Oö. Umwelthaftungsgesetz 2009

Landesgesetzlicher Beitrag zur Schaffung eines gemeinsamen Ordnungsrahmens in der Europäischen Union zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

Der Oö. Landtag hat am 9. Juli 2009 mit Beschluss des Oö. Umwelthaftungsgesetzes (Oö. UHG) einen landesgesetzlichen Beitrag zur Schaffung eines gemeinsamen Ordnungsrahmens in der Europäischen Union zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden geschaffen.

Weiterführende Informationen

Das vorliegende Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (im Folgenden "Umwelthaftungsrichtlinie").

 

Die Umwelthaftungsrichtlinie soll nach ihren Begründungserwägungen dazu beitragen, in der Europäischen Union ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, indem ein gemeinsamer Ordnungsrahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden geschaffen wird. Dies soll durch eine verstärkte Orientierung an dem im EG- Vertrag genannten Verursacherprinzip und gemäß dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung erfolgen. Grundlegendes Prinzip der Richtlinie ist es deshalb, dass eine Betreiberin bzw. ein Betreiber, die durch ihre bzw. der durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen herbeiführt und derart bestimmte geschützte Umweltgüter schädigt, die Kosten der erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen tragen soll.

 

Dadurch sollen die Betreiberinnen und Betreiber dazu veranlasst werden, Maßnahmen zu treffen und Praktiken zu entwickeln, mit denen die Gefahr von Umweltschäden auf ein Minimum beschränkt werden kann, damit das Risiko ihrer finanziellen Inanspruchnahme verringert wird.

Die Richtlinie bezeichnet als "Umweltschaden" inArt. 2 Z. 1 (verkürzt zitiert):

 

a) eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, d.h. jeden Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat;

 

b) eine Schädigung der Gewässer, d.h. jeden Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer im Sinn der Definition der Richtlinie 2000/60/EG hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, für die Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60/EG gilt;

 

c) eine Schädigung des Bodens, d.h. jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit auf Grund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter dem Grund verursacht.

 

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie gilt diese im Wesentlichen für

 

a) Umweltschäden, die durch die Ausübung einer der in Anhang III der Richtlinie aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden, und jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die auf Grund dieser Tätigkeiten eintritt;

 

b) Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, die durch die Ausübung einer anderen als der in Anhang III der Richtlinie aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden, und jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die auf Grund dieser Tätigkeiten eintritt, sofern die Betreiberin bzw. der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

 

Die Umwelthaftungsrichtlinie sieht überdies eine sich aus der Aarhus-Konvention ergebende Einbindung der von einem Umweltschaden betroffenen Personen sowie die Gewährung von Rechtsschutz vor.

 

Im Hinblick auf die innerösterreichische Kompetenzrechtslage regelt das Oö. Umwelthaftungsgesetz neben der Thematik "Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume" auch den Bereich "Schädigungen des Bodens, die durch die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten verursacht werden".

 

In diesen Bereichen hat das gegenständliche Gesetz folgenden wesentlichen Inhalt:

  • Informations-, Vermeidungs- und Sanierungsverpflichtungen der Betreiberinnen und Betreiber;
  • die Befugnisse der zuständigen Behörde zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen;
  • die Kostentragungsverpflichtung der Betreiberinnen und Betreiber und die Ausnahmen hievon;
  • Vorgehensweise bei grenzüberschreitenden Umweltschäden;
  • Umweltbeschwerde durch Einzelpersonen oder anerkannte Umweltorganisationen.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: