Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 und die Oö. Gemeindeordnung 1990 geändert werden (Oö. Gemeinde-Bezüge-Novelle 2018)

Ein Gehaltsabrechnungszettel und ein blauer Kugelschreiber liegen auf mehreren Euro-Scheinen

Quelle: Stockfotos-MG, Adobe Stock

Mit diesem Gesetz werden in den oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) die Bezüge der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister erhöht, die Differenzierung zwischen haupt- und nebenberuflicher Funktionsausübung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister aufgehoben und die Aufwandsentschädigungen der übrigen Gemeindemandatarinnen und -mandatare angepasst.

Am 8. November 2018 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 und die Oö. Gemeindeordnung 1990 geändert werden (Oö. Gemeinde-Bezüge-Novelle 2018), (mehrheitlich: Art. II Zif. 1, 2, 5, 6 und 7 betreffend Aufwandsentschädigungen für Gemeindefunktionäre ausgenommen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in der Gemeindeordnung 1990 inkl. Übergangsbestimmungen; mehrheitlich: Rest der Beilage 878/2018) beschlossen.

Weiterführende Informationen

In einem ersten Schritt werden ab dem 1. Jänner 2019 die Bezüge der nebenberuflich tätigen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der oberösterreichischen Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) um 500 Euro brutto und jene der hauptberuflich tätigen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der oberösterreichischen Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) um 250 Euro brutto erhöht.

 

Darüber hinaus soll in einem zweiten Schritt eine Harmonisierung der Bürgermeisterbezüge vorgenommen werden. Nach geltender Rechtslage haben die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der oberösterreichischen Gemeinden zu erklären, ob sie ihr Amt haupt- oder nebenberuflich ausüben möchten. Danach richtet sich auch die Höhe des Bezugs. Ab der nächsten Wahlperiode (beginnend im Jahr 2021) wird diese Differenzierung zwischen haupt- und nebenberuflicher Funktionsausübung für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der oberösterreichischen Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) aufgehoben und generell nur noch ein Bezug vorgesehen, nämlich jener, der bis dahin einem hauptberuflich tätigen Organ zukommt ("Harmonisierung").

 

Diese beiden Maßnahmen wirken sich auch leicht erhöhend auf die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder der weiteren Mandatarinnen und Mandatare nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 aus, die derzeit an den Bezug einer nebenberuflich tätigen Bürgermeisterin bzw. eines nebenberuflich tätigen Bürgermeisters und künftig an den neuen "Einheitsbezug" anknüpfen.

Darüber hinaus erfolgen (formale) Anpassungen im Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998.

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

  • Erhöhung der Bezüge der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der oberösterreichischen Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut),
  • Aufhebung der Differenzierung zwischen haupt- und nebenberuflicher Funktionsausübung für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der oberösterreichischen Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und
  • Anpassung der Prozentsätze für die Aufwandsentschädigungen der übrigen Gemeindemandatarinnen und -mandatare.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: