Landesgesetz, mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992 und das Statut für die Stadt Wels 1992 geändert wird

Neuregelung zur Veröffentlichung des Prüfungsberichts über die Gemeindegebarung im Internet, die Zuweisung der Integrationsangelegenheiten an einen Ausschuss und die Anpassung der  Ersatzvornahme

Der Oö. Landtag hat am 15. Mai 2014 mit Beschluss eines Landesgesetzes, mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992 und das Statut für die Stadt Wels 1992 geändert wird unter anderem die Veröffentlichung des Prüfungsberichts über die Gemeindegebarung im Internet, die zwingende Zuweisung der Integrationsangelegenheiten an einen Ausschuss und die Anpassung der Bestimmung hinsichtlich der Ersatzvornahme sowie die Bestellung des Leiters (der Leiterin) des Kontrollamts bzw. der Kontrollstelle an aktuelle Bedürfnisse angepasst.

Weiterführende Informationen

Mit diesem Landesgesetz sollen zum einen Regelungen, die mit der Oö. Gemeindeordnungs-Novelle 2007 (LGBl. Nr. 137/2007) für die Ortsgemeinden gesetzlich verankert wurden, nunmehr auch - soweit dies auf Grund der doch erheblich unterschiedlichen Struktur des jeweiligen Statuts angebracht zu sein scheint - in den Stadtstatuten übernommen werden. Dies betrifft die Veröffentlichung des Prüfungsberichts über die Gemeindegebarung im Internet, die zwingende Zuweisung der Integrationsangelegenheiten an einen Ausschuss und die Anpassung der Bestimmung hinsichtlich der Ersatzvornahme.


Zum anderen soll aus demokratiepolitischen Gründen die Bestellung des Leiters (der Leiterin) des Kontrollamts bzw. der Kontrollstelle künftig auf Grund eines Dreiervorschlags des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) - unter sinngemäßer Anwendung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 - dem Gemeinderat obliegen. Darüber hinaus wird die verpflichtende Veröffentlichung der Jahresberichte des Kontrollamts bzw. der Kontrollstelle in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 4 Oö. Landesrechnungshofgesetz eingeführt.


Weitere Ziele dieser Novelle sind die Neufassung der Bestimmung zum Erlöschen des Gemeinderatsmandates sowie einige Klarstellungen bzw. Anpassungen der Statute.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: