Landesgesetz, mit dem die Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen geregelt wird (Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG)

Betrieb von Bordellen und Peep-Shows unter klar definierten neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen

Der Oö. Landtag hat mit Beschluss des Oö. Sexualdienstleistungsgesetzes am 10. Mai 2012 festgelegt, dass bestehende Missstände entgegengewirkt wird und nach dem Vorbild anderer Bundesländer Regelungen erlassen werden, die den Betrieb von Bordellen und Peep-Shows unter klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen auf Grundlage eines Bewilligungsverfahrens  ermöglichen und die Arbeitsbedingungen für Sexualdienstleistende verbessern.

Weiterführende Informationen

Bisher waren Regelungen über die Prostitution und die Durchführung von Peep-Shows im Oö. Polizeistrafgesetz enthalten. Diese Regelungen haben sich in der Praxis als unzureichend erwiesen. Insbesondere war der Betrieb eines Bordells nur anzeigepflichtig; Regelungen über die persönlichen Voraussetzungen einer Bordellbetreiberin bzw. eines Bordellbetreibers sowie sachliche Voraussetzungen zum Betrieb eines Bordells fehlten. Gesundheitliche Aspekte wurden nicht berücksichtigt. Die geltenden Bestimmungen über die Anbahnung und Ausübung der Prostitution sowie über die Durchführung von Peep-Shows waren außerdem nicht geeignet, Missbräuche abzustellen oder Missständen entgegenzuwirken, da weder entsprechende behördliche Kontrollbefugnisse noch die Möglichkeit zur Mängelbehebung oder Betriebsschließung vorgesehen waren.


Daher soll ein eigenes Gesetz nach dem Vorbild anderer Bundesländer (wie insbesondere Steiermark und Kärnten) dem Abhilfe schaffen, den Betrieb von Bordellen und Peep-Shows unter klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen auf Grundlage eines Bewilligungsverfahrens ermöglichen, die Arbeitsbedingungen für Sexualdienstleistende verbessern und das Gesundheitsrisiko für Personen, welche die Sexualdienstleistung ausüben, und ihrer Kundinnen bzw. Kunden verringern. Die Prostitution wird als legale Erwerbstätigkeit anerkannt, welche jedoch vor allem aus gesundheits- und ordnungspolitischen Gründen gewissen Beschränkungen unterworfen wird. Dem Staat kommen dadurch bessere Kontrollmöglichkeiten zu; im vorliegenden Landesgesetz sind präventive und repressive Maßnahmen vorgesehen.

 

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

  • Bewilligungspflicht für den Betrieb eines Bordells, worunter auch bordellähnliche Einrichtungen zu verstehen sind;
  • Festlegung persönlicher Voraussetzungen der Bewilligungswerberin bzw. des Bewilligungswerbers sowie sachlicher Voraussetzungen für die Erteilung der Bordellbewilligung;
  • Festlegung besonderer Pflichten der Bordellbetreiberin bzw. des Bordellbetreibers und der verantwortlichen Vertretung;
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen;
  • besondere Anforderungen an die Infrastruktur eines Bordells, insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsvorkehrungen, Sauberkeit, Hygiene und Präventionsmaterial;
  • gesundheitspolitische Maßnahmen;
  • Regelung für Hausbesuche;
  • Reduktion der bei der Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen auftretenden negativen Begleiterscheinungen zum Schutz öffentlicher Interessen;
  • Verbotsbestimmungen;
  • Verfahrens-, Straf- und Übergangsbestimmungen.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: