2. Oö. Rettungsgesetz-Novelle 2010

Normierung des Flugrettungsdienstes als Aufgabe des Landes und die Anerkennung von Flugrettungsorganisationen

Der Oö. Landtag hat mit der 2. Oö. Rettungsgesetz-Novelle die Normierung des Flugrettungsdienstes als Aufgabe des Landes und die Anerkennung von Flugrettungsorganisationen in seiner Sitzung am 7. Oktober 2010 beschlossen.

Weiterführende Informationen

Das Oö. Rettungsgesetz 1988 regelt das Hilfs- und Rettungswesen nur auf der örtlichen, im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgenden Ebene. Jede Gemeinde hat die für ihr Gemeindegebiet erforderlichen Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes durch den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags mit einer anerkannten Rettungsorganisation sicherzustellen.

 

Das Oö. Rettungsgesetz 1988 enthält keine Bestimmungen über die Besorgung der Aufgaben des überörtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes, weil sie sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes nicht als notwendig erwiesen haben und weil "etwa für den am Rande stehenden Bereich des Hubschrauberrettungsdienstes eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG in Kraft getreten ist" (Beilage 158/1988, XXIII. GP). In den letzten Jahren hat aber die Flugrettung immer größere Bedeutung für die Notfallversorgung erlangt, sodass sie aus dem heutigen Rettungs- und Gesundheitssystem nicht mehr wegzudenken ist. Die kürzlich eingetretenen Entwicklungen (z.B. Kündigung des Flugrettungsvertrags zwischen dem Bund und dem ÖAMTC mit Ende 2010) zeigen die Erforderlichkeit, nunmehr die rechtlichen Grundlagen für die Flugrettung in Oberösterreich zu schaffen. Auf Grund des überörtlichen Charakters soll die Flugrettung als Aufgabe des Landes festgelegt werden.

 

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

  • Normierung des Flugrettungsdienstes als Aufgabe des Landes; 
  • Anerkennung von Flugrettungsorganisationen.

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