Landesgesetz, mit dem die Oö. Landtagswahlordnung, die Oö. Kommunalwahlordnung und das Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz geändert werden (Oö. Wahlrechtsänderungsgesetz 2020)

Eine Person wirft ein Kuvert mit Stimmzettel in eine Wahlurne.

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Mit diesem Gesetz werden Änderungen ua. im Zusammenhang mit der Wahlkartengestaltung, der Gestaltung der Stimmzettel, der Vergabe von Vorzugsstimmen, den Voraussetzungen für die Aufnahme auf die Landesparteilisten sowie der Verschwiegenheitspflicht (der Mitglieder der Wahlbehörden, der ihnen zugewiesenen Hilfskräfte und der Vertrauenspersonen sowie der Wahlzeuginnen und Wahlzeugen), weiters eine Überarbeitung der Regelungen über Beantragung, Ausfolgung und Abgabe von Wahlkarten, der Entfall der Hausflurkundmachungen und die Verwendung des Zentralen Wählerregisters bei Landtags- und Kommunalwahlen sowie eine Überarbeitung bzw. Ergänzung der Regelungen über die Durchführung von Wahlen in Krisensituationen beschlossen. Zudem wird für die konkrete Höhe der Klubfinanzierung künftig auch die Erfüllung einer Frauenquote relevant sein.

 

Am 15. Oktober 2020 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem die Oö. Landtagswahlordnung, die Oö. Kommunalwahlordnung und das Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz geändert werden (Oö. Wahlrechtsänderungsgesetz 2020), (einstimmig: ÖVP-, FPÖ-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der Grünen) beschlossen.

 

Weiterführende Informationen

Mit Blick auf die planmäßig im Herbst 2021 stattfindenden Wahlen des Oö. Landtags sowie der Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den oberösterreichischen Gemeinden sollen mit der vorliegenden Novelle sowohl in der Oö. Landtagswahlordnung als auch in der Oö. Kommunalwahlordnung in verschiedenster Hinsicht Weiterentwicklungen und Anpassungen vorgenommen werden, die sich auf Grund der Erfahrungen aus den letzten Wahlen in praktischer Hinsicht als sinnvoll herausgestellt haben oder auf Grund der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen erforderlich sind.

 

Zum einen soll eine Weiterentwicklung der Oö. Landtagswahlordnung nach dem Vorbild der Nationalrats-Wahlordnung 1992 sowie der burgenländischen, der niederösterreichischen und der Tiroler Landtagswahlordnung insofern erfolgen, als eine personelle Entkoppelung der Landeswahlvorschläge von den Kreiswahlvorschlägen umgesetzt wird. § 70 Abs. 1 Oö. Landtagswahlordnung sieht in der geltenden Fassung vor, dass in einen Landeswahlvorschlag nur Personen aufgenommen werden dürfen, die in einem der Wahlkreise als Bewerberinnen bzw. Bewerber derselben wahlwerbenden Partei aufscheinen. Künftig soll bei der Erstellung der Landeswahlvorschläge mehr Flexibilität bestehen und eine Bewerberin bzw. ein Bewerber auf dem Landeswahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei auf einem ihrer Kreiswahlvorschläge angeführt sein können, aber nicht müssen. Darüber hinaus soll es möglich sein, Vorzugsstimmen an Bewerberinnen und Bewerber sowohl des Landeswahlvorschlags als auch des jeweiligen Kreiswahlvorschlags zu vergeben, wobei künftig für beide Ebenen gleichermaßen nur jeweils eine Vorzugsstimme vorgesehen ist.

 

Mit Blick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 1. Juli 2016, W I 6/2016 (VfSlg. 20.071/2016), wird sowohl in der Oö. Landtagswahlordnung als auch in der Oö. Kommunalwahlordnung eine spezielle Regelung der Verschwiegenheit für Mitglieder der Wahlbehörden, die ihnen zugewiesenen Hilfskräfte und Vertrauenspersonen vorgesehen. Zudem wird - auch für Wahlzeuginnen und Wahlzeugen - festgelegt, dass die Weitergabe von Wahlergebnissen vor Wahlschluss im Land (Oö. Landtagswahlordnung) bzw. in der Gemeinde (Oö. Kommunalwahlordnung) unzulässig ist. Eine explizite Ausnahme davon besteht jedoch - grundsätzlich sowohl für die Mitglieder der Wahlbehörde als auch für Wahlzeuginnen und Wahlzeugen, wenngleich in unterschiedlichem Umfang - in Bezug auf wahlwerbende Parteien und politische Parteien, von denen die wahlwerbenden Parteien unterstützt werden. Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflichten wird verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert und die Schaffung dieser Verwaltungsstrafbestimmung zum Anlass genommen, den vorgesehenen Strafrahmen für Verwaltungsübertretungen nach der Oö. Landtagswahlordnung und der Oö. Kommunalwahlordnung generell zu erhöhen. Für Wahlzeuginnen und Wahlzeugen wird im Übrigen auch die Möglichkeit eröffnet, auf Beschluss der Wahlbehörde mit ihrer Zustimmung Unterstützungshandlungen im Wahllokal zu übernehmen. Außerdem wird klargestellt, dass Wahlzeuginnen und Wahlzeugen und deren jeweilige Vertreterinnen und Vertreter nicht gleichzeitig im Wahllokal anwesend sein dürfen.

 

Sowohl im Anwendungsbereich der Oö. Landtagswahlordnung als auch der Oö. Kommunalwahlordnung soll für die kommenden Wahlen die Verwendung des Zentralen Wählerregisters ermöglicht werden, sodass die erforderlichen rechtlichen Grundlagen geschaffen und Anpassungen in den Wahlordnungen vorgenommen werden müssen. Für die Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz soll künftig ebenfalls das Zentrale Wählerregister genützt werden können. Die personenbezogenen Daten in den Wählerverzeichnissen werden den wahlwerbenden Parteien künftig jedenfalls in einem bearbeitbaren Dateiformat übermittelt. Insbesondere in diesem Zusammenhang werden auch die mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung erforderlichen Adaptierungen vorgenommen. Die Kundmachung der Namen der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen in den Häusern (§ 22 Abs. 4 und 5 Oö. Landtagswahlordnung sowie § 19 Abs. 4 und 5 Oö. Kommunalwahlordnung) wird in Zukunft unterbleiben und die in den Kundmachungen der Wahlbehörden angeführten personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber werden - nach dem Vorbild der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - auf Namen, Geburtsjahr, den ausgeübten Beruf und - im Bereich der Oö. Landtagswahlordnung – die Wohnsitzgemeinde beschränkt.

 

Ebenfalls mit Blick auf die Nationalrats-Wahlordnung 1992 werden die Regelungen über Beantragung, Ausfolgung und Abgabe von Wahlkarten in der Oö. Landtagswahlordnung und in der Oö. Kommunalwahlordnung überarbeitet. Insbesondere werden die Fristen für die Beantragung der Wahlkarte jenen in der Nationalrats-Wahlordnung 1992 angeglichen, die Übergabe einer Wahlkarte an eine Bevollmächtigte bzw. einen Bevollmächtigten ermöglicht und eine Dokumentation der Vorgänge in Bezug auf Beantragung und Übergabe bzw. Übermittlung der Wahlkarte sichergestellt. Weiters werden die Möglichkeiten für die Glaubhaftmachung der Identität bei schriftlich und im Weg automationsunterstützter Datenübertragung gestellten Anträgen im Hinblick auf die technischen Möglichkeiten erweitert und soll es künftig zulässig sein, unter bestimmten Voraussetzungen Duplikate für unbrauchbar gewordene Wahlkarten auszustellen. Mittels automationsunterstützter Datenübertragung ausgestellte Wahlkarten sind künftig entweder zu unterschreiben oder mit einer Amtssignatur zu versehen; die bloße Beisetzung des Namens der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters anstelle ihrer bzw. seiner Unterschrift genügt nicht mehr. Darüber hinaus wurde das Layout der Wahlkarten überarbeitet. Im Zusammenhang mit der Regelung der amtlichen Wahlinformation wird zudem ausdrücklich betont, dass der amtlichen Wahlinformation auch ein Formular für die Beantragung einer Wahlkarte durch die Wahlberechtigten angeschlossen werden kann.

 

Mit Blick auf die Erfordernisse in der Praxis soll der eingeschränkte Personenkreis, dem es die Wahlordnungen gestatten, das Wahllokal - unabhängig von einer Stimmabgabe - zu betreten, geringfügig erweitert werden, sodass in Zukunft ein persönlicher Austausch mit den Mitgliedern der übergeordneten Wahlbehörde möglich ist und darüber hinaus auch andere Personen das Wahllokal kurzfristig zum Zweck der Bereitstellung von Hilfsmitteln, Gegenständen des persönlichen Bedarfs oder Verpflegung unter der Voraussetzung, dass dadurch keine Beeinträchtigung der Abläufe im Wahllokal entsteht, betreten dürfen.

 

Angesichts der Erfahrungen aus der COVID-19-Krisensituation und der bereits mit dem Oö. COVID-19-Gesetz, LGBl. Nr. 35/2020, befristet eingefügten Verordnungsermächtigung, die es der Landesregierung ermöglicht, notfalls die erforderlichen Abweichungen von der Oö. Kommunalwahlordnung zu verfügen oder eine Verlagerung der Wahlen an einen anderen Ort oder die Aufhebung der Ausschreibung der Wahlen anzuordnen (Art. VIII), soll nunmehr eine unbefristet geltende Verordnungsermächtigung allgemein für Notsituationen nach dem Vorbild der Oö. Landtagswahlordnung (§ 78 Oö. Landtagswahlordnung) auch in die Oö. Kommunalwahlordnung aufgenommen werden. Die Regelung in der Oö. Landtagswahlordnung wird aus diesem Anlass ebenfalls überarbeitet und insbesondere zusätzlich die Verschiebung einer Landtagswahl ermöglicht.

 

In der Oö. Kommunalwahlordnung erfolgt weiters eine Adaptierung der Regelung über die Anzahl der für die Einbringung eines Wahlvorschlags erforderlichen Unterstützungserklärungen. Außerdem soll künftig auch im Fall einer engeren Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters eine amtliche Wahlinformation zuzustellen sein und müssen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sowie ständige Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gemeinde- und Stadtwahlleiterinnen bzw. Gemeinde- und Stadtwahlleiter im Fall der Zusammenlegung der Wahlen nach der Oö. Kommunalwahlordnung mit der Landtagswahl nicht nur über das Wahlrecht zum Landtag, sondern auch über einen Hauptwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt mit eigenem Statut verfügen. Weiters werden auch in der Oö. Kommunalwahlordnung Anlagen zu Wähler- und Abstimmungsverzeichnis ergänzt.

 

Schließlich werden an verschiedenen Stellen in den Wahlordnungen formale Anpassungen vorgenommen.

 

Neben den Novellen zur Oö. Landtagswahlordnung und zur Oö. Kommunalwahlordnung erfolgt in diesem Sammelgesetz auch eine Ergänzung im Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz, wodurch - nach dem Vorbild des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 - ein finanzieller Anreiz dafür geschaffen wird, einen Frauenanteil von über 40 % der Abgeordneten innerhalb eines Landtagsklubs anzustreben.

 

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind anzuführen:
 

  • Einführung eines "selbständigen" Landeswahlvorschlags für das Ermittlungsverfahren auf Landesebene, ohne Koppelung der Bewerberinnen und Bewerber an jene der Kreiswahlvorschläge und mit der Möglichkeit der Vergabe einer Vorzugsstimme;
     
  • spezifische Regelung der Verschwiegenheitspflichten für Mitglieder der Wahlbehörde, ihnen zugewiesene Hilfskräfte, Vertrauenspersonen sowie Wahlzeuginnen und Wahlzeugen;
     
  • Ermöglichung der Übernahme von Unterstützungshandlungen im Wahllokal durch Wahlzeuginnen und Wahlzeugen und Klarstellung, dass Wahlzeuginnen und Wahlzeugen und deren jeweilige Vertreterinnen und Vertreter nicht gleichzeitig im Wahllokal anwesend sein dürfen;
     
  • Ermöglichung der Nutzung des Zentralen Wählerregisters im Anwendungsbereich der Oö. Landtagswahlordnung und der Oö. Kommunalwahlordnung;
     
  •  Übermittlung der personenbezogenen Daten in den Wählerverzeichnissen an die wahlwerbenden Parteien in einem bearbeitbaren Dateiformat;
     
  • Entfall der Kundmachungen in den Häusern gemäß § 22 Abs. 4 und 5 Oö. Landtagswahlordnung sowie § 19 Abs. 4 und 5 Oö. Kommunalwahlordnung;
     
  • erforderliche Anpassungen mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung
     
  • Beschränkung der in den Kundmachungen der Wahlbehörden angeführten personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber auf Namen, Geburtsjahr, den ausgeübten Beruf und - im Bereich der Oö. Landtagswahlordnung die Wohnsitzgemeinde;
     
  • Überarbeitung der Regelungen über Beantragung, Ausfolgung und Abgabe von Wahlkarten mit Blick auf die Nationalrats-Wahlordnung 1992 und Neugestaltung des Layouts der Wahlkarte;
     
  •  geringfügige Erweiterung des eingeschränkten Personenkreises, dem es die Wahlordnungen gestatten, das Wahllokal - unabhängig von einer Stimmabgabe - zu betreten;
     
  • Erhöhung des vorgesehenen Strafrahmens im Fall von Verwaltungsübertretungen nach der Oö. Landtagswahlordnung und der Oö. Kommunalwahlordnung;
     
  • Aufnahme einer Verordnungsermächtigung für die in Krisensituationen allenfalls erforderlichen Maßnahmen nach dem Vorbild der Oö. Landtagswahlordnung (§ 78 Oö. Landtagswahlordnung) in die Oö. Kommunalwahlordnung und Überarbeitung der Verordnungsermächtigung in der Oö. Landtagswahlordnung sowie Ergänzung der Möglichkeit, eine Landtagswahl zu verschieben;
     
  • Adaptierungen im Zusammenhang mit der Unionsbürger-Wählerevidenz im Hinblick auf die mögliche Führung im Zentralen Wählerregister und die Einsichtnahmerechte;
     
  • Adaptierung der Regelung über die Anzahl der für die Einbringung eines Wahlvorschlags erforderlichen Unterstützungserklärungen nach der Oö. Kommunalwahlordnung;
     
  • Zustellung einer amtlichen Wahlinformation auch im Fall einer engeren Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters;
     
  • Festlegung des Erfordernisses des Hauptwohnsitzes in der jeweiligen Gemeinde für Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sowie ständige Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gemeinde- und Stadtwahlleiterinnen bzw. Gemeinde- und Stadtwahlleiter im Fall der Zusammenlegung der Wahlen nach der Oö. Kommunalwahlordnung mit der Landtagswahl;
     
  • formale Anpassungen in der Oö. Landtagswahlordnung und in der Oö. Kommunalwahlordnung;
     
  • Erhöhung des Landesbeitrags für die Landtagsklubs um jeweils 3 Prozent unter der Voraussetzung, dass der Anteil der weiblichen Mitglieder im jeweiligen Klub über 40 Prozent liegt.

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