LR Steinkellner: Keine Experimente an unseren Kindern

Landeskorrespondenz

Lotsen müssen klare Basiskriterien erfüllen, um die Sicherheit gewährleisten zu können

 

(Presseaussendung vom 14.9.2017)

Lotse ist nicht gleich Lotse. Auch das Gesetz sieht eine strikte Trennung zwischen Schülerlotsen (§29a Straßenverkehrsordnung) und Erwachsenenlotsen (§97a Straßenverkehrsordnung) vor. Ebenfalls gibt es bei den Rechten und Pflichten dieser beiden Grundtypen unterschiedliche Ausprägungen. "Aus rechtlicher Sicht und aus Gründen der Vernunft müssen auch Asylbewerber klare Kriterien erfüllen, um die Funktion eines Erwachsenenlotsen ausüben zu können", unterstreicht Landesrat für Infrastruktur Mag. Günther Steinkellner klar.

 

Schülerlotsen

Schülerlotsen sind Schüler ab der 7. Schulstufe. Interessierte Schüler, die sich freiwillig melden, werden von der Schulleitung in weiterer Folge der Behörde genannt. Von der Behörde erhalten die Schülerlotsen einen entsprechenden Ausweis. Die Voraussetzungen für einen Schülerlotsen sind die Mindestkenntnisse der Straßenverkehrsordnung im Umfang der Radprüfung, die körperliche und geistige Eignung, eine absolvierte Einschulung sowie ausreichende Sprachkenntnisse. Schülerlotsen müssen mindestens 13- und dürfen nicht älter als 18 Jahre sein. Sie sind befugt, mittels Signalstab den Weg zu weisen, aber nicht den Verkehr zu regeln.

 

Erwachsenenlotsen

Erwachsenenlotsen sind erwachsene Personen, die sich freiwillig für die Sicherung des Schulwegs zur Verfügung stellen. Die Behörde kann auf Vorschlag, im Zuge einer Anhörung oder auf Empfehlung einer Schule bzw. eines Kindergartens, geeignete Personen mit der Regelung des Verkehrs betrauen. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

 

  • Mindestkenntnisse der Straßenverkehrsordnung im Sinne einer Lenkerberechtigung (Führerschein B)
  • Körperliche und geistige Eignung
  • Verlässlichkeit als Vertrauensperson für Kinder (keine gerichtlichen Vorstrafen, keine Alkohol- und Suchtgiftdelikte)
  • Kein Vorliegen von gravierenden, verkehrsrelevanten Übertretungen
  • Absolvierung einer entsprechenden Einschulung
  • Ausreichende Sprachkenntnisse

 

Die Schulwegsicherung auf Gemeindestraßen fällt in den Wirkungsbereich der Gemeinden. Sowohl Schüler-, als auch die Erwachsenenlotsen sind unabhängig von der Staatsbürgerschaft während ihrer Tätigkeit als Lotse, am vereinbarten Ort, zur vereinbarten Zeit und nach gültiger Einschulung bei der AUVA unfallversichert. Zu beachten ist aber auch hier die Haftungsfrage. So beispielsweise wenn es aufgrund von Fahrlässigkeit zu schweren Folgewirkungen kommt.

 

"Die Erwachsenenlotsen dienen dem Schutze unserer Kinder und den Verkehrsteilnehmern. Für mich steht es demnach außer Frage, dass die Grundvoraussetzungen hierfür ausnahmslos zu erfüllen sind. So muss u.a. die Identität, die Feststellung der erforderlichen Mindestkenntnisse und die zweifelsfreie Verlässlichkeit gegeben sein, denn an unseren Kindern dulde ich in meinem Wirkungsbereich keine Experimente", so LR Steinkellner.