Registrierung und Zulassung von Eier-Packstellen nach hygienerechtlichen Bestimmungen

Abgesehen von der strikten Zulassungspflicht für Betriebe die Eier aufschlagen, um Flüssigei und/oder Eiprodukte zu erzeugen, bzw. für das Waschen von Eiern, bestehen ua. für das Sortieren und/oder Verpacken von rohen Eiern in der Schale Ausnahmeregelungen.

Allgemeines:

Registrierung (Meldepflicht):

Grundsätzlich müssen alle Tätigkeiten mit Lebensmitteln der Behörde zwecks Registrierung gemeldet werden (vs. VNG – QGV).

Die grundsätzliche Pflicht, Betriebe auf einer der Stufen der Produktion, Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln zu melden, ergibt sich aus dem Artikel 6 der direkt anwendbaren Verordnung (EG) 852/2004.

Landwirtschaftliche Betriebe gelten durch ihre Erfassung im LFBIS (Land- und Forstwirtschaftliches Betriebs Informations System) bereits als registriert.

Zulassungspflicht:

Grundsätzlich besteht eine Zulassungspflicht für alle Betriebe, die unverarbeitete Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 853/2004, Anhang III fallen, produzieren, be- und verarbeiten oder in Verkehr bringen.
Diese Betriebe dürfen erst nach einer Vor-Ort-Kontrolle durch die zuständige Behörde (für Oberösterreich die Lebensmittelaufsicht) und nach der erteilten Zulassung ihre Tätigkeit aufnehmen.

Ausnahmen von der Melde- und Zulassungspflicht bestehen (ua.) für:

  • die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch.
  • die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch.
  • die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher, oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

Ausnahmen von der Zulassungspflicht bestehen (ua.) für Betriebe,

  • die Erzeugnisse tierischen Ursprungs behandeln, für die die Anforderungen in Anhang III dieser Verordnung festgelegt sind, die lediglich
     
    • Primärproduktion
    • Transporttätigkeiten
    • Lagerung von Erzeugnissen die keiner Temperaturregelung bedürfen
    • Einzelhandelstätigkeiten

betreiben.

Spezielles:

Zulassung nach Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung (BGBl. II Nr. 231/2009 iVm. VO (EG) 853/2004 idgF.) vs. Gemeinsame Marktorganisation GMO (VO (EG) 1308/2013 idgF.):

Definition:

  •  „Eier“ Farmgeflügeleier in der Schale – ausgenommen angeschlagene Eier, bebrütete Eier und gekochte Eier -, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Herstellung von Eiprodukten geeignet sind.
    • "Eier in der Schale": Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht; andere als Bruteier nach Nummer 2 (Anhang II, Teil VII). Hühnereier der Gattung „Gallus gallus“ (Anhang VII, Teil VI).

Zuständigkeit:

  • Lebensmittelaufsicht
    • Land und Forstwirtschaft

Ausnahme Identitätskennzeichnung:

  • Es bedarf keines Identitätskennzeichens auf Verpackungen von Eiern, wenn der Code einer Packstelle gem. Anhang XIV Teil A der VO (EG) 1234/2007 idgF. angebracht ist.

Welche Tätigkeiten sind zulassungspflichtig?

Weiterführende Informationen

Zulassungen:

Welche Betriebsarten sind gegebenenfalls zulassungspflichtig?

  • Eier-Packstellen
  • Flüssigeihersteller
  • Eiproduktehersteller

Nicht zulassungspflichtige Tätigkeiten im Rahmen der Lebensmittelhygiene-
Direktvermarktungsverordnung:

  • die direkte Abgabe kleiner Mengen an Eiern von Tieren aus eigener Haltung an den Endverbraucher, oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben.

Nicht zulassungspflichtige Tätigkeiten im Rahmen der Lebensmittelhygiene-
Einzelhandelsverordnung:

  • Einzelhandelsbetriebe, in denen die im eigenen Betrieb hergestellten Eiprodukte, Flüssigeier, Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile im selben Betrieb zur Herstellung von Lebensmitteln dienen, die unmittelbar zur direkten Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind.
  • Einzelhandelsbetriebe, die Eier oder verschiedene Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile oder Flüssigei zu Lebensmitteln verarbeiten, die im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auch Erzeugnisse pflanzlichen Ursprunges enthalten und vor dem Inverkehrbringen einem Erhitzungsverfahren oder einer sonstigen Behandlung unterzogen werden, welche gewährleisten, dass pathogene Mikroorganismen abgetötet werden.
  • Einzelhandelsbetriebe, die Eier von Farmgeflügel eigener Haltung in der Schale einem Erhitzungsverfahren unterziehen, welches gewährleistet, dass pathogene Mikroorganismen abgetötet werden.

Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Eier von Farmgeflügel eigener Haltung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nach Güte und Gewichtsklasse sortieren, stellen nur dann eine
nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar wenn,

  • die Anzahl der Legehennenplätze 2000 nicht überschreitet und
  • der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem
    • die Eier als solche unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben werden oder
    • eine eventuelle weitere Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt, oder
    • die Eier zu Erzeugnissen weiterverarbeitet werden, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.

Einzelhandelsbetriebe in diesem Sinne haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen: Anhang III, Abschnitt X, Kapitel I.

Klarstellungen:

Unverarbeitetes Erzeugnis:

Ganze, rohe Eier und Flüssigeier

Lebensmittel die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten:

Übt die Zutat pflanzlichen Ursprungs, die einem Verarbeitungserzeugnis tierischen Ursprungs beigemengt wird, eine technologische Wirkung aus und verändert sie das Ausgangserzeugnis in einem solchen Maße, dass für das so gewonnene Lebensmittel die Definition von „Verarbeitungserzeugnis tierischen Ursprungs“ gem. Artikel 2 Buchstabe o) der Verordnung (EG) 852/2004 nicht mehr gilt, so fällt dieses Erzeugnis in diese Ausnahme von der Zulassung. z. B. Hersteller von Eier-Teigwaren.

Internethandel:

Ein Internethandel liegt dann vor, wenn folgende Punkte erfüllt sind:

  • Die Bestellung der Ware erfolgt online über eine Homepage und
  • die Auslieferung erfolgt mit Paketdienst.

Demnach dürfen Produkte tierischen Ursprungs nur dann über den Internethandel vertrieben werden, wenn sie aus zugelassenen Betrieben stammen.

Keine Zulassungspflicht entsteht demnach in folgenden Fällen:

  • Betreibung einer Website zu Informations- und Werbezwecken oder zum Zweck der Geschäftsanbahnung. Die Website ist so eingerichtet, dass eine Bestellung nicht möglich ist.
  • Betreibung einer Website, auf der online bestellt wird, die Auslieferung erfolgt jedoch persönlich, z. B. mit dem LKW/Transporter des eigenen Unternehmens und innerhalb Österreichs.
  • Die Bestellung erfolgt persönlich, per Telefon oder Email. Die Auslieferung mit Paketdienst

Die Zulassung ist vor Aufnahme diesbezüglicher Tätigkeit schriftlich zu beantragen und hat (gemäß Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung) folgende Angaben zu enthalten:

  1. Name und Adresse des Unternehmens/Betriebes.
  2. Angaben über den Unternehmer oder die Unternehmer oder die zur Vertretung nach außen befugte Person oder die zur Vertretung nach außen befugten Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen).
  3. Betriebsverantwortlichkeit gemäß § 9 VStG: Angaben zu der Person oder den Personen, die für Produktion, Be-, Verarbeitung und Lagerung verantwortlich ist oder sind (Name, Geschlecht, Geburtsdatum).
  4. Betriebsart und Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit.
  5. Plan (Skizze): über die Lage der Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Lagerräume mit Position der Maschinen und Geräte, woraus der Produktfluss und die Personalbewegung ersichtlich sind.
  6. Auflistung der Maschinen und Geräte entsprechend des Produktionsflusses:
    Ersichtlich zu machen, sind wesentliche Einrichtungsmerkmale wie Handwaschbecken, Desinfektionseinrichtungen, Hygieneschleusen, Personalräume, Umkleideräume, … sowie die reinen und unreinen Bereiche des Betriebes.
  7. Angaben über die Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Lagerungsbedingungen, Gefahrenanalyse und Darstellung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP).
  8. Angaben zur Wasserversorgung: mit Hinweis, ob ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung oder Eigenversorgung besteht, unter Beilage des letzten Untersuchungsbefundes.
  9. Reinigungs- und Desinfektionsplan.
  10. Schädlingsbekämpfungsplan.
  11. Darstellung der innerbetrieblichen Hygienemaßnahmen inklusive Personalhygienemaßnahmen.
  12. Angaben über das Aus- und Fortbildungssystem für das mit Produktion, Be-, Verarbeitung und Lagerung befasste Personal.
  13. Angaben über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (Vertrag mit einem zugelassenen Entsorger).
  14. Angaben über den Verkehr mit in der Verordnung (EG [Europäische Gemeinschaft]) Nr. 853/2004 genannten Erzeugnissen zwischen Österreich und anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU [Europäische Union] oder EWR [Europäischer Wirtschaftsraum] -Staaten.

Nach amtlicher Prüfung und einer Kontrolle vor Ort kann dem Betrieb die Zulassung erteilt und eine Zulassungsnummer (Identitätskennzeichen) zugeteilt werden.

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