Landesgesetz, mit dem die Oö. Gemeindeordnung 1990 geändert wird

Mit der vorliegenden Änderung sollen Gemeindevereinigungen auch unterjährig in Kraft gesetzt werden können

Der Oö. Landtag hat am 12. Juni 2014 mit Beschluss des Landesgesetzes, mit dem die Oö. Gemeindeordnung 1990 geändert wird festgelegt, dass Gemeindevereinigungen auch unterjährig in Kraft gesetzt werden können. Damit kann der von der Landesregierung einzusetzende Regierungskommissär die notwendigen Wahlen der neu entstandenen Gemeinde so anberaumen, dass sie zusammen mit allfällig ohnehin anstehenden regulären Bürgermeister-, Gemeinderats- und Landtagswahlen abgehalten werden können.

Weiterführende Informationen

Nach den Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 darf eine Vereinigung von Gemeinden nur mit dem Beginn eines Kalenderjahres in Kraft gesetzt werden (§ 8 iVm. § 12 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990).
Eine unterjährige Vereinigung von Gemeinden ist damit gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb im Falle einer Vereinigung von Gemeinden im zeitlichen Zusammenhang mit Bürgermeister-, Gemeinderats- und Landtagswahlen zwei zeitnahe Wahlgänge notwendig wären. Die im Zuge einer Vereinigung von Gemeinden üblicherweise durchgeführte fakultative Volksbefragung würde schließlich einen dritten zeitnahen Wahlgang bedingen. Nicht nur eine wähler- und wählerinnenfreundliche Durchführung des Wahlrechts, sondern auch verwaltungsökonomische Gründe sprechen daher für eine unterjährige Vereinigung von Gemeinden, um dadurch die erforderlichen Wahlgänge zu reduzieren.


Mit der vorliegenden Änderung sollen Gemeindevereinigungen auch unterjährig in Kraft gesetzt werden können. Damit kann der von der Landesregierung einzusetzende Regierungskommissär die notwendigen Wahlen der neu entstandenen Gemeinde so anberaumen, dass sie zusammen mit allfällig ohnehin anstehenden regulären Bürgermeister-, Gemeinderats- und Landtagswahlen abgehalten werden können.


Nach den allgemeinen Regelungen des Haushaltsrechts geht auch die Oö. Gemeindeordnung 1990 vom Haushaltsjahr als Kalenderjahr aus. Im Zusammenhang mit der oben beschriebenen nunmehr unterjährigen Inkraftsetzung von Gemeindevereinigungen ist für diesen Fall die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des V. Hauptstücks ("Gemeindehaushalt") zu normieren. Im Falle einer Gemeindevereinigung ist es daher notwendig, die erforderlichen Zahlenwerke (insbesondere Gemeindevoranschlag, Rechnungsabschluss) entsprechend vorzubereiten und bis zur Genehmigung durch die zuständigen neuen Gemeindeorgane quasi als Provisorium zu verwenden.


Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Gemeindevereinigung den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der bisherigen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge hat (Gesamtrechtsnachfolge). (Gebühren-)Verordnungen der bisherigen Gemeinden treten hingegen außer Kraft und müssen neu beschlossen werden, wozu der neue Gemeinderat bzw. - da es sich dabei wohl um unaufschiebbare Angelegenheiten handelt - der Regierungskommissär berufen ist.


Eine Gebietsänderung im Sinn des § 8 Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung 1990, für welche die besonderen Anwesenheits- und Abstimmungsquoten nach § 12 Abs. 5 Gemeindeordnung 1990 erforderlich wären, liegt durch diese Änderung nicht vor.

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