Landesgesetz, mit dem das Oö. Bautechnikgesetz 2013 geändert wird (Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2018)

Häusersiedlung im Grünen

Quelle: Kara, Adobe Stock

Mit dieser Gesetzesnovelle wird klargestellt, dass sich die Ausnahmebestimmung des § 41 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013 bzw. die dort normierten Kriterien ausschließlich auf Gebäude und Schutzdächer beziehen.

Am 12. April 2018 hat der Oö. Landtag die Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2018 (einstimmig: ÖVP-, FPÖ- und SPÖ-Fraktion und Fraktion der Grünen) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 2017, Zl. Ra 2016/05/0110, wurde die im § 41 Abs. 1 Z 5 Oö. Bautechnikgesetz 2013 vorgesehene Möglichkeit, Gebäude und Schutzdächer bzw. Teile davon unter gewissen Voraussetzungen von den gesetzlichen Abstandsbestimmungen auszunehmen, in einer den Bedürfnissen der Praxis sowie den Intentionen des Gesetzgebers nicht entsprechenden Weise eingeschränkt.

Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle soll daher im Interesse der Baupraxis möglichst umgehend klargestellt werden, dass sich die Ausnahmebestimmung des § 41 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013 bzw. die dort normierten Kriterien ausschließlich auf Gebäude und Schutzdächer beziehen.

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