Oö. Kinderbetreuungsgesetz-Novelle 2009

Gratiskindergarten als Gleichstellung zwischen Schule und Kindergarten


Haltende Hände mit Buchstaben (Foto: Stephanie Hofschläger/pixelio.de)Mit Beschluss des Oö. Landtags am 2. April 2009 wurde der Entfall der Elternbeiträge für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern ab dem vollendeten 30. Lebensmonat in Kindergärten und Krabbelstuben, ein verpflichtendes letztes Kindergartenjahr, genauere Regelungen für den Besuch des Kindergartens, neues Finanzierungssystem, Anzeigepflicht bei Angebotsänderungen und Änderung des Kostenersatzes für Stützkräfte festgelegt.

 

Weiterführende Informationen

Das Oö. Kinderbetreuungsgesetz ist am 1. September2007 in Kraft getreten. Nunmehr wird mit der Einführung des elternbeitragsfreien Kindergartens und der elternbeitragsfreien Krabbelstube für Kinder ab dem vollendeten 30. Lebensmonat und des verpflichtenden letzten Kindergartenjahres eine wichtige Weiterentwicklung im Sinn des Kindergartens als Bildungseinrichtung gesetzt. Der Kindergarten wird dadurch in einem wesentlichen Merkmal mit der Schule gleichgestellt. Außerdem werden durch diese Maßnahmen die oberösterreichischen Familien bestmöglich unterstützt und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter gefördert.


Daraus ergibt sich ein zweifacher Effekt im Hinblick auf die Beschäftigungssituation: Es werden einerseits zusätzliche Arbeitsplätze für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen sowie Helferinnen und Helfer geschaffen und andererseits Eltern (insbesondere Müttern) die Aufnahme einer Berufstätigkeit wesentlich erleichtert.


Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind anzuführen:

  • Entfall der Elternbeiträge für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern ab dem vollendeten 30. Lebensmonat in Kindergärten und Krabbelstuben
  • Verpflichtendes letztes Kindergartenjahr
  • Genauere Regelungen für den Besuch des Kindergartens
  • Neues Finanzierungssystem für Kindergärten und Krabbelstuben
  • Anzeigepflicht bei Angebotsänderungen
  • Änderung des Kostenersatzes für Stützkräfte.

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