Landesgesetz, mit dem das Oö. Abgabengesetz (Oö. AbgG) erlassen und andere Landesgesetze geändert werden

Euroscheine hängen auf einer Wäscheleine (Foto: Wodicka/Bilderbox)

Vereinheitlichung des Verfahrens zur Erhebung der Abgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden

Der Oö. Landtag hat mit Beschluss vom 9. Juli 2009 die notwendigen landesgesetzlichen Anpassungen im Hinblick auf die geänderten bundesverfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen und das ab 1. Jänner 2010 wirksame "Abgabenverwaltungsreformgesetz" des Bundes festgelegt.

 


 

 

Weiterführende Informationen

Auf politischer Ebene wurde vor ca. 2 Jahren eine Einigung für eine neue einheitliche Bundesabgabenordnung erzielt: Mit dem Paktum zum Finanzausgleich ab 2008 haben die Finanzausgleichspartner im Abschnitt "Verwaltungsreform II" vereinbart, die Abgabenverfahren des Bundes (BAO) und der Länder (LAOs) zu harmonisieren; in Entsprechung der langjährigen Forderung der kommunalen Verwaltungsebene sowie auch der Wirtschaft soll ein maßgeblicher Beitrag zur Standortverbesserung durch mehr Transparenz und Einheitlichkeit und zur Verwaltungsvereinfachung geleistet werden: "Ziel ist die Schaffung einer einheitlichen Abgabenordnung nach dem Muster der Bundesabgabenordnung für Bund, Länder und Gemeinden".

 

Im Rahmen der Erlassung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 wurde durch eine Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948) die verfassungsrechtliche Grundlage für die Vereinheitlichung des Abgabenordnungsrechts geschaffen. Mit der Verfassungsbestimmung des Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2007 wurde dem F-VG 1948 folgender § 7 Abs. 6 eingefügt: "Die Bundesgesetzgebung regelt die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben". § 17 Abs. 3d F-VG 1948 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. INr. 103/2007 bestimmt, dass § 7 Abs. 6 mit 1. Jänner 2010 in Kraft treten wird; bestehende landesrechtliche (Verfahrens-)Bestimmungen treten, soweit die Bundesgesetzgebung nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 2010 außer Kraft.

 

Zur Umsetzung dieses Zieles wurde im Zusammenwirken von Experten des Bundesministeriums für Finanzen und der Länder, des Österreichischen Städtebundes und des Gemeindebundes eine weit reichende Novelle zur Bundesabgabenordnung erarbeitet. Bestimmungen der Bundesabgabenordnung werden daher durch das zum 1. Jänner 2010 wirksame "Abgabenverwaltungsreformgesetz" (AbgVRefG), dahingehend geändert, dass einerseits eine weit gehende Vereinheitlichung der allgemeinen Bestimmungen und des Verfahrensrechts für die Erhebung der Abgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden verwirklicht wird und andererseits für alle Länder und Gemeinden einheitliche Sonderbestimmungen im unbedingt erforderlichen Ausmaß geschaffen werden.

 

Bei den Sitzungen des Arbeitskreises und des Beirates wurde das Ziel, die BAO mit den Landesabgabenordnungen zu vereinheitlichen, mit der Maßgabe verfolgt, auch unterschiedliche Gegebenheiten und Bedürfnisse im Bereich von Bundesabgaben einerseits und von Landes- und Gemeindeabgaben andererseits zu berücksichtigen.

 

Bei den von der einheitlichen Bundeskompetenz gemäß § 7 Abs. 6 F-VG 1948 in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2007 erfassten "Abgaben" im finanzverfassungsrechtlichen Sinn handelt es sich ausschließlich um öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die Gebietskörperschaften kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfes erheben. Entscheidend ist folglich, dass die Ertragshoheit, d.h. die primäre Verfügungsberechtigung über den Ertrag der Geldleistung, bei einer Gebietskörperschaft liegt.

 

Der Interessentenbeitrag gemäß den §§ 33 ff Oö. Tourismus-Gesetz 1990 erfüllt diesen Abgabenbegriff schon deshalb nicht, weil dessen Höhe letztlich vom jeweiligen Tourismusverband (also einem selbstständigen Rechtsträger) festgelegt wird. Dies hat zur Folge, dass sowohl die allgemeinen als auch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen für die Erhebung dieser Beiträge weiterhin vom Landesgesetzgeber festzulegen sind.

 

Auch die Kammerumlage nach demOö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 ist keine Abgabe im finanzverfassungsgesetzlichen Sinn, so dass auch diesbezüglich die allgemeinen und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen weiterhin vom Landesgesetzgeber festzulegen sind.

 

Im neuen Oö. Abgabengesetz (Oö. AbgG) selbst sind folgende im Zuständigkeitsbereich des Landesgesetzgebers verbliebene allgemeine Bestimmungen für Landes- und Gemeindeabgaben enthalten:

  • Zuständigkeit der Abgabenbehörden
  • Beteiligte im Abgabenverfahren
  • Strafbestimmungen