Landesgesetz, mit dem das Oö. Glücksspielautomatengesetz und das Oö. Wettgesetz geändert werden

Ein Mann bedient eine Sportwetten-App auf einem Tablet

Quelle: Kaspars Grinvalds, Adobe Stock

Mit diesem Gesetz werden ua. Regelungen zum Online-Wettbereich, zusätzliche Verpflichtungen für Unternehmen und die Landesregierung zur Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Strafbarkeit von juristischen Personen umgesetzt.

Am 19. September 2019 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Glücksspielautomatengesetz und das Oö. Wettgesetz geändert werden, (einstimmig: ÖVP-, FPÖ-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Mit der Novelle zum Oö. Glücksspielautomatengesetz, LGBl. Nr. 33/2018, und zum Oö. Wettgesetz, LGBl. Nr. 41/2018, wurde die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (sogenannte "4. Geldwäsche-RL") nach dem System umgesetzt, wie der Bund dies für seinen Glücksspielbereich vorgesehen hatte.

Mittlerweile hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, in dem sie dem Bund und allen Bundesländern vorwirft, die 4. Geldwäsche-RL nicht vollständig umgesetzt zu haben.

Durch das vorliegende Gesetz soll den Vorwürfen der Kommission Rechnung getragen sowie die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung der Finanzsysteme zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (sogenannte "5. Geldwäsche-RL"), soweit sie mit den vorgesehenen Änderungen im Zusammenhang stehen, umgesetzt werden. Diese Richtlinie ist bis 10. Jänner 2020 umzusetzen.

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind anzuführen:

  • Aufnahme von Regelungen zum Online-Wettbereich,
  • zusätzliche Verpflichtungen für Unternehmen zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • zusätzliche Verpflichtungen der Landesregierung im Rahmen der Aufsicht zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Strafbarkeit von juristischen Personen.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: