Landesgesetz, mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 geändert wird

zeitgemäße Weiterentwicklung führt zu einer Stärkung des dualen Ausbildungssystems der Lehrlingsausbildung
Der Oö. Landtag hat am 17. Dezember 2009 durch die Änderung des LFBAG einen Beitrag zu einer zeitgemäßen Weiterentwicklung und damit zu einer Stärkung des dualen Ausbildungssystems der Lehrlingsausbildung beschlossen, wodurch auch positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten sind.

Weiterführende Informationen

Wie die Novelle des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) soll auch die Änderung des LFBAG einen Beitrag zu einer zeitgemäßen Weiterentwicklung und damit zu einer Stärkung des dualen Ausbildungssystems der Lehrlingsausbildung leisten, wodurch auch positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten sind.

 

Anzuführen sind diesbezüglich die Erhöhung der Ausbildungsbeteiligung von Jugendlichen, die quantitative und qualitative Erweiterung der beruflichen Erstausbildung, die Anhebung der Zahl an Lehrstellen, die Erweiterung der beruflichen Perspektiven und eine Sicherung des Fachkräftebedarfs der österreichischen Betriebe.

 

Die Zielsetzung der umfassenden Arbeitsmarktintegration von Jugendlichen soll auch durch die anforderungsgerechte Weiterentwicklung der Fördersysteme im Bereich der dualen Berufsausbildung realisiert werden. Das neue System der betriebsbezogenen Förderungen zur Lehrlingsausbildung soll über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern unter Einbindung der Arbeitnehmervertreter abgewickelt werden. Dies gilt gemäß §§ 19b und 19c BAG auch für die Förderung der betrieblichen Lehrlingsausbildung nach dem LFBAG.

 

Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufschulpflicht und der Ansprüche aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Insolvenz-Entgeltsicherung sowie nach dem Familienlastenausgleichsgesetz Lehrlingen gleich gestellt und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet. Die Ausbildungsbeihilfe soll in Höhe der entsprechenden Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts nach den Richtlinien des Arbeitsmarktservice oder einer allenfalls künftig an deren Stelle tretenden Leistung gewährt werden.

 

Die personenbezogenen Förderungen, die auf Basis eines den Lehrstellen suchenden Jugendlichen betreffenden arbeitsmarktpolitischen Betreuungs- und Beratungsvorgangs gewährt werden, fallen somit weiter in den Verantwortungsbereich des Arbeitsmarktservice.

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