Landesgesetz, mit dem das Oö. Glücksspielautomatengesetz, das Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz und das Oö. Wettgesetz geändert werden

Mehrere Paragrafen-Symbole schweben über einer Handfläche

Quelle: ©sdecoret - stock.adobe.com

Mit diesem Gesetz werden Änderungen im Zusammenhang mit der 5. Geldwäscherrichtlinie vorgenommen.

Am 30. Jänner 2020 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Glücksspielautomatengesetz, das Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz und das Oö. Wettgesetz geändert werden, (einstimmig: ÖVP-, FPÖ- und SPÖ-Fraktion und Fraktion der Grünen) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Mit der letzten Novelle zum Oö. Glücksspielautomatengesetz und zum Oö. Wettgesetz, beschlossen im Oö. Landtag am 19. September 2019, LGBl. Nr. 86/2019, wurde die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (sog. „4. Geldwäscherichtlinie“) vollständig sowie die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung der Finanzsysteme zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (sog. „5. Geldwäscherichtlinie“), teilweise - soweit es im gegebenen Zusammenhang sinnvoll war - umgesetzt.

Nunmehr soll die vollständige Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie erfolgen und die Gelegenheit dazu genützt werden, eine legistische Verbesserung im Oö. Glücksspielautomatengesetz und im Oö. Wettgesetz durch Vermeidung der bisherigen Doppelverweise zu erzielen. Eine Änderung zusätzlich zu den unionsrechtlichen Erfordernissen ist nicht vorgesehen.

Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, hat der Bund in Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie ua. das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) novelliert. Da das Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz in mehreren Bestimmungen auf dieses Bundesgesetz verweist, ist dessen Zitierung anzupassen, um die notwendigen inhaltlichen Regelungen entsprechend zu übernehmen.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: