Landesgesetz, mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992 und das Statut für die Stadt Wels 1992 geändert werden (Oö. Stadtrechtsanpassungsgesetz 2020)

Ein Mann zieht aus der Brusttasche seines Sakkos einen Zettel mit der Aufschrift „Magistrat“.

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Mit diesem Gesetz werden die Oö. Stadtstatute - entsprechend der Regelung im Bundes-Verfassungsgesetz - dahingehend angepasst, dass in den Statutarstädten Linz, Steyr und Wels nicht ausschließlich eine Verwaltungsbeamtin bzw. ein Verwaltungsbeamter, sondern generell eine rechtskundige Bedienstete als Magistratsdirektorin bzw. ein rechtskundiger Bediensteter als Magistratsdirektor bestellt werden darf.

Am 14. Mai 2020 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992 und das Statut für die Stadt Wels 1992 geändert werden (Oö. Stadtrechtsanpassungsgesetz 2020), (einstimmig: ÖVP-, FPÖ- und SPÖ-Fraktion und Fraktion der Grünen) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019 wurde der im Art. 117 Abs. 7 zweiter Satz B-VG bisher normierte "Beamtenvorbehalt" gestrichen, sodass zur Leiterin bzw. zum Leiter des inneren Dienstes des Magistrats nunmehr eine rechtskundige Bedienstete als Magistratsdirektorin bzw. ein rechtskundiger Bediensteter als Magistratsdirektor zu bestellen ist.

Im § 37 Abs. 2 dritter Satz des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, des Statuts für die Stadt Steyr 1992 und des Statuts für die Stadt Wels 1992 ist demgegenüber immer noch ein "Beamtenvorbehalt" vorgesehen. Mit der vorliegenden Novelle wird daher dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019 Rechnung getragen.

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