LH Stelzer öffnet Landesdienst für gemeinnützige Tätigkeiten von Asylwerber/innen

Landeskorrespondenz

„Gemeinnützige Beschäftigungen geben Flüchtlingen die Möglichkeit, der Gemeinschaft etwas zurückzugeben“

 

(Presseaussendung vom 2.11.2018)

Ab 1. Dezember 2018 ist es für Asylwerber/innen im oberösterreichischen Landesdienst unter klaren Rahmenbedingungen möglich, gemeinnützige Tätigkeiten auszuüben. Ein entsprechender Erlass ergeht in Kürze an alle Dienststellen in der Landesverwaltung.

 

„Gemeinnützige Jobs geben Asylwerberinnen und Asylwerbern die Möglichkeit, der Gemeinschaft mit sinnvollen Tätigkeiten etwas zurückzugeben“, zeigt sich LH Mag. Thomas Stelzer von diesem Vorstoß überzeugt.

 

Bestehende Arbeitsplätze werden dadurch nicht gefährdet oder ersetzt

Konkret sieht der Erlass vor, dass es sich um gemeinnützige Tätigkeiten handeln muss. Sie müssen also dem Wohle der vom Land repräsentierten Allgemeinheit dienen oder sozialen Charakter haben. Das können etwa Hilfs- und Reinigungstätigen vor oder nach nicht gewinnorientierten Veranstaltungen, Reinigungs- und Pflegeaktionen von öffentlichen Parkanlagen oder Straßen, Mithilfe bei Veranstaltungen wie dem Weinberger Advent oder die Unterstützung bei Aktionen zur notwendigen Instandhaltung von Hochwasserschutzmaßnahmen, aber auch zum Beispiel anlassbezogene Übersetzungs- oder Dolmetschertätigkeiten in Behördenverfahren sein.

 

„Es ist aber natürlich klar geregelt, dass bestehende Arbeitsplätze durch diese Maßnahme nicht gefährdet oder gar ersetzt werden“, betont der Landeshauptmann.

 

„In Zeiten wie diesen, wo kaum sinnvolle Beschäftigung für Asylwerbende möglich ist, bin ich sehr froh, dass wir in Oberösterreich diesen Schritt zur gemeinnützigen Tätigkeit im Landesdienst umsetzen können. Wir müssen gemeinsam Ersatzlösungen finden, wo Menschen – während ihrer nach wie vor oft jahrelangen Asylverfahren – sinnvoll beschäftigt sind, wo sie Deutsch lernen und Anschluss finden. Denn jahrelanges Warten bedroht Integration und das Miteinander“, so Landesrat Rudi Anschober.

 

Mindestalter 16 Jahre, kein fixes Arbeitsverhältnis und 5 Euro pro Stunde als Anerkennungsbeitrag

Weiters sieht der Erlass vor, dass gemeinnützige Tätigkeiten nur für Asylwerber/innen mit einem Mindestalter von 16 Jahren erlaubt sind und sie nur anlass- oder projektbezogen sein dürfen, also kein Arbeitsverhältnis begründen. Die Asylwerber/innen sind für die Dauer ihrer Tätigkeit versichert (Unfall- und Haftpflichtversicherung) und erhalten fünf Euro pro Stunde. Monatlich können Asylwerber/innen dadurch bis zu 110 Euro verdienen. Wird diese Grenze überschritten, führt das zu einer Kürzung der Grundversorgung.

 

Der Erlass sieht nun vor, dass die Dienststellen den Bedarf erheben und Kontakt mit Betreuungseinrichtungen für Asylwerber/innen in den Regionen aufnehmen.

 

Rechtliche Grundlage für den Erlass ist das Grundversorgungsgesetz des Bundes, das gemeinnützige Tätigkeiten von Asylwerber/innen für Bund, Länder oder Gemeinden, die in Einrichtungen des Bundes oder der Länder untergebracht sind, erlaubt.