Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeindeverbändegesetz und die Oö. Gemeindeordnung 1990 geändert werden

Erleichterung von Gemeindekooperationen

Mit Oktober 2011 trat das vom Bundesrat initiierte Gemeindekooperationsgesetz in Kraft. Der Oö. Landtag hat in seiner Sitzung am 12. Juni das Oö. Gemeindeverbändegesetz dahingehend angepasst. Damit werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine engere Zusammenarbeit von zwei oder mehreren Gemeinden auch in mehreren Angelegenheiten wesentlich erweitert und auch erleichtert. Die Autonomie und die Identität der Gemeinden bleiben dabei voll erhalten.

Weiterführende Informationen

Mit dem Bundesverfassungsgesetz betreffend Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Stärkung der Rechte der Gemeinden, BGBl. I Nr. 60/2011, wurden insbesondere die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit von Gemeindeverbänden wesentlich erweitert. So ist damit die im Art. 116a Abs. 1 und 2 B-VG vorgesehene Beschränkung der Bildung von Gemeindeverbänden für die Besorgung "einzelner Aufgaben" entfallen. Weiters entfiel auch die im Art. 116a Abs. 1 B-VG vorgesehene Beschränkung der Bildung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung für Angelegenheiten des "eigenen Wirkungsbereichs". Außerdem ist nunmehr auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG die Bildung Ländergrenzen überschreitender Gemeindeverbände möglich, um Gemeindekooperationen insbesondere auch im grenznahen Bereich zu fördern.


Diese bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben sollen mit der Änderung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes auch landesgesetzlich festgelegt werden.


Das oben genannte Bundesverfassungsgesetz ermöglicht aber auch ohne Bildung eines Gemeindeverbands bei Vorliegen der landesgesetzlichen Voraussetzungen, dass Gemeinden untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen (eigenen und übertragenen) Wirkungsbereich abschließen können. In diesen Landesgesetzen ist jedenfalls auch ein Verfahren zur Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten vorzusehen. Zu regeln ist in diesen Landesgesetzen auch die Art und Weise der Kundmachung derartiger Vereinbarungen. Diese Möglichkeiten sollen in der vorliegenden Änderung der Oö. Gemeindeordnung 1990 landesgesetzlich festgelegt werden.


Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

  • Entfall der Beschränkung von Gemeindeverbänden auf die Besorgung einzelner Aufgaben;
  • Entfall der Beschränkung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung auf die Besorgung
    von Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs;
  • Ermöglichung der Bildung Ländergrenzen überschreitender Gemeindeverbände;
  • Ermöglichung des Abschlusses von Vereinbarungen der Gemeinden untereinander über
    ihren jeweiligen Wirkungsbereich.

Außerdem soll mit diesem Gesetz eine zunehmende Demokratisierung von Gemeindeverbänden, insbesondere in Form eines verstärkten Informationsflusses, erfolgen.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: