Landesgesetz, mit dem das Oö. Polizeistrafgesetz geändert wird (Oö. Polizeistrafgesetz-Novelle 2014)

Ergänzung um ein Verbot der "gewerbsmäßigen Bettelei" zur verbesserten Vollziehung

Straßenmusikant mit einer alten ViolineDer Oö. Landtag hat in seiner Sitzung am 3. Juli unter anderem die Normierung des gewerbsmäßigen Bettelns als Verwaltungsübertretung, eine Bettel-Verordnungsermächtigung für Gemeinden, die Normierung einer Regelung zur Sicherung des Gemeingebrauchs, die Festlegung der gesetzlichen Befugnisse für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die gesetzliche Grundlage zur Verwendung personenbezogener Daten beschlossen.

Weiterführende Informationen

Das Oö. Polizeistrafgesetz enthält seit dem Jahr 2011 im § 1a erstmals Bestimmungen über die Bettelei. Von einigen Vollzugsbehörden wurde dazu allerdings darauf hingewiesen, dass die Vollziehung schwierig sei. Aus diesem Grund wurde einerseits die Ergänzung um ein Verbot der "gewerbsmäßigen Bettelei" angeregt, andererseits wurden zur Erleichterung des Vollzugs zusätzliche gesetzliche Instrumentarien gefordert.

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

  • Normierung des gewerbsmäßigen Bettelns als Verwaltungsübertretung
  • Bettel-Verordnungsermächtigung für Gemeinden
  • Normierung einer Regelung zur Sicherung des Gemeingebrauchs
  • Festlegung der gesetzlichen Befugnisse für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
  • Gesetzliche Grundlage zur Verwendung personenbezogener Daten

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