Ausführungen zu Rallye-Veranstaltungen:

Sonderprüfungsstrecken

 

 

A. Ausgangslage:

Die Besuchersicherheit ist ausschließlich für die Sonderprüfungsstrecken sicherzustellen. Die Besuchersicherheit neben der Rennstrecke muss vom Veranstalter sichergestellt werden, wenngleich auch von einem ordnungsgemäßen Verhalten der Besucher (Eigenverantwortung) sowie von einem angepassten Verhalten der Rennteilnehmer gegenüber Personen auf oder unmittelbar neben der Rennstrecke ausgegangen wird

Zur Gewährung der Besuchersicherheit sind daher an sicheren Stellen ausgewiesene und vom Veranstalter zu überwachende Zuschauerbereiche einzurichten.

Da es dem Veranstalter nicht immer möglich sein wird, den gesamten Verlauf der Sonderprüfungsstrecken etwa durch ein durchgehendes Sperrzonenband zu kennzeichnen und vor allem zu überwachen, sind vom Veranstalter jedenfalls jene Bereiche entlang der Rennstrecke, in denen über die Zuschauerbereiche hinaus mit der Anwesenheit von Besuchern zu rechnen ist, explizit als Sperrzonen zu qualifizieren.
Es handelt sich dabei um Bereiche, die aufgrund der topographischen Gegebenheiten und der dort zu erwartenden Renngeschwindigkeiten als typischerweise gefährlich einzustufen sind, weshalb sie entsprechend zu kennzeichnen und zu überwachen sind.

Für die Besucher sind ausreichende Gefahren- bzw. Sicherheitshinweise in Form von Flugblättern, Foldern, Kartenabschnitten oder dgl. im Start- und Zielbereich und in den Zuschauerbereichen kundzumachen bzw. zu verteilen. Darüber hinaus sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch im Internet bzw. in den Medien (Printmedien, Hörfunk, Fernsehen) entsprechende Verhaltens- und Sicherheitsregeln für die Besucher zu veröffentlichen.

Zusätzlich sind auch Sicherheitsdurchsagen an die Besucher hinsichtlich deren Verhalten in den Besucherbereichen zu verlangen. Dabei ist insbesondere auch auf das Betretungsverbot der Rennstrecke, der gekennzeichneten Sperrzonen und des nicht gekennzeichneten durchgehenden Sicherheitskorridors entlang der Rennstrecke hinzuweisen.

Die Verbindungsstrecken zwischen den Sonderprüfungen werden bei Rallye-Veranstaltungen immer gemäß StVO gefahren und sind daher weder verkehrs- noch veranstaltungsrechtlich gesondert zu reglementieren.

B. Beurteilungs- bzw. Antragsunterlagen:

  1. Lückenlose Darstellung der gesamten Rennstrecke (Streckenpläne), einschl. Fahrerlager, Servicezonen udgl. und deren Umgebung mit einmündenden Straßen und Wegen auf Orthofotos (etwa google maps) unter Eintragung:
     
    • Kilometrierung der Rennstrecke (inklusive genaue Einkilometrierung von Sperrzonen, „Action-Zonen“, einmündende Straßen und Wege)
    • Standorte von Streckenposten und Funkposten
    • Standorte für Notarzt und Notarzteinsatzfahrzeuge, Rettungsposten mit Funk, Rettungswagen, Rettungs- und Einsatzzentrale
    • Hubschrauberlandeplatz
    • Standorte der Feuerwehr
    • Standorte der Polizei
    • Bemaßte Sperrzonen (Beginn, Ende, Tiefe) entlang der Rennstrecke unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten (z.B. Böschungen), erforderlichenfalls unter Einbindung eines für den Motorsport gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Festlegung und Dimensionierung der Sperrzonen für jene Bereiche, in denen erfahrungsgemäß mit Zuschauern zu rechnen ist
    • Bemaßte Zuschauerzonen an der Rennstrecke („Action-Zonen“)
    • Straßen- und Wegabsperrungen mit Scherengittern der Bandabsperrungen
    • Objektschutzeinrichtungen (Betonleitelemente, Holzbarrieren udgl.), Leitschienen, Strohballenwände oder dgl.
    • Parkplätze und Parkplatzabgrenzungen
    • Fahrerlager und Fahrerlagerabgrenzungen
    • Technische und administrative Abnahme (Parc fermé)
    • Toilettenanlagen
    • Gastronomiestände
    • Müllcontainer
    • Zeitnehmungseinrichtungen, Streckensprecher, Lautsprecheranlagen
    • Start- und Zielbereich
       
  2. Entsprechende Legenden zu den Eintragungen auf den jeweiligen Plänen
     
  3. Zeitplan über den genauen Veranstaltungsablauf

C. Besonders wichtige, je nach Besonderheit der jeweiligen Rallyeveranstaltung zu ergänzende Sicherheitsvorschreibungen für den Zuschauerschutz und den Rennbetrieb:

  1. Einreichpläne mit den ausgewiesenen Veranstaltungs- und Sicherheitseinrichtungen werden als Bescheidbestandteil für verbindlich erklärt
     
  2. Grundsätzliche Bindung an das Rennreglement der AMF und Beschränkung auf Fahrzeuge mit Straßenzulassung
     
  3. Betretungsverbot der Rennstrecke sowie eines im Einzelfall ausreichend zu bemessenden, nicht gekennzeichneten durchgehenden Sicherheitskorridors entlang der Rennstrecke
     
  4. Kennzeichnung (Beginn, Ende, Tiefe) der Sperrzonen in jenen Bereichen, in denen erfahrungsgemäß mit Zuschauern zu rechnen ist
     
  5. Überwachung der gekennzeichneten Sperrzonen durch Streckenposten, zusätzliche Sicherheitskräfte oder geschulte Ordner, in denen erfahrungsgemäß mit Zuschauern zu rechnen ist
     
  6. Aufenthalt von Zuschauern nur innerhalb der gekennzeichneten Besucherbereiche bzw. außerhalb der Sperrzonen und des Sicherheitskorridors zulässig (dies gilt auch für Mitarbeiter der Presse und Medien)
     
  7. Beim Betreten und Verbleib in den Sperrzonen durch Zuschauer oder Passanten haben Streckenposten oder Ordner durch Funksprüche oder Flaggensignalgebung die Rennunterbrechung durch den Rennleiter zu veranlassen
     
  8. Bei Sichtung von Personen auf oder unmittelbar neben der Rennstrecke haben die Rennteilnehmer das Renntempo auf ein Maß zu reduzieren, das ein absolut gefahrloses Passieren dieser Strecken- bzw. Gefahrenstellen gewährleistet; dieser Umstand ist vom Rennteilnehmer umgehend an die Rallyeleitung bzw. an den Sicherheitschef der Sonderprüfungsstrecke zu melden 
     
  9. Bei erforderlichem Einfahren von Einsatzfahrzeugen in die Rennstrecke sind die Rennläufe durch den Rennleiter sofort zu unterbrechen
     
  10. Informationsfolder, Programmheft und Lautsprecherdurchsagen im Start- und Zielbereich und entlang der Rennstrecke für die Besucher, Homepagehinweise udgl. hinsichtlich des Besucherverhaltens, insbesondere des Aufenthaltsverbotes auf der Rennstrecke, in den gekennzeichneten Sperrzonen und im Sicherheitskorridor 
     
  11. Bestellung von Rennleiter und Sicherheitschef
     
  12. Schriftliche Bestätigung über die projekt- und vorschreibungsgemäße Absicherung der Sonderprüfungsstrecken durch den Sicherheitschef nach der von ihm durchgeführten Endabnahme, erforderlichenfalls unter Einbindung eines für den Motorsport gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
     
  13. Generelles Querungsverbot der Rennstrecke für die Zuschauer während der Wertungsläufe; Querung nur in Rennpausen an durch Ordner abgesicherten Bereichen auf ausdrückliche Ordneranweisung zulässig 
     
  14. Ausleuchtung der im Projekt ausgewiesenen Zuschauerzonen nach Einbruch der Dunkelheit

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: