Oö. Pflegegeldgesetz-Novelle 2009

Erhöhung des Pflegegeldes und weitere verbessernde Bestimmungen

Mit Beschluss des Oö. Landtags am 5. März 2009 wird die Verankerung von gesetzlichen Grundlagen für Pauschalwerte zur pauschalierten Berücksichtigung der pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation von schwerst beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 7. bzw. 15. Lebensjahr und von schwer geistig oder schwer psychisch beeinträchtigten, insbesondere demenziell erkrankten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr festgelegt. Darüber hinaus soll für Kinder bis zum ersten Lebensjahr die Möglichkeit einer rückwirkenden Gewährung des Pflegegeldes und die Erhöhung des Pflegegeldes selektiv nach Stufen mit Wirkung ab 1. Jänner 2009 und die Ausweitung des förderbaren Personenkreises gemäß § 18a Oö. PGG. geschaffen werden.

 

Weiterführende Informationen

Die Pflege und Betreuung älterer Menschen ist zu einem zentralen Thema der österreichischen Sozialpolitik geworden. Derzeit beziehen rund 400.000 Frauen und Männer, das sind immerhin rund 5 Prozent der österreichischen Bevölkerung, ein Pflegegeld nach dem Bundes- oder einem Landespflegegeldgesetz. Und diese Zahl wird infolge der demographischen Entwicklung und der erfreulicherweise steigenden Lebenserwartung in den nächsten Jahren weiter zunehmen.


Rund 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen werden zu Hause von ihren Angehörigen gepflegt und betreut, die damit große Belastungen auf sich nehmen und einen gesellschaftspolitisch äußerst wertvollen Beitrag leisten. Es ist daher eine Notwendigkeit, die pflegenden und betreuenden Angehörigen bei ihrer schwierigen Tätigkeit zu unterstützen und deren Position zu stärken.


Auch wenn durch das derzeitige Pflegevorsorgesystem die Lage der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Betreuungspersonen deutlich verbessert wurde, ist es zweifellos erforderlich, dieses System weiter zu entwickeln und weitere Schritte zu setzen, um das hohe Niveau der österreichischen Pflegevorsorge auch in Hinkunft zu gewährleisten.


Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

die Verankerung von gesetzlichen Grundlagen für Pauschalwerte zur pauschalierten Berücksichtigung der pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation von schwerst beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 7. bzw. 15. Lebensjahr und von schwer geistig oder schwer psychisch beeinträchtigten, insbesondere demenziell erkrankten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr;

darüber hinaus soll für Kinder bis zum ersten Lebensjahr die Möglichkeit einer rückwirkenden Gewährung des Pflegegeldes geschaffen werden;

die Erhöhung des Pflegegeldes selektiv nach Stufen mit Wirkung ab 1. Jänner 2009;

die Ausweitung des förderbaren Personenkreises gemäß § 18a . PGG.

 

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