Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeindeverbändegesetz geändert wird (Oö. Gemeindeverbändegesetz-Novelle 2018)

Mehrere, aneinandergereihte Ortstafeln von oberösterreichischen Gemeinden

Quelle: Gina Sanders, Adobe Stock

Wesentliche Inhalte dieses Gesetzes sind die Weiterentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie Entbürokratisierungsmaßnahmen im Bereich der Gemeindeverbände, die sich aus der Praxis ergeben haben.

Am 8. November 2018 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeindeverbändegesetz geändert wird (Oö. Gemeindeverbändegesetz-Novelle 2018), (einstimmig: ÖVP-, FPÖ-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Weiterentwicklung des für Gemeindeverbände geltenden Rechtsrahmens, insbesondere auch der Entbürokratisierung auf Grund der in der Praxis gewonnenen Erfahrungen.

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

  • Verwaltungsvereinfachung durch Zustimmung aller Mitgliedsgemeinden nur mehr bei bestimmten, wesentlichen Änderungen der Vereinbarung;
  • Ermöglichung der Übertragung von Aufgaben an bestehende Gemeindeverbände und des Zusammenschlusses von bestehenden Gemeindeverbänden;
  • Normierung des Begriffs "Fraktion der Verbandsversammlung";
  • Vertretung kleiner(er) Fraktionen in der Verbandsversammlung mit Stimmrecht, damit verbunden auch Stimmrecht in einem allfällig eingerichteten Prüfungsausschuss;
  • beratende Mitwirkung von an sich nicht vertretungsbefugten Fraktionen im Verbandsvorstand;
  • Bemessung des Aufteilungsschlüssels nach dem Zeitpunkt der aktuellen Registerzählung statt letzter Volkszählung;
  • Flexibilisierung bei der Regelung der Geschäftsführung der Organe des Gemeindeverbands;
  • Modernisierung und Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen für die Kundmachung von Verordnungen des Gemeindeverbands;
  • Klarstellung bzw. Anordnung der Geltung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015 für alle Gemeindeverbände.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: