Mindesterfordernisse für alle melde-, anzeige- oder bewilligungspflichten Veranstaltungen

Mindesterfordernisse, die bei der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung nach den Veranstaltungen eingehalten werden müssen.

Anforderungen an Veranstalter

 

  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden (an Besuchern und Personal)
  • Freihaltung der Fluchtwege
  • ein Ordnerdienst ist vorzusehen (pro 100 Besucher ein Ordner)
  • offensichtlich Alkoholisierten und unter Drogeneinfluss stehenden Personen ist der Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu verwehren
  • für den direkten Besucherschutz bei Musikveranstaltungen gilt ein max. durchschnittlicher Dauerschallpegel von 93 dB LAeq als verbindlich
  • für den Nachbarschaftsschutz gelten tages- und häufigkeitsabhängig geringere Werte, gemessen vor den Schutzobjekten
  • bei Verwendung von Pyrotechnik und offenem Feuer ist das Einvernehmen mit der Feuerwehr herzustellen
  • Veranstaltungsbesucher dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände in die Veranstaltungsstätte einbringen, die nach dem Pyrotechnikgesetz verboten sind
  • bei Verwendung von Laser und Laseranlagen sind entsprechende Gutachten von Fachleuten vorzulegen
  • Flüssiggas: Im Besucherbereich ist das Aufstellen und die Verwendung von Gasflaschen (Heizpilze) nicht zulässig (hier muss ein Schutzstreifen von mind. fünf Metern zu den Besuchern eingehalten werden, z.B. Gasgriller)
  • für die Erst-Hilfe-Leistung muss ein Erste-Hilfe-Koffer nach ÖNORM Z 1020 Typ II vorhanden sein. Eine in Erste-Hilfe ausgebildete Person muss zur Verfügung stehen. Bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Besuchern muss jedenfalls eine Person mit nachweisbarer Erste-Hilfe-Grundausbildung (mind. 16-stündig) anwesend sein
  • eine Notrufalarmierung für Rettung, Feuerwehr und Polizei muss sichergestellt sein
  • das Einbringen von Waffen, Wurf- und Schlaggegenständen in die Veranstaltungsstätte durch Veranstaltungsbesucher ist verboten

Anforderungen an Veranstaltungsstätten

  • zulässiges Gesamtfassungsvermögen abhängig von den gegebenen Fluchtwegbreiten (pro Person muss 1 cm zur Verfügung stehen und die Personendichte darf 3 Personen pro m2  nicht überschreiten)
  • Kennzeichnungen der Fluchtwege und entsprechende Fluchtwegorientierungsbeleuchtungen
  • den Veranstaltungsteilnehmern müssen nach Geschlechtern getrennte Toiletten, Waschanlagen sowie jahreszeit- bzw. witterungsabhängig Garderobenanlagen zur Verfügung stehen
  • Veranstaltungsstätten und –einrichtungen müssen bei nicht ausreichendem natürlichem Tageslicht eine Sicherheitsbeleuchtung aufweisen (Fliegende Bauten, Zelte, Veranstaltungsflächen im Freien)
  • Bühnen, Tribünen, Gerüste, Fliegende Bauten, Überdachungen u.dgl. müssen standsicher aufgestellt und verankert sein
  • abgehängte Beleuchtungen, Lautsprecher, Projektoren u.ä. müssen, wenn sie abgehängt sind, doppelt gegen Herabfallen gesichert sein
  • für die in der Veranstaltungsstätte verwendeten Materialien gilt grundsätzlich die Anforderung der Brennbarkeitsklasse B 1 und der Qualmbildungsklasse Q 1 oder gleichwertigen Normen
  • ungehinderte Zufahrten und Zugänge für Einsatzkräfte zur Veranstaltungsstätte müssen gegeben sein

Veranstaltungen mit Zugang für Jugendliche:

  • Kennzeichnung der Jugendlichen in Bezug auf ihr Alter, sofern die Jugendschutzüberwachung dies erfordert (z.B. wegen Alkoholausschank oder Ausbleibezeiten)
  • Lockangebote zum Konsum alkoholischer Getränke sind bei solchen Veranstaltungen verboten (z.B. "Happy Hour")

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: