Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz

Das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen, das sind Veranstaltungen, die allgemein zugänglich oder allgemein beworben werden. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass nicht allgemein zugängliche und nicht allgemein beworbene Veranstaltungen, wie etwa solche mit geladenen Gästen, nicht dem Regime des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes unterliegen. Eine allgemeine Bewerbung ist etwa durch Plakatierung oder entsprechende Veröffentlichungen im Internet gegeben.

Grenzüberschreitende Veranstaltungen wurden von der Oö. Landesregierung bisher als bezirksüberschreitende Veranstaltungen bewilligt. Beispiele dafür sind ein grenzüberschreitender Wandertag von Bad Leonfelden über tschechisches Staatsgebiet und wieder zurück nach Bad Leonfelden oder auch die sog. ARBÖ Rallye, die in der Steiermark startet und auch mit zwei bis drei Sonderprüfungen in Oberösterreich (Pyhrn-Region) durchgeführt wird. Soviel zur Zuständigkeitsfrage.

Hinsichtlich der vorgesehenen Veranstaltung selbst weisen wir darauf hin, dass die Bewirtung der Gäste mit Speisen und Getränken an sich inhaltlich schon keine Veranstaltung ist, musikalische Umrahmungen, sofern sie in traditioneller Form von Blaskapellen, Blasorchestern udgl. dargeboten werden, als Volksbrauchtum gesehen werden können und ein allfällig beim Frühschoppen organisiertes Kartenspiel jedenfalls als Freizeitveranstaltung zu sehen sein wird, von der typischerweise keine Gefährdung von Menschen ausgeht.

Damit unterliegen die beschriebenen Veranstaltungstätigkeiten bzw. –inhalte aufgrund der verschiedenen Ausnahmeregelungen, insbesondere durch die Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz-Novelle 2015, nicht dem Gesetz.

Die Frage, ab welcher Häufigkeit eine gewerbebehördliche oder baubehördliche Zuständigkeit bzw. Bewilligungspflicht gegeben ist, ist primär nicht eine Frage des Veranstaltungsrechtes, sondern die der Gewerbeordnung bzw. der Bauordnung. Es empfiehlt sich daher, in solchen Fällen eine entsprechende Anfrage bei der Gewerbebehörde bzw. bei der zuständigen Baubehörde zu stellen.

Die Anhebung der zulässigen Besucheranzahl bei diversen Veranstaltungen ist, wenn die baubehördliche Bewilligung nur etwa 120 Personen zulässt, nicht möglich, weil dies den rechtlichen Eignungsgrundlagen, die Veranstaltungsstätte betreffend (sh. § 1 der Veranstaltungssicherheitsverordnung), widerspricht.

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass eine Veranstaltungsstättenbewilligung für einen Turnsaal grundsätzlich nicht in Frage kommt, weil dieser anderen Zwecken als der Durchführung von Veranstaltungen dient.
Die Nachrüstung mit sogenannten Panikverschlüssen ist jedenfalls auch bei nur gelegentlichem Veranstaltungsbetrieb erforderlich; ein Geiches gilt für eine normgerechte Sicherheitsbeleuchtung, die üblicherweise in Turnsälen auch nicht eingerichtet ist.

Weder das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz noch die Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung geben eine konkrete Anzahl an Toiletten und Waschanlagen für eine bestimmte Besucheranzahl vor. Dies insbesondere deshalb, weil die erforderliche Anzahl an Toiletten und Waschanlagen nicht allein nach der Besucheranzahl, sondern durchaus auch nach der Art und Dauer von Veranstaltungen zu bemessen ist. So ist es auch durchaus möglich, dass für einzelne nur sehr kurze Veranstaltungen, etwa auf öffentlichen Plätzen, wo weder Speisen noch Getränke angeboten werden, auch für eine größere Besucheranzahl keine zusätzlichen Toilettenanlagen gefordert werden müssen, sofern in nächster Nähe etwa öffentliche Toilettenanlagen zur Verfügung stehen oder weiters auch Toilettenanlagen in benachbarten Gastwirtschaften mit Einverständnis des Gastwirtes benutzt werden dürfen.

Es ist somit immer im Einzelfall nach Art und Dauer der Veranstaltung und erwartetem Besucheraufkommen zu beurteilen, wie viele Toiletten und Waschanlagen benötigt werden. Für Messen, Volksfeste, Veranstaltungen in Zelten oder im Freien udgl. gibt es allerdings entsprechende Empfehlungen bzw. Vorgaben der Sanitätsbehörde / Lebensmittelaufsicht. Hier werden pro 1.000 Verabreichungsplätze 4 Sitzzellen für Frauen, 2 Sitzzellen für Herren und 2 Pissstände gefordert. Wir empfehlen daher, sich für eine konkrete geplante Veranstaltung direkt mit der zuständigen Veranstaltungsbehörde in Verbindung zu setzen.

Im Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz sowie in der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung ist nicht geregelt, ob Veranstaltungsräumlichkeiten mit Mänteln und Jacken zur Vorstellung betreten werden dürfen. Es besteht jedenfalls die Regelung, dass eine Garderobe für die Kleidungsstücke vorhanden sein muss. Ob die Oberbekleidung bei dieser Garderobe während des Vorstellungsbetriebes abzugeben ist, regelt gegebenenfalls eine entsprechende Hausordnung bzw. ist in einer  Veranstaltungsstättenbewilligung vorgegeben.

 

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung nur das Aufstellen und die Verwendung von Gasflaschen mit dazugehörigen Gasgeräten im Besucherbereich verbietet. Ein generelles Verbot von Flüssiggaseinrichtungen bei Veranstaltungen besteht somit nicht. Grillwägen mit flüssiggasbetriebenen Einrichtungen können somit bei Veranstaltungen dennoch genutzt werden, wenn diese außerhalb des Besucherbereichs auf dem Veranstaltungsareal aufgestellt werden, wobei hier ein Schutzkreis von 5 m zu jenen Bereichen einzuhalten ist, die auch von den Besuchern jederzeit betreten werden können. Abschrankungen (zumindest Markierung durch Absperrbändern) dieses Sicherheitsbereiches wären vorzusehen. Die Entnahme der zubereiteten Speisen durch die Besucher auf Selbstbedienungsbasis ist aus unserer Sicht nur dann zulässig, wenn die Entnahmestelle außerhalb des 5 m Schutzkreises liegt. Die Verwendung von sogenannten Heizschwammerln bei Veranstaltungen ist dagegen, weil diese zwangsweise im Besucherbereich situiert werden, nicht mehr zulässig.

Das Verabreichen bzw. die Ausgabe und der Verkauf von Speisen und Getränken oder sonstige Verkaufsabschlüsse unterliegen nicht dem Veranstaltungsrecht; auch sie gelten nach der Legaldefinition des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes nicht als Veranstaltung.

Eine Tauschbörse kann durchaus als Freizeitveranstaltung gesehen werden, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lässt und daher vom Anwendungsbereich des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes ausgenommen ist. Unerheblich ist dabei, ob eine Verköstigung stattfindet.

Ob dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist, teilt auf Anfrage die zuständige Gewerbebehörde beim Magistrat der Stadt Linz mit.

Messen unterliegen, was die Organisation und Durchführung anlangt, grundsätzlich dem Veranstaltungsrecht. Das Ausstellen von Mustern und Waren von Gewerbetreibenden bei Messen und Märkten ist allerdings vom Veranstaltungsrecht ausgenommen; dies gilt generell auch für marktähnliche Verkaufsveranstaltungen bzw. anlassbezogene Gelegenheitsmärkte wie Oster-, Advent- und Weihnachtsmärkte samt Betrieb von Punschständen und auch Flohmärkte.

Bezüglich Eröffnung einer kulturhistorischen Ausstellung in einem Museum wird mitgeteilt, dass Ausstellungen in und von Museen vom Anwendungsbereich des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes ausgenommen sind.

Die Verabreichung von Speisen und Getränken zählt nach der Legaldefinition im Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz nicht als Veranstaltung und unterliegt daher prinzipiell nicht dem Veranstaltungsrecht.

Wenn es sich beim Rahmenprogramm (der geplanten Musikstücke) um ein Musikensemble (zB Streichmusik oder Bläserensemble) handelt, findet dies ebenso keine gesetzliche Anwendung.

Spielt allerdings eine Tanz- oder Unterhaltungsband mit entsprechenden Verstärkungseinrichtungen mit oder ohne Bühne bei dieser Eröffnung auf, so gelten deren musikalische Darbietungen durchaus als dem Gesetz unterliegende Musikdarbietungen.

Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung – wie ein Dämmerschoppen oder auch Frühschoppen – unter die Anzeige- oder Meldepflicht fällt, kommt es immer auf die Art der Veranstaltung sowie das Rahmenprogramm an.

Die Konsumation von Getränken oder Speisen ist nach der Legaldefinition des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes jedenfalls nicht als Veranstaltung zu werten. Wird als Rahmenprogramm die Blaskapelle oder werden kleine Bläsergruppen für die Untermalung sorgen, so sind diese Musikdarbietungen als Volksbrauchtumsveranstaltungen zu sehen, welche vergleichbar sind mit Platzkonzerten, Kurkonzerten, etc., welche in den Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 2 Z. 4 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes genannt werden.

Spielt allerdings eine Tanz- und Unterhaltungsband mit entsprechenden Verstärkungseinrichtungen (Live-Band) mit oder ohne Bühne bei diesem Dämmerschoppen/Frühschoppen auf, so gelten deren musikalische Darbietungen durchaus als dem Gesetz unterliegende Musikdarbietungen (nicht Volksbrauchtum). Dies würde daher unter die Anzeigenpflicht einzustufen und das Formular bei der zuständigen Veranstaltungsbehörde (Gemeinde) einzubringen sein.

Ausstellungen von Mustern und Waren durch Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes fallen, unabhängig davon, wo diese Ausstellungen stattfinden, wegen der Ausnahmebestimmung nach § 1 Abs. 2 Z. 5 des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes nicht unter den gesetzlichen Anwendungsbereich des Oö. Veranstaltungsrechts; dies gilt auch für sog. Hausmessen.

Ferner ist es auch unerheblich, ob eine Verköstigung der Veranstaltungsbesucher im Rahmen eines Frühschoppens vorgesehen ist.

Veranstaltungen zur Religionsausübung wie beispielsweise Gottesdienste in Kirchen oder im Freien, wie z.B. Feldmessen oder Prozessionen, sind vom Veranstaltungsrecht ausgenommen. Religiös bestimmte künstlerische Veranstaltungen, wie z.B. Advent- oder Osterkonzerte, ebenso.

Sonstige Konzerte oder musikalische Darbietungen in Kirchengebäuden, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen (etwa auch klassische Konzerte) sind ebenso vom Anwendungsbereich des Veranstaltungsrechtes ausgenommen.

Das Aufstellen des Maibaumes ist als Brauchtumsveranstaltung zu sehen und daher vom Anwendungsbereich des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes ausgenommen.

Veranstaltungen, die ihrer Art und Zeit nach (etwa regelmäßig im Jahreskreislauf) im Volksbrauchtum begründet sind, wie etwa Platzkonzerte, Kurkonzerte, Faschingsumzüge, Krampusumzüge, Fackelumzüge, Perchtenläufe, Sonnwendfeiern und Erntedankfeste, unterliegen ebenso nicht dem Veranstaltungsrecht. Darüber hinaus kann es durchaus ähnliche Veranstaltungen mit starkem Regional- und Zeitbezug in einer Gemeinde geben, die als „gewachsene“ Volksbrauchtumsveranstaltung, wie ev. die Verlosung des Maibaumes, einzustufen ist.

Wird darüber hinaus ein Rahmenprogramm zB. musikalische Darbietung (Live-Musik, Veranstaltungsprogramm etc.) geboten, fällt dieses jedoch unter das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, da hier als aktive Leistung eine Aufführung, Vorführung etc. erbracht wird.

Grundsätzlich sind Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie zB Sonnwendfeuer, aus dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz ausgenommen. Wird darüber hinaus ein Rahmenprogramm wie zB musikalische Darbietung (Live-Musik, Veranstaltungsprogramm etc.) geboten, fällt dieses jedoch unter das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, da hier als aktive Leistung eine Aufführung, Vorführung, etc. erbracht wird.

Ob im Hintergrund des Sonnwendfeuers über YouTube Musik gespielt werden darf oder die Lieder gekauft werden müssen, ist keine Frage nach dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz und kann daher von uns nicht beantwortet werden.

Öffentliche Aufführungen von Musik sind bei der jeweils zuständigen AKM-Geschäftsstelle zu melden.

Bitte beachten Sie, dass im jeweiligen Bezirk eventuell eine Waldbrandschutzverordnung erlassen wurde.

Nähere Informationen erhalten Sie dazu gerne von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat).

Solche Vorführungen in Gastgewerbebetrieben sind vom Veranstaltungsrecht ausgenommen.

Die Richtlinien des Erlasses vom 2.6.2014 sind inhaltlich immer noch aktuell.

Als „ Public Viewing-Veranstaltungen“ gelten seit der letzten Gesetzesnovelle aber alle Fernsehvorführungen, also auch solche, die nicht im Projektionsweg mit Beamern erfolgen.

Erfolgen solche Spielübertragungen allerdings in Gastgewerbebetrieben, so sind sie nach § 1 Abs. 2 Ziffer 6 vom gesetzlichen Anwendungsbereich ausgenommen.

Es besteht für diese aber weiterhin Anzeigepflicht gemäß § 81 Abs. 3 der Gewerbeordnung.

Für öffentliche „ Public Viewings“ im Freien besteht Meldepflicht für Kleinveranstaltungen  oder ansonsten Anzeigepflicht.

Meldepflicht besteht auch für Spielübertragungen in bewilligten Veranstaltungsstätten.

Unterliegen nicht dem Gesetz, wenn durch die Sportart selbst keine Gefährdung der Zuschauerinnen und Zuschauer gegeben ist, oder wenn kein ausschreitendes Besucherverhalten befürchtet werden muss, oder der Regelbetrieb der Sportstätte nicht erheblich überstiegen wird (Großturnierveranstaltungen). Auch Sportveranstaltungen auf öffentlichen Straßen unterliegen nicht dem Veranstaltungsrecht, wenn für diese Veranstaltungen die Straßenverkehrsordnung anzuwenden ist (Radrennen auf der Straße, Laufveranstaltungen, Motorsportveranstaltungen auf der Straße).

Solche sind ebenfalls vom Veranstaltungsrecht ausgenommen (z.B. organisierte Wanderungen).

Die geplante Oldtimerausfahrt ohne Rahmenprogramm auf öffentlichen Straßen stellt unter Einhaltung der Straßenverkehrsordnung keine Veranstaltung dar und unterliegt daher nicht den Bestimmungen des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes.

Sollte diese Oldtimerausfahrt im Bundesland Oberösterreich stattfinden, ist mit der Abteilung Verkehr beim Amt der Oö. Landesregierung hinsichtlich eventueller Verkehrsmaßnahmen unter nachfolgender E-Mail-Adresse Kontakt aufzunehmen: verk.post@ooe.gv.at

Werden diese Veranstaltungen im Einverständnis mit der jeweiligen Leitung von studierenden Schülern usw. oder von deren jeweiligen Erziehungsberechtigten durchgeführt, so sind sie vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Nicht ausgenommen sind dagegen etwa lärmintensive Tanzveranstaltungen, Faschingsveranstaltungen udgl., die überwiegend der Unterhaltung dienen.

Sofern die gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung umfasst (Discobetrieb mit Publikumstanz), ist das Veranstaltungsrecht nicht anzuwenden.

Es sollen einheitliche Parcourregeln erstellt werden, welche den Besuchern mitzuteilen sind.

Bogensportparcours, Paint-Ball-Anlagen und Hochseilgärten gelten zwar als Sportanlagen, die ausgeübte Sportart ist aber durchaus mit Gefährdungen behaftet, sodass dieser Veranstaltungsbetrieb dem Veranstaltungsrecht unterliegt und folglich eine Veranstaltungsstättenbewilligung erforderlich ist.

Wird ein derartiger Parcour allerdings nicht öffentlich genutzt - d.h. (etwa nur von Vereinsmitgliedern), so fällt dieser aufgrund der nicht öffentlichen Nutzung nicht unter das Veranstaltungssicherheitsgesetz. Bei Mischnutzungen (z.B. teils Vereins- oder Gästenutzung und teils öffentl. Nutzung etwa an Wochenenden durch Jedermann) ist jedoch wegen der öffentl. Nutzung eine Veranstaltungsstättenbewilligung notwendig.

Gemäß § 3 Abs. 2 des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes muss der/die VeranstalterIn während der Veranstaltung anwesend sein.

Der Gastwirt, der in seiner Gaststätte eine Veranstaltung durchführt und dabei die Öffnungszeiten nicht einhält, ist ausschließlich selbst dafür verantwortlich. Die Übertretung der Sperrzeiten unterliegt nicht dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, sondern der Gewerbeordnung.

Der Veranstalter (der kein Gastwirt ist) ist dafür verantwortlich, dass bei der Durchführung der Veranstaltung das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz sowie die erlassenen Verordnungen, Bescheide und behördlichen Anordnungen eingehalten werden.

Hinsichtlich des Ausschankendes und Räumung des Veranstaltungsgeländes - Ende einer Veranstaltung – gibt es zum Teil Empfehlungen der Bezirkshauptmannschaften. Ein einheitliches Ausschankende oder Räumung des Veranstal­tungsgeländes ist oberösterreichweit nicht festgelegt.

Wir empfehlen daher, sich diesbezüglich mit der Bezirkshauptmannschaft in Verbindung zu setzen.

Der Betrieb von Spielplätzen, mit diversen Einrichtungen wie Hüpfburgen, Klettergerüsten, Schaukeln udgl., unterliegt, weil keine organisierte Veranstaltung dort geboten wird bzw. keine aktive Leistung eines Veranstalters gegeben ist, nicht dem Veranstaltungsgesetz.

Die Veranstaltungssicherheitsverordnung fordert eine blitzschutzmäßige Erdung für Bühnen und Aufbauten aus Metall, nicht aber für Gebäude. Für Veranstaltungen in Gebäuden gelten damit grundsätzlich die Vorgaben der Bauordnung.

Wird im Zuge einer Veranstaltung auch eine Lasershow durchgeführt, so schreiben die Veranstaltungsbehörden nach den Vorgaben unserer technischen Amtssachverständigen für Strahlenschutz je nach verwendeter Laserklasse entsprechende Bedingungen und Sicherheitsauflagen vor. Der Umfang und Inhalt solcher Sicherheitsvorschreibungen richtet sich also nach der verwendeten Laserklasse. Für detaillierte technische Informationen und Sicherheitsanforderungen ersuchen wir, Kontakt mit unseren Amtssachverständigen der Direktion Umwelt- und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz, herzustellen.

Solange die Ausübung der Hypnose eindeutig im Rahmen und zum Zweck der Unterhaltung stattfindet, bestehen keine gesundheitsrechtlichen Bedenken. Es darf jedoch durch die Hypnoseelemente nicht der Anschein erweckt werden, dass diese körperliche Erkrankungen therapieren können, da eine solche „Hypnosepsychotherapie“ eine wissenschaftlich anerkannte Psychotherapiemethode darstellt, die Psychotherapeut/Innen gemäß Psychotherapiegesetz vorbehalten ist.

Nein, hier greift die Ausnahmebestimmung nach § 1 Abs. 2 Z 5. Sie gelten als Ausstellungen von Waren durch Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes.

Für jede dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz unterliegende Veranstaltung gelten die Mindesterfordernisse nach der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung, sodass gemäß § 1 Z. 3 der genannten Verordnung der Veranstalter eine für die Veranstaltung ausreichende Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Personen- oder Sachschäden an Veranstaltungsbesuchern und Veranstaltungspersonal abzuschließen hat. Wenngleich gemäß § 6 Abs. 2 des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes bei meldepflichtigen Veranstaltungen die Meldung einer bestehenden Haftpflichtversicherung nicht ausdrücklich verlangt wird, hat die zuständige Behörde gemäß § 15 leg.cit. die Verordnungserfordernisse insofern zu kontrollierten, als sie bei Nichtvorliegen dieser Mindestvoraussetzungen die Veranstaltung mit Bescheid zu untersagen hat. Ein Gleiches gilt auch für anzeigepflichtige Veranstaltungen.

Gemäß § 3 Z. 2 der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung, LGBl. Nr. 78/2007 i.d.g.F., ist die Bewerbung von Veranstaltungen, die auch von Jugendlichen besucht werden dürfen, durch Lockangebote zum Konsum alkoholischer Getränke verboten.

Da eine Ausnahmeregelung zu dieser Bestimmung nicht existiert, gilt dieses Verbot für Lockangebote als absolut.

Die im § 3 Z. 1 der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung geforderte Kennzeichnung von Jugendlichen entsprechend ihres Alters ist einerseits nicht für jede Veranstaltung verpflichtend, sondern nur für solche, die auch von Jugendlichen besucht werden dürfen und bei denen aufgrund der Art und der zu erwartenden Veranstaltungsteilnehmer eine Überwachung der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen im besonderen Maße erforderlich ist und dient andererseits nur der Erleichterung der Überwachung der Jugendschutzbestimmungen. Damit ist der Veranstalter etwa bei ausdrücklichen Jugendveranstaltungen verpflichtet, äußere Kennzeichnungen der Jugendlichen zum Zweck der Kontrolle zur Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen (wie etwa Alkoholausschank, Rauchverbot, Aufenthaltsbeschränkungen udgl.) durchzuführen. Unabhängig davon ist aufgrund der entsprechenden Bestimmungen des . Jugendschutzgesetzes 2001 selbst auch jeder Gastwirt verpflichtet, die Jugendschutzbestimmungen einzuhalten. Dies bedeutet: Der Veranstalter muss mit der Kennzeichnung Jugendschutzkontrollen erleichtern; der Gastwirt ist aufgrund des Oö. Jugendschutzgesetzes an die Ausschankbeschränkungen gebunden.

Die Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung legt Mindesterfordernisse für Veranstaltungen fest, die für alle öffentlichen Veranstaltungen gelten. Reichen diese Mindestanforderungen aus der Sicht der zuständigen Veranstaltungsbehörde für eine konkrete Veranstaltung nicht aus, so hat sie im Anzeigeverfahren im Sinn § 7 Abs. 3 zusätzliche (ergänzende) Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zur Wahrung eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Veranstaltungsablaufs zu erteilen. Somit ist den jeweiligen Veranstaltungsbehörden keinesfalls die Entscheidungsautonomie genommen. Inwieweit durch diese Verordnung in bestehende "Regelungen" mit der Behörde eingegriffen wird, kann von hier aus nicht beurteilt werden, da wir derartige "Regelungen" zwischen Veranstaltungsbehörde und Veranstalter nicht kennen.

100 dB LAeq (Durchschnittswert) sind nach der Lärmschutzrichtlinie des Umweltbundesamtes nur in Ausnahmefällen zulässig, und zwar nur dann, wenn die Veranstaltung ansonsten (bei geringerer Lautstärke) den Charakter der Veranstaltung verlieren würde. Dies würde etwa bei Rock- und Popkonzerten zutreffen. Allerdings ist auch bei solchen Veranstaltungen mit max. zugelassenen 100 dB LAeq die gleichzeitige Vorschreibung von Ohrstöpseln und Sicherheitshinweisen bzw. -durchsagen verpflichtend.

Bei lärmkritischen Veranstaltungen sollten bescheidmäßig Lärmgrenzen und Messpunkte vorgeschrieben werden, weil die mit der VSVO als verbindlich erklärte Lärmschutzrichtlinie des Umweltbundesamtes sonst nur generelle Mindesterfordernisse für den Lärmschutz vorgeben.

Mindestvorgaben für KFZ-Stellplätze sind in der Veranstaltungssicherheitsverordnung deshalb nicht vorgesehen, weil diese Verordnungvorgaben als Mindesterfordernisse für sämtliche Veranstaltungen gelten. Es wird daher von Fall zu Fall zu prüfen sein, ob Parkflächen für die jeweilige Veranstaltung vorgesehen werden und technisch eingerichtet werden müssen. Der eventuell von einem Parkplatz ausgehende Lärm durch Zu- und Abfahrten zum Parkplatzgelände ist bei der Gesamtbeurteilung nicht zu berücksichtigen auch wenn er im Einzelfall bei einzelnen Veranstaltungen zwangsläufig für Anrainer eine Belästigung darstellt. Im Gegensatz zu Gastgewerbebetriebsstätten mit entsprechenden Vorgaben für KFZ-Stellplätze ist bei Veranstaltungen allerdings nur die punktuelle und nicht die regelmäßige ständige Belastung zu sehen.

Gemäß § 2 Ziffer 6 der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung gelten als Ordner alle Personen (z.B. Parkplatzeinweiser, Kartenkontrollore, Platzanweiser, haus- oder veranstaltereigene Ordner, Haustechniker, Securities und ausschließlich für die Veranstaltungsüberwachung abgestellte Exekutivorgane), die eine ordnende Funktion bei der Durchführung der Veranstaltung inne haben. Ein professioneller Ordnerdienst ist dann zu empfehlen bzw. erforderlich, wenn Personenkontrollen beim Zugang zur Veranstaltung notwendig sind, Berge- und Rettungsgräben bei Konzertveranstaltungen zu besetzen sind oder besonders sensible Bereiche wie Bühne, Bühnenumfeld, Backstage, FOH oder auch besondere Verkehrs- und Fluchtwege durch qualifiziertes Ordnerpersonal abgesichert werden müssen.

Private Firmenfeiern gelten nicht als öffentliche Veranstaltungen und unterliegen somit nicht dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz; sie sind bei der Veranstaltungsbehörde weder melde-, anzeige- oder bewilligungspflichtig. Zu Ihrer Orientierung weisen wir Sie darauf hin, dass für dem Gesetz unterliegende Veranstaltungen gemäß der . Veranstaltungssicherheitsverordnung grundsätzlich pro 100 erwarteter Veranstaltungsbesucher mindestens eine geeignete und mit den Ordneraufgaben unterwiesene Person (allenfalls auch Securities) mit den Ordnerdiensten zu betrauen ist, wenn die Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt. Dies würde sich auch bei derart großen, nicht öffentlichen Veranstaltungen empfehlen.

Nach der Bestimmung der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung ist pro 100 Personen an Besuchern mindestens ein Ordner vorzusehen. Für Ihre beispielhaft genannte Veranstaltung ist daher jedenfalls eine Ordnerperson erforderlich. Sofern der die Veranstaltung betreuende Techniker in der Lage ist, auf Grund seiner sonstigen ihm obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten auch die Aufgaben eines Ordners, nämlich der Überwachung und Sicherung, durchzuführen, kann dieser Techniker als Ordner eingesetzt werden, wobei er durch eine besondere Kennzeichnung (etwa mit Armschleifen odgl.) auch als solcher für die Besucher erkenntlich sein muss.

Für geschlossene Veranstaltungen, die also nicht öffentlich sind und demnach auch nicht den Bestimmungen des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes unterliegen, gilt diese Regelung nicht.

"Die regelmäßige Abhaltung von "Clubbings" sowie "Musik- und Tanzdarbietungen" in einem Einkaufszentrum unterliegt dem Regelungsregime der GewO 1994 nur dann nicht, wenn damit keine gastgewerblichen Tätigkeiten verbunden sind und diese Veranstaltungen nur an Zeiten stattfinden, an denen kein Einkaufsbetrieb gegeben ist. Sollten diese beiden Voraussetzungen nicht zutreffen, hätte die Gewerbebehörde auch allfällige durch die regelmäßigen Veranstaltungen hinzutretenden im § 74 GewO 1994 näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen zu berücksichtigen." Gemäß § 1 Abs. 2 Zif. 11 gilt das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz dort nicht, wo Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen durch sonstige gesetzliche Vorschriften geregelt sind. Dies bedeutet für den ggstl. Fall, dass das Oö. Veranstaltungsrecht nur dann zum Tragen kommt, wenn eine gewerberechtliche Regelung dieser Veranstaltungen nicht erfolgt.

Das bloße Zur-Verfügung-Stellen bzw. das Zur-Verfügung-Halten von Downhillstrecken-Einrichtungen ohne einer damit verbundenen Veranstaltung (vergleichbar mit Einrichtungen auf öffentlichen Spiel­plätzen) unterliegt nicht den Bestimmungen des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes.

Wird allerdings eine solche Strecke im Rahmen einer konkreten Veranstaltung genutzt, so ist diese Sportveranstaltung dann dem Regime des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes unterworfen, wenn damit auch eine Gefährdung der Zuschauerinnen und Zuschauer durch die ausgeübte Sportart verbunden ist oder wenn der üblicherweise in dieser Sportstätte stattfindende Regel­betrieb erheblich überstiegen würde (etwa im Rahmen großer überregionaler Wettkampfveran­staltungen).

Nein, seit der Novelle 2015 nicht mehr, wie auch Platzkonzerte, Kurkonzerte, Perchtenläufe, Sonnwendfeiern, Erntedankfeste und ähnliche Volksbrauchtumsveranstaltungen.

Nein, weil die Ausnahmebestimmung im § 1 Abs. 2 Z. 4 des genannten Gesetzes hinsichtlich der Beurteilung des Volksbrauchtums eine enge Auslegung der angeführten Beispiele erfordert, wobei es insbesondere darauf ankommt, ob das Veranstaltungsgeschehen als allgemeine Sitte und Brauch zu sehen ist und im Jahreskreis regelmäßig wiederkehrt. Dies trifft zweifellos für Faschingsumzüge als besondere Veranstaltungsform bzw. –type zu.

Sonstiges Faschingstreiben als allgemeine Unterhaltungsveranstaltungen kann dagegen generell nicht dem Volksbrauchtum zugeordnet werden.

Ja, weil die Ausnahmebestimmung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 deshalb nicht greift, weil solche allgemein zugänglichen Veranstaltungen einerseits lärmintensiv sind und jedenfalls aber überwiegend der Unterhaltung dienen.

Nach § 5 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz dürfen Veranstaltungen nur von eigenberechtigten Personen durchgeführt werden. Die Eigenberechtigung tritt grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

Für jede dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz unterliegende Veranstaltung gelten die Mindesterfordernisse nach der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung, sodass gemäß § 1 Z. 3 der genannten Verordnung der Veranstalter oder die Veranstalterin eine für die Veranstaltung ausreichende Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Personen- oder Sachschäden an Veranstaltungsbesuchern und Veranstaltungspersonal abzuschließen hat.

Nach § 3 Abs. 2 des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes muss der Veranstalter oder die Veranstalterin während der Veranstaltung anwesend oder durch eine beauftragte Person vertreten sein.

Für die Veranstaltung eines Maturaballs ist die Einbringung einer Veranstaltungsanzeige bei der zuständigen Veranstaltungsbehörde erforderlich. Es wird daher empfohlen, sich rechtzeitig mit dieser Behörde in Verbindung zu setzen. Hier erhält man weitere Hinweise und Vorschreibungen, die für diese Veranstaltung notwendig sind.

Gemäß § 2 Z 4 des OÖ. Veranstaltungssicherheitsgesetzes sind unter Veranstaltungsstätten die für die Durchführung der Veranstaltung bestimmten, ortsfesten Einrichtungen wie Gebäude, Gebäudeteile, Räume, Sportanlagen, Flächen, Plätze, sonstige Örtlichkeiten, Fahrtrouten und dergleichen samt den dazugehörenden Anlagen und Ausstattungen zu verstehen. Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben ist gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 leg. cit. die Gemeinde für Veranstaltungen in Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen bis zu 2.500 Personen und für die Bewilligung von Veranstaltungsstätten zuständig. Davon zu unterscheiden ist das Veranstaltungsgelände. Ein Veranstaltungsgelände ist nicht gleichzusetzen mit der Veranstaltungsstätte. Veranstaltungsgelände ist der Überbegriff und umfassender zu sehen als die eigentliche Veranstaltungsstätte. Zum Veranstaltungsgelände sind durchaus auch Parkflächen oder Zeltplätze zu zählen. Die Veranstaltungsstätte dagegen ist das konkrete Gebäude, die konkrete Räumlichkeit, bzw. auch die konkrete Freifläche, auf der die Veranstaltung selbst stattfinden wird. Das Veranstaltungsgelände, also Parkplätze, eventuelle Campingplätze etc. fallen nicht unter das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz und zählen auch nicht zur eigentlichen Veranstaltung.

Eine Veranstaltungsstättenbewilligung der Gemeinde ist zwingend erforderlich, wenn die jeweilige Veranstaltungsstätte ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke bestimmt ist. Wenn dort allerdings nur fallweise Veranstaltungen stattfinden, ist eine Veranstaltungsstättenbewilligung zwingend nicht erforderlich, was zur Folge hat, dass die jeweiligen Veranstaltungen im Anzeigeverfahren nach § 7 abzuhandeln sind. Aber auch für Veranstaltungsstätten, die nicht ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke genutzt werden, kann (muss aber nicht) eine Veranstaltungsstättenbewilligung vom jeweiligen Verfügungsberechtigten (Eigentümer, Pächter, Mieter) beantragt werden, wobei diese Veranstaltungsstättenbewilligung an den jeweiligen Verfügungsberechtigten ergeht und der spätere Veranstalter alsdann nur mehr der Meldepflicht nach § 6 unterliegt und nicht mehr als Veranstalter das Anzeigeverfahren auszulösen hat. Dies stellt  eine wesentliche Erleichterung für die jeweiligen Veranstalter dar. Allerdings trifft bei erteilten Veranstaltungsstättenbewilligungen den jeweiligen Veranstaltungsstättenverfügungsberechtigten auch die volle Mitverantwortung für die Einhaltung der Auflagen, Bedingungen und Befristungen, insb. jene, die die hauseigenen Einrichtungen betreffen (sh. § 3 Abs. 3 leg.cit.).

In den letzten Jahren wird verstärkt auch nach Indoor- und Outdoor-Veranstaltungen zB für Bogensportanlagen (auch im Wald), Schießsportanlagen, Hochseitgärten, Paint-Ball-Parcours, etc. nachgefragt.

Eine solche Indoor- oder Outdoor-Anlage, welche nur zu bestimmten Öffnungszeiten den Besuchern und Besucherinnen zur Verfügung steht und auch während dieser Öffnungszeiten ständig durch unterweisendes Personal betreut wird, ist als organisierte öffentliche Belustigung zu verstehen. Daher ist bei der zuständigen Veranstaltungsbehörde (in der Regel bei der Gemeinde) eine Veranstaltungsstättenbewilligung zu beantragen, sofern diese Veranstaltungen auch allgemein zugänglich sind oder als allgemein zugänglich beworben werden (Internet, Plakate, Aussendungen udgl.).

Hinsichtlich der sicherheitstechnischen Erfordernisse für solche Anlagen wenden Sie sich bitte an den zentralen Amtssachverständigendienst, Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik (UBAT), Tel.Nr. 0732/7720 – 135 28.

Wesentliche Änderungen einer bewilligten Veranstaltungsstätte sowie jede Änderung der von der Veranstaltungsstättenbewilligung umfassten Veranstaltungsarten sind neuerlich von der zuständigen Veranstaltungsbehörde zu bewilligen.

Der Veranstalter hat dafür Vorsorge zu treffen, etwa durch entsprechende Beschallungseinrichtungen, Notfall- und Räumungsdurchsagen machen zu können, sodass eine rasche Räumungsmöglichkeit gegeben bzw. sichergestellt ist (keine versperrten oder verstellten Aus- oder Notausgänge). Allerdings ist der Veranstalter dafür nur in jenen Fällen verpflichtet, in denen die Gefahren aus der Veranstaltung selbst entspringen und Notfall- und Räumungsdurchsagen notwendig sind. Bei sonstigen Elementarfällen, wo von zuständigen Katastrophenschutzbehörden entsprechende Anordnungen oder Weisungen zu treffen sind, haben ohnehin diese zuständigen Behörden und nicht der Veranstalter entsprechende Sicherheitsanordnungen zu treffen; gegebenenfalls auch solche, die Veranstaltungsstätte, etwa bei Giftgasunfällen in nahe gelegenen Betrieben, nicht zu verlassen.

Durch die Einfügung einer neuen Zielbestimmung in § 1a der Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz-Novelle 2015 wird in Abs. 3 klargestellt, dass sowohl die Veranstalter eine erhöhte Verantwortung bei der Durchführung von Veranstaltungen besitzen, als auch die Besucher selbst ein zu erwartendes Maß an Eigenverantwortung wahrnehmen müssen. Die veranstaltungsrechtlichen Vorschreibungen bzw. Regelungen können nur die aus einer Veranstaltung selbst entspringenden spezifischen Gefahren verringern und gehen über die Gefahren des täglichen Lebens hinaus.

Die Verwendung von Requisiten auf der Bühne fällt unter den Begriff „künstlerische Freiheit der Darsteller“ und der Veranstalter entscheidet daher selbst, welche Utensilien für die jeweilige Aufführung dafür erforderlich sind und trägt hier auch selbst die Verantwortung.

Bei der Auswahl der jeweiligen Requisiten auf der Bühne bzw. bei der Aufführung ist jedenfalls wichtig, dass die Besucherinnen und Besucher nicht verletzt werden, zB durch Glasscherben im Publikumsbereich.

Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, dass der Ausschank von Getränken bei Veranstaltungen (zB Zeltfesten) nur mit hygienisch einwandfreiem Mehrweggebinde, von dem keine Verletzungsgefahr ausgeht, erfolgt.

 

Bei Veranstaltungen mit Pferden oder Pferdefuhrwerken sollte darauf geachtet werden, dass eine entsprechend massive Gitterabschrankung zu den Besuchern hin gefordert wird. Eine bloße Bandabschrankung ist wirkungslos. Zudem empfiehlt es sich, eine Begleitung der Pferde bzw. des Pferdefuhrwerkes durch sog. "Pferdewirte" vorzuschreiben. Bei manchen Veranstaltungen, insbesondere bei solchen, wo durch Feuerwerke, Kracher odgl. Tiere erschreckt werden, die dann in Aufruhr geraten, sollte die Teilnahme von Pferden bzw. Pferdefuhrwerken nicht zugelassen werden.

Da diese Überprüfungen im Überprüfungsrhythmus von nunmehr 10 jahren (Novelle 2015) gesetzlich vorgeschrieben sind und somit amtswegig ohne Antrag des Inhabers der Veranstaltungsstättenbewilligung angeordnet werden, fallen nach §§ 75, 76 und 77 AVG weder Verwaltungsabgaben noch Kommissions- und Bundesgebühren an. Anders verhält es sich dagegen bei einer wesentlichen Änderung einer bewilligten Veranstaltungsstätte, die vom Veranstaltungsstättenbewilligungsinhaber angezeigt werden muss und von der Veranstaltungsbehörde neuerlich zu bewilligen ist. Hier fallen die gleichen Gebühren an, wie bei der Erstbewilligung.

Die Meldung von Veranstaltungen gemäß § 6 des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes löst keine Vergebührung im Sinne eines Anzeigetatbestandes aus.

Die Verpflichtung der regelmäßigen Kontrolle von bewilligten Veranstaltungsstätten obliegt gemäß § 12 Abs. 1 des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes der zuständigen Veranstaltungsbehörde. Damit ist auch die Behörde verpflichtet, derartige Überprüfungen anzuordnen.

Auf die Wahl der Veranstaltungsstätte (Örtlichkeit) haben wir als Bewilligungsbehörde keinen Einfluss. Allerdings darf die Zirkus-/Schaustellerbewilligung an solchen Veranstaltungsörtlichkeiten bzw. –plätzen nicht ausgeübt bzw. der Betrieb nicht aufgenommen werden, an denen naturschutzrechtliche, wasserrechtliche, baurechtliche, verkehrsrechtliche oder sonstige gesetzliche Bestimmungen einen derartigen Betrieb am konkreten Standort nicht zulassen.

Zirkusbetreiber oder Schausteller müssen um keine weitere Bewilligung für die jeweilige Veranstaltungsstätte ansuchen. Die Bewilligung darf jedoch nur dann in einem bestimmten Veranstaltungsort ausgeübt und der Betrieb aufgenommen werden, wenn die beabsichtigte Betriebsaufnahme in einem bestimmten Veranstaltungsort rechtzeitig (mindestens zwei Wochen) vorher beim zuständigen Gemeindeamt, in den Statutarstädten Linz, Wels und Steyr beim Bezirksverwaltungsamt (Veranstaltungsamt) unter Vorweis des Berechtigungsbuches (Bewilligung) angemeldet wurde.

Spezielle gesetzliche Regelungen hinsichtlich Größe und Lage der Veranstaltungsstätte sowie WC-Anlagen udgl. gibt es für Zirkusanlagen oder Schaustellergeschäfte nicht. Allerdings werden WC-Anlagen in unseren Bewilligungsbescheiden für den jeweiligen konkreten Zirkus vorgeschrieben.

Elektrische Anlagen sind gemäß Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung nach den geltenden Elektrovorschriften herzustellen, zu erhalten und zu betreiben.

Der Eigentümer einer Liegenschaft unterliegt in dieser Hinsicht keinerlei Verpflichtungen. Die Verpflichtungen treffen ausschließlich den Zirkusbetreiber als Veranstalter.

In Bezug auf die benötigte elektrische Stromversorgung gibt es bei Zirkussen meist eine Kombination aus eigenen Stromaggregaten und Anschluss an das öffentliche Stromnetz.

Es ist nicht notwendig, dass die Gemeinde auf die Erforderlichkeit eines COVID-19 Beauftragten und eines COVID-19 Präventionskonzeptes hinweist. Als „Service“ für den Veranstalter kann der Hinweis natürlich dennoch eingearbeitet werden.

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