Landesgesetz, mit dem das Oö. Bautechnikgesetz 2013 geändert wird (Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2014)

Schaffung der landesrechtlichen Voraussetzungen zur Verordnung der Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten

Vom Oö. Landtag wurden am 6. November 2014 mit Beschluss die landesrechtlichen Voraussetzungen zur Anwendung der Verordnung (EU) zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung geschaffen. Durch das vorliegende Gesetz werden schließlich noch Anpassungen im Bereich der hochwassergeschützten Gestaltung von Gebäuden vorgenommen, die aus den bisherigen Erfahrungen der Praxis resultieren.

Weiterführende Informationen

Das vorliegende Gesetz dient zum einen der Schaffung der nationalen Voraussetzungen zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5 (im Folgenden: Verordnung [EU] Nr. 305/2011) und zum anderen der Umsetzung der in diesem Zusammenhang zwischen den Ländern abgeschlossenen "Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung", LGBl. Nr. 40/2013 (im Folgenden: Vereinbarung LGBl. Nr. 40/2013).


Während die seinerzeitige EG-Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG) zu ihrer Wirksamkeit der Umsetzung in nationales Recht bedurfte, ist die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Art. 288 AEUV unmittelbar in den Mitgliedstaaten anzuwenden. Die Wiederholung des Inhalts einer Verordnung in nationalen Rechtsbestimmungen ist grundsätzlich unzulässig. Daraus folgt, dass ein Teil des bisher im Oö. Bautechnikgesetz 2013 geregelten nationalen Bauproduktenrechts zu entfallen hat. Dagegen sind die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu schaffen. Der Großteil der Bestimmungen dieser Verordnung entfaltet seine Wirkung schon seit dem 1. Juli 2013 (vgl. Art. 66 und 68).

 

Um österreichweit eine harmonisierte Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu gewährleisten, haben die Länder die unter Punkt 1. erwähnte Vereinbarung LGBl. Nr. 40/2013 abgeschlossen. Diese ersetzt die bisherigen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über "die Zusammenarbeit im Bauwesen (Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie)", LGBl. Nr. 52/1993, sowie "die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten", LGBl. Nr. 62/1999. In wesentlichen Teilen werden in der neuen Vereinbarung LGBl. Nr. 40/2013 bereits bestehende Regelungen übernommen (zB betreffend die Einrichtung des Österreichischen Instituts für Bautechnik - OIB). Darüber hinaus wurden aber auch die notwendigen Anpassungen an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgenommen; in bestimmten Fällen wurde (als Ersatz für die bisherige österreichische technische Zulassung - ÖTZ) eine nationale Bautechnische Zulassung eingeführt.

 

Durch das vorliegende Gesetz werden schließlich noch Anpassungen im Bereich
der hochwassergeschützten Gestaltung von Gebäuden vorgenommen, die aus den
bisherigen Erfahrungen der Praxis resultieren.

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