei Beförderungen,
  • den sonstigen Arbeitsbedingungen und
  • der Beendigung des Dienstverhältnisses

verbietet.

 

Es verbietet außerdem Sexuelle oder Sonstige Belästigung.

Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ist eine Dienstpflichtverletzung und daher dienst- und disziplinarrechtlich zu verfolgen. Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes kann Schadenersatz geltend gemacht bzw. die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verlangt werden. Von einer Diskriminierung betroffene Bedienstete haben daher Anspruch auf

  • Schadenersatz oder
  • Beseitigung der Diskriminierung und
  • Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für die erlittene persönliche  Beeinträchtigung.

Ziele des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes sind die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern und die besondere Förderung von Frauen im Oö. Landesdienst.

 

b) Mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung befasste Personen und Institutionen

Mit der Gleichbehandlung bzw. Gleichstellung sind im Landes- und Gemeinde(verbands)dienst nachfolgende Institutionen befasst:

  • Gleichbehandlungs-/Gleichstellungskommission
  • Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte
  • Kontaktfrauen bzw. Koordinatorinnen

Die Mitglieder der Gleichbehandlungs- bzw. Gleichstellungskommission und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Auch die Kontaktfrauen bzw. Koordinatorinnen dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Diese Personen sind sowohl während als auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit zur  Verschwiegenheit verpflichtet.

Rechtsbehelfe

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).

Hilfs- und Problemlösungsdienst

EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at

Formulare

Kein Formular erforderlich.

Datenschutzrechtliche Informationen


Weitere Informationen

Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Personal
Letzte Aktualisierung: 27.05.2021

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