Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 und das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 geändert werden

Anrechnungsbeträge,  Abschluss des Pensionskassenvertrags und Anpassung der Übergangsbestimmungen zum "alten" Pensionssystem geändert

Lohnzettel mit Taschenrechner und Euroscheinen (Foto: Tobif82/Fotolia.com)Der Oö. Landtag hat mit Beschluss am 10. Mai 2012 die in Oberösterreich bestehenden Regelungen über die Bezüge der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und der Mitglieder anderer Organe der Gemeinden und Städte hinsichtlich der monatlichen Überweisung der Anrechnungsbeträge,  dem Abschluss des Pensionskassenvertrags durch den Gemeindevorstand und der Anpassung der Übergangsbestimmungen zum "alten" Pensionssystem geändert.

Weiterführende Informationen

Die in Oberösterreich bestehenden Regelungen über die Bezüge der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und der Mitglieder anderer Organe der Gemeinden und Städte haben sich im Wesentlichen sehr gut bewährt. In der Praxis hat sich trotzdem zu einigen Bestimmungen ein Änderungsbedarf ergeben. Mit der vorliegenden Novelle sollen daher in drei Punkten Anpassungen erfolgen.


1. Monatliche Überweisung der Anrechnungsbeträge
Bisher haben die Gemeinden als Bezug auszahlende Stellen die Anrechnungsbeträge der Gemeindeorgane (Bürgermeisterinnen und Bürgermeister aller Gemeinden sowie die Mitglieder der Stadtsenate der Statutarstädte Linz, Wels und Steyr) nach Enden der Funktion als Einmalbetrag an die zuständigen Pensionsversicherungsträger überwiesen. Das führte dazu, dass die Gemeinden während der Funktionsdauer ausreichende Rücklagen bilden mussten und Beitragserstattungen oft erst nach Jahren oder Jahrzehnten der politischen Tätigkeit lukriert werden konnten.
Der Bundesgesetzgeber hat nun den Ländern mit der zuletzt erfolgten Änderung des Bundesbezügegesetzes (BGBl. I Nr. 52/2011) die Möglichkeit eröffnet, die Anrechnungsbeträge künftig monatlich, halbjährlich bzw. jährlich an die zuständige Pensionsversicherung zu überweisen, wobei das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 nunmehr eine monatliche Überweisung vorsieht.

 

2. Abschluss des Pensionskassenvertrags durch den Gemeindevorstand
Nach der geltenden Rechtslage ist der Gemeinderat für den Abschluss des Pensionskassenvertrags für die Organe, der Gemeindevorstand für alle sonstigen, mit dem Pensionskassenvertrag zusammenhängenden Agenden zuständig. Künftig soll auch für den Abschluss des Pensionskassenvertrags der Gemeindevorstand zuständig sein.

 

3. Anpassung der Übergangsbestimmungen zum "alten" Pensionssystem
Die "Pensionsbeiträge" sollen für jene aktiven Bürgermeisterinnen und Bürgermeister entfallen, die eine Optionserklärung nach § 14 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 abgegeben und daher noch einen (aliquoten) Anspruch auf Ruhegenuss nach dem "alten" Recht vor der Bezügereform des Jahres 1998 haben. Dies soll auch für Organe von Statutarstädten gelten, die eine
Optionserklärung nach § 11 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 abgegeben haben.

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