Oö. EVTZ-Anwendungsgesetz - Oö. EVTZG

Zukünftige Erleichterung für grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften und öffentlichen Einrichtungen

Der Oö. Landtag hat am 27. Jänner 2011 mit Beschluss des Oö. EVTZ-Anwendungsgesetzes (Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit - EVTZ) eine zukünftige Erleichterung für grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften und öffentlichen Einrichtungen beschlossen.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) hat die Europäische Union eine neuartige Konstruktion geschaffen, welche - mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet - in Zukunft die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften und öffentlichen Einrichtungen erleichtern soll. Durch die Einführung einer unionsweit gleich geregelten juristischen Person sollen Schwierigkeiten der Mitgliedstaaten und der Regionen bei der Durchführung grenzüberschreitender Aktionen reduziert werden. Ein EVTZ kann aus Mitgliedstaaten, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder aus Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinn der Richtlinie 2004/18/EG aus mindestens zwei Mitgliedstaaten gebildet werden. Rechtsträger aus Drittstaaten können nur dann an einem EVTZ teilnehmen, wenn dies nach deren Recht oder auf Grund von Abkommen möglich ist.


Das Tätigkeitsfeld eines EVTZ ist weit gefasst und wird im Rahmen der von der Verordnung vorgegebenen Grenzen von den Mitgliedern selbst bestimmt. Ausdrücklich festgelegt ist durch die Verordnung allerdings, dass die Tätigkeit eines EVTZ jedenfalls nur im privatwirtschaftlichen Bereich erfolgen kann; gemäß Art. 7 Abs. 4 EVTZ-Verordnung dürfen die dem EVTZ von seinen Mitgliedern übertragenen Aufgaben nicht die Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder Verpflichtungen zur Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder sonstige öffentliche Einrichtungen betreffen.


Die EVTZ-Verordnung gilt gemäß Art. 249 EG-Vertrag unmittelbar und ist in all ihren Teilen für die Mitgliedstaaten verbindlich; dennoch verpflichtet sie die Mitgliedstaaten in ihrem Art. 16, die erforderlichen Vorkehrungen für eine wirksame Anwendung der Verordnung zu treffen. Durch das vorliegende Gesetz werden diese Vorkehrungen getroffen.