Oö. Kulturgut-Leihgabengesetz

Rechtliche Voraussetzung für eine sachliche Immunitätszusage für Kulturgut-Leihgaben

Mit dem Beschluss des . Landtags vom 12. Juni 2008 wurde die rechtliche Voraussetzung für eine sachliche Immunitätszusage für Kultur-Leihgaben durch die Landesregierung geschaffen. Das Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut, Leihgaben zum Zweck der öffentlichen Ausstellung, ermöglicht es, dem Verleiher von ausländischem Kulturgut bei Ausstellungen der Bundesmuseen die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zuzusagen.    


 

Weiterführende Informationen

Das Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut, Leihgaben zum Zweck der öffentlichen Ausstellung, ermöglicht es, dem Verleiher von ausländischem Kulturgut bei Ausstellungen der Bundesmuseen die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zuzusagen. Diese "rechtsverbindliche Immunitätszusage" bewirkt, dass dem Rückgabeanspruch des Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen, und dass bis zur Rückgabe an dem Verleiher gerichtliche Klagen auf Herausgabe, Beschlagnahmen sowie Exekutionsmaßnahmen jeglicher Art unzulässig sind.


Dadurch besteht für die Bundesmuseen im "Wettbewerb" der Aussteller bzw. Ausstellungsorte ein eindeutiger Vorteil, weil es bei großen Ausstellungen des Landes (z.B. Landesausstellungen, Ausstellungen des oö. Landesmuseums) und bei anderen öffentlichen Ausstellungen außerhalb von Bundesmuseen, an denen öffentliches Interesse des Landes Oberösterreich besteht, immer schwerer wird, Exponate von ausländischen Leihgebern ohne sachliche Immunitätsgarantie zu erhalten. Vor allem Leihgaben aus Ländern der ehemaligen Warschauer Paktstaaten oder aus Übersee sind ohne entsprechende "Immunitätszusagen" grundsätzlich nicht mehr möglich.


Das Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut, Leihgaben zum Zweck der öffentlichen Ausstellung gilt grundsätzlich nur für Ausstellungen der Bundesmuseen. § 5 dieses Bundesgesetzes sieht aber vor, dass die Wirkungen einer "rechtsverbindlichen Immunitätszusage" auch für Ausstellungen außerhalb von Bundesmuseen gelten, wenn durch Landesgesetz eine der Bundesregelung entsprechende Rechtsgrundlage dafür geschaffen wird.


Anlässlich der Landeskulturreferentenkonferenz 2006 wurde daher auf die Notwendigkeit eigener Landesregelungen verwiesen und diese auch dringend angeregt. Auch das oö. Landesmuseum hat nicht zuletzt im Zusammenhang mit der geplanten Großausstellung "Gold aus Kolumbien" im Jahr 2007 ein dringendes Interesse an einer entsprechenden landesgesetzlichen Regelung.


Durch dieses Landesgesetz wird nun die rechtliche Voraussetzung für eine sachliche Immunitätszusage für Kultur-Leihgaben durch die Landesregierung geschaffen. Die Bestimmungen entsprechen einerseits den §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut, Leihgaben zum Zweck der öffentlichen Ausstellung und andererseits dem Landesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben.