Spielwaren

Die Sicherheit von Spielzeug stellt ein wichtiges Kriterium dar. Spielzeug für Kinder bis zum vollendeten 14. Jahr wird im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (kurz LMSVG), sowie in mehreren anderen speziellen Verordnungen geregelt, es zählt zu den Gebrauchsgegenständen. Die Kontrolle von Herstellern, Importeuren, aber auch Händlern von Spielzeug wird von der Lebensmittelaufsicht durchgeführt, zusätzlich zu den Kontrollen werden Probeziehungen durchgeführt, diese können entweder routinemäßig stattfinden, oder im Zuge von Schwerpunktaktionen. Ziel ist es, die größtmögliche Sicherheit für die Kinder zu gewährleisten.

Was versteht man eigentlich unter Spielzeug?

  • Produkte, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden.
  • Viele Materialien sind möglich, zum Beispiel Holz, Naturfasern, Kunststoffe, Stoffe, Metalle, Stein, Papier, Karton und Mischungen daraus sowie Malstifte (ausgenommen Künstlerfarben)

Verschiedene Verpflichtungen bei Herstellern, Bevollmächtigten, Importeuren oder Händlern (Großhändler und Einzelhändler)?

Je nachdem, ob man Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur, Großhändler oder Einzelhändler (klassisches Spielzeuggeschäft) ist, hat man unterschiedliche Verpflichtungen zu erfüllen.

Wer ist Hersteller?

  • Jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet

Welche Verpflichtungen hat ein Hersteller?

  • Gestaltung und Herstellung von Spielzeugen gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen. Die Spielzeuge (einschließlich der enthaltenen Stoffe) dürfen die Sicherheit von Kindern und anderen Benutzern nicht gefährden
  • Erstellung von technischen Unterlagen

    Technische Unterlagen – was müssen sie beinhalten?
     
    • Beschreibung der Gestaltung und Herstellung, inklusive einer Liste der verwendeten Bestandteile und Materialien sowie die Sicherheitsdatenblätter für verwendete chemische Stoffe
      Durchgeführte Sicherheitsbeurteilungen
    • Angewendete Konformitätsbewertungen
    • Kopie der EG-Konformitätserklärung
    • Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte
    • Kopie der Unterlagen, die der Hersteller einer gegebenenfalls beteiligten notifizierten Stelle übermittelt hat
    • Prüfberichte und eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit den harmonisierten Normen sicherstellt, falls der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle durchlaufen hat oder
    • Eine Kopie der EG-Baumusterbescheinigung, eine Bescheinigung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit der in der EG-Baumusterbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet, sowie eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller der Konformitätsbewertungsstelle übermittelt hat, falls der Hersteller das Spielzeug dem Verfahren einer EG-Baumusterprüfung unterzogen und das Verfahren der Konformität mit der Bauart durchlaufen hat.

      Aufbewahrung der technischen Unterlagen für mindestens 10 Jahre, abzufassen in einer der Amtssprachen der EU
  • Ausstellung der EG-Konformitätserklärung
     
    • Sie muss ausgestellt werden, bevor ein Hersteller ein Spielzeug verkauft
    • Sie bescheinigt, dass ein Spielzeug alle Sicherheitsanforderungen erfüllt
    • Aufbewahrung für 10 Jahre (Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur)
    • Sie muss in der Amtssprache des Landes abgefasst sein, in dem das Spielzeug in Verkehr gebracht wird
  • Wie muss eine Konformitätserklärung aufgebaut sein?

  1. Nr. (einmalige Kennnummer des Spielzeugs)

  2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten

  3. Angabe der Verantwortlichkeit (zum Beispiel „die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller“)

  4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Spielzeugs, Farbabbildung, auf der das Spielzeug erkennbar ist)

  5. Erfüllung der einschlägigen Rechtsvorschriften

  6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden oder Angabe der Spezifikation, für die die Konformität erklärt wird

  7. Gegebenenfalls: „Die Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer)... hat (Beschreibung ihrer Maßnahme)... und folgenden Bescheinigung ausgestellt:“

  8. Zusätzliche Angaben: Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum der Ausstellung) (Name, Funktion) (Unterschrift)

  • Anbringung von Konformitätskennzeichnung und Kennnummer

    Normierte CE-Kennzeichnung gemäß Vorgaben auf dem Spielzeug, einem Etikett oder der Verpackung sichtbar, lesbar und dauerhaft

    Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation

  • Sicherstellung der Konformität der Serienherstellung

  • Anbringung von Namen und Anschrift

  • Gewährleistung, dass dem Spielzeug (gegebenenfalls) die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen (in deutscher Sprache) beigefügt sind

  • Gegebenenfalls Anbringung von Warnhinweisen

Wer ist Bevollmächtigter?

  • Jede in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen – keine Aufgabe des Bevollmächtigten ist die Herstellung gemäß den Sicherheitsanforderungen und die Erstellung der technischen Unterlagen – diese Verpflichtungen liegen ausschließlich beim Hersteller

Wer ist Importeur?

  • Jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Drittstaat in der EU erstmalig in Verkehr bringt

Welche Verpflichtungen hat ein Importeur?

  • Der Importeur darf nur konformes Spielzeug in Verkehr bringen
  • Sicherstellung, dass der Hersteller die Konformitätsbewertung durchgeführt hat
  • Gewährleistung, dass die technischen Unterlagen vom Hersteller erstellt wurden und dass das Spielzeug alle erforderlichen Kennzeichnungselemente (CE-Kennzeichnung etc.) trägt
  • Gewährleistung, dass Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind
  • Gewährleistung, dass Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen
  • Falls nötig, Stichprobenprüfung von in Verkehr gebrachten Spielzeug, Prüfung von Beschwerden, gegebenenfalls Führung eines Beschwerderegisters und Unterrichtung der Händler über diese Überwachung
  • Aufbewahrung der EG-Konformitätserklärung für 10 Jahre nach dem erstmaligen Inverkehrbringen
  • Falls nötig, Vorlage der technischen Unterlagen

Wer ist Händler?

  • Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Spielzeug in Verkehr bringt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs

Welche Verpflichtungen hat ein Händler?

  • Berücksichtigung der geltenden Anforderungen
  • Sicherstellung, dass die Kennzeichnungselemente (CE, Kennnummer,..) vorhanden sind, und Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind
  • Gewährleistung, dass Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen

Für alle Wirtschaftsakteure gilt:

  • Aushändigung aller Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität erforderlich sind, an die zuständige Behörde auf deren begründetes Verlangen
  • Kooperation mit der zuständigen Behörde bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einem Spielzeug verbunden sind, das in Verkehr gebracht wurde
  • Herstellung der Konformität bei nicht-konformen Spielzeugen (Einleitung von Korrekturmaßnahmen), Verständigung der Behörde, wenn ein Sicherheitsrisiko besteht – gegebenenfalls Rückruf oder Rücknahme vom Markt

Wann gelten die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und Händler?

  • Wenn ein Importeur oder Händler Spielzeug unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt
  • Wenn ein Importeur oder ein Händler ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so verändert, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen beeinträchtigt werden kann

Welche Rechtsgrundlagen sind bei Spielzeug von Bedeutung?

  • Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG)
  • Spielzeugverordnung 2011 (EU-Richtlinie 2009/48 idgF)
  • Spielzeugkennzeichnungsverordnung
  • Chemikalienrecht (REACH-Verordnung, CLP-Verordnung)