Landesgesetz, mit dem das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 geändert wird (Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2011)

Der Oö. Landtag wird mit Beschluss der Oö. Raumordnungs-Novelle 2011 am 7. Juli 2011 für die Bürgerinnen und Bürger und die Gemeinden Rechtssicherheit herstellen, wonach eine beispielsweise Aufzählung der zulässigen privatwirtschaftlichen Maßnahmen Vereinbarungen über die Tragung von Infrastrukturkosten (Verkehrserschließung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung) aufgenommen wird, die den jeweils von einer Umwidmung betroffenen Grundstücken zugeordnet werden können. Außerdem sollen die nachweislich entstehenden Kosten der Ausarbeitung der Pläne von individuell initiierten Planänderungen (bei Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen) ebenfalls zum Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den betroffenen Grundeigentümern gemacht werden.

Weiterführende Informationen

Aufnahme einer beispielhaften Aufzählung der privatwirtschaftlichen Maßnahmen zur Vereinbarung über die Tragung von Infrastrukturkosten (Verkehrserschließung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung)

 

Das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 enthält bereits in seiner geltenden Fassung die aktive Bodenpolitik als Aufgabe der örtlichen Raumplanung und die Möglichkeit, privatwirtschaftliche Maßnahmen zur Unterstützung der örtlichen Raumplanung einzusetzen (§ 15 Abs. 2). Um für die Bürgerinnen und Bürger und die Gemeinden Rechtssicherheit herzustellen und Klarheit zu schaffen, ist es angebracht, in die beispielsweise Aufzählung der zulässigen privatwirtschaftlichen Maßnahmen Vereinbarungen über die Tragung von Infrastrukturkosten aufzunehmen, die den jeweils von einer Umwidmung betroffenen Grundstücken zugeordnet werden können. Die Grundstücksbezogenheit zielt auf die übliche technische Infrastruktur wie Verkehrserschließung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ab (§ 16 Abs. 1 Z 1; Artikel I Z 1).


Im § 25 Abs. 5 wird klargestellt, dass für die von diesen abgedeckten Infrastrukturleistungen bereits geleistete Zahlungen bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrags indexgesichert angerechnet werden und ein gesonderter Bescheid nicht zu erlassen ist, wenn die tatsächlich anfallenden Infrastrukturkosten auf Grund einer entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarung bereits vollständig entrichtet wurden (Artikel I Z 2).


Weiters soll eine Bestimmung in das Gesetz aufgenommen werden, die es den Gemeinden ermöglicht, die ihr nachweislich entstehenden Kosten der Ausarbeitung der Pläne (insbesondere auch einschließlich der Kosten der diesbezüglichen Grundlagenforschung entsprechend der Regelung über die Kosten nichtamtlicher Sachverständiger im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) von individuell initiierten Planänderungen (bei Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen) ebenfalls zum Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den betroffenen Grundeigentümern zu machen (§ 36 Abs. 3, Artikel I Z 3).

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