Landesgesetz mit dem das Landesgesetz über das Aufstellen und den Betrieb von Glückspielautomaten sowie die Glückspielautomatenabgabe (Oö. Glückspielautomatengesetz) erlassen und das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz geändert wird

Einhebung einer Landesabgabe mit neuem Glückspielautomatengesetz möglich

Der Oö. Landtag hat mit Beschluss des Oö. Glücksspielautomatengesetzes am 10. März 2011 die Möglichkeit geschaffen, bis zu drei Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten in Oberösterreich zu erteilen; weiters wurden umfangreiche Spielerschutzbestimmungen und sowie eine Abgabenregelung festgelegt.

Weiterführende Informationen

Als Glücksspiel ist im Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glückspielwesens (Glücksspielgesetz-GSpG) als Spiel definiert, "bei dem die Entscheidung  über den Spielgewinn ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt". Gemäß § 3 GSpG ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen grundsätzlich dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol des Bundes).

Eine Ausnahme von diesem Monopol besteht für die im § 4 Abs. 2 GSpG  angeführten und im § 5 näher erläuterten Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, für welche eine landesgesetzliche Regelungskompetenz besteht. Den Landesgesetzgebern ist es dementsprechend möglich, im Rahmen des § 5 GSpG die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten zu erlauben oder zu verbieten. Automatensalons sollen unter strengen Spielerschutz- und Aufsichtsbestimmungen von den Ländern geregelt werden. Die bundesgesetzlichen Regelungen zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen übernommen werden.

Derzeit ist in Oberösterreich das "kleine Glücksspiel" ausdrücklich verboten. Folglich musste bisher auch die Möglichkeit der Einhebung einer Landesabgabe hinsichtlich solcher Geldspielapparate außer Betracht bleiben.

Bislang sind Ausspielungen mit Glücksspielautomaten im Rahmen des derzeit noch geltenden kleinen Glücksspiels  in Wien, Kärnten, Steiermark und Niederösterreich ordnungspolitisch zulässig ("Erlaubnisländer") und in Ausfluss dessen auch fiskalisch von Bedeutung. Die Abgabe beträgt je Apparat und Kalendermonat in Wien 1.400 Euro, in Kärnten 636 Euro, in der Steiermark maximal 167,50 Euro (plus 300 Euro an Lustbarkeitsabgabe für Gemeinden, maximal daher 467,50 Euro) und in Niederösterreich 1.000 Euro (die ersten beiden Betriebsjahre geringer).

Zu berücksichtigen ist der Umstand, dass offenbar in Oberösterreich Glücksspielautomaten in einem unkontrollierten Rahmen und unter Verletzung des Glücksspielmonopols des Bundes sowie auch des landesgesetzlich bestehenden Verbots des kleinen Glücksspiels betrieben werden. Gerade der unkontrollierte Betrieb von Glücksspielautomaten birgt die Gefahr in sich, dass weder der Spieler- noch der Jugendschutz entsprechend wahrgenommen wird.

Vor diesem Hintergrund sollen in Oberösterreich - insbesondere aus Sicht des Spieler- und Jugendlichenschutzes gerechtfertigte - strenge Rahmenbedingungen für die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten normiert sowie die Möglichkeit der Besteuerung mit einer Landesabgabe wahrgenommen werden.

Da die Glücksspielautomaten nunmehr im Oö. Glücksspielautomatengesetz geregelt werden, muss das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz entsprechend angepasst werden.

 

Als wesentliche Punkte dieses Oö. Glücksspielautomatengesetzes sind anzuführen:

  • Bewilligung zum Betrieb von Glücksspielautomaten in Oberösterreich für maximal 3 juristische Personen,
  • Standortbewilligung für jeden Automatensalon mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten,
  • Beschränkung der Anzahl der Glücksspielautomaten auf einen Automaten je 1.200 Einwohner,
  • Einzelaufstellung mit höchstens 3 Glücksspielautomaten in Gastgewerbebetrieben,
  • Bewilligung der Aufstellung jedes einzelnen Glücksspielautomaten,
  • umfangreiche Spielerschutzbestimmungen,
  • Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung und Terrorismusbekämpfung,
  • Kontrollmaßnahmen und Aufsicht,
  • Abgabenregelung.

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