Berufskraftfahrer

Informationen zur Grundqualifikation und Weiterbildung für Berufskraftfahrer (Code 95)

Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen (Personenkraftverkehr, Kraftfahrlinien) bzw. Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern sowie für den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen über 3.500 kg höchst zulässigem Gesamtgewicht haben in Ausübung Ihrer Tätigkeit einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen.

Der Fahrerqualifizierungsnachweis wird von der Behörde nach Vorlage eines Prüfungszeugnisses über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation oder einer Bescheinigung über die Weiterbildung im Führerschein oder auf der Fahrerbescheinigung in Form des Codes "95" eingetragen. Liegt kein österreichischer Führerschein vor, kann ein Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell im Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG ausgestellt werden.

Grundqualifikation

Personen, denen nach dem 9. September 2008 erstmals eine Lenkberechtigung für die Klasse D erteilt wurde bzw. Personen, denen nach dem 9. September 2009 erstmals eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C erteilt wurde, müssen, um den Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt zu bekommen, eine Grundqualifikationsprüfung absolvieren.

Weiterbildung

Personen, denen vor dem 10. September 2008 erstmals eine Lenkberechtigung für die Klasse D erteilt wurde, müssen bis spätestens 9. September 2013, Personen, denen vor dem 10. September 2009 erstmals eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C erteilt wurde, müssen bis spätestens 9. September 2014 die Absolvierung einer Weiterbildung im Ausmaß von mindestens 35 Stunden bei einer ermächtigten Ausbildungsstätte (Liste der ermächtigten Ausbildungsstätten in Oberösterreich siehe unten) nachweisen, um den Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt zu bekommen. Der Fahrerqualifizierungsnachweis wird auf maximal 5 Jahre ausgestellt. Innerhalb dieses Zeitraumes ist wiederum eine Weiterbildung im Ausmaß von mindestens 35 Stunden zu absolvieren.

Hinweis:

Um doppelte Kosten zu vermeiden, sollten Personen, denen der Fahrerqualifizierungsnachweis im Führerschein eingetragen wird, den Ablauf der Führerscheinbefristung und den Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises so abstimmen, dass nur einmal ein neuer Führerschein ausgestellt werden muss.

 

FAQ

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: