Landesgesetz, mit dem das Oö. Landarbeiterkammergesetz geändert wird

Senkung des Wahlalters

Der Oö. Landtag hat am 29. Jänner 2009  die Senkung des aktiven Wahlalters auf das vollendete 16. Lebensjahr und Vereinfachungen beim passiven Wahlrecht im . Landarbeiterkammergesetz 1996 beschlossen.

Weiterführende Informationen

Im Frühjahr 2009 finden wieder Wahlen zur Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich statt. Die nachstehenden Anpassungen des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1996 wurden in der Vollversammlungsklausur beschlossen und sollten bei den kommenden Wahlen schon zur Anwendung kommen.

 

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind die Senkung des aktiven Wahlalters auf das vollendete 16. Lebensjahr und die Vereinfachung beim passiven Wahlrecht anzuführen.

 

Die derzeit laufenden Bestrebungen auf Bundes- und Landesebene zur Senkung des aktiven Wahlalters auf das spätestens am Tag der Wahl vollendete 16. Lebensjahr werden damit auch für die Landarbeiterkammerwahlen umgesetzt und der Wortlaut für das aktive Wahlalter an die geplante Novelle der Oö. Landtagswahlordnung angepasst.

 

Beim passiven Wahlrecht soll ein in den letzten zwei Jahren insgesamt mindestens sechs Monate die Kammerzugehörigkeit begründendes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis ausreichen (ohne Verweis auf sonstige Staatsverträge, internationale Abkommen, völkerrechtliche Verpflichtungen oder das Gemeinschaftsrecht), wodurch die Vertretungsmöglichkeiten junger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich verbessert werden.

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