Oö. Straßengesetz-Novelle 2008

Autos auf einer kurvigen Landstraße (Foto: Erwin Wodicka, www.bilderbox.com)

Änderungen in der Vorschreibung und Enteignung in der Oö. Straßengesetz-Novelle 2008

Der . Landtag hat am 8. Mai 2008 mit der Änderung des Oö. Straßengesetzes 1991 insbesondere die Möglichkeit der Vorschreibung und Enteignung von im Zuge der Straße liegenden Grundflächen, die zum Ausgleich der durch das Straßenbauvorhaben verursachten Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen des Natur- und Landschaftsschutzes erforderlich sind, die Möglichkeit, die Frist für den Beginn der Ausführung des Straßenbauvorhabens um weitere zwei Jahre zu verlängern, eine Adaptierung der Zuständigkeiten der Landes- und Gemeindestraßenverwaltung, die Einschränkung von Sondernutzungen im Hinblick auf Leitungsträger grundsätzlich auf den Bereich der Fahrbahn, eine Neuordnung des Winterdienstes sowie die Umsetzung der straßenrechtlich relevanten Teile der "SUP-Richtlinie" und der "Umgebungslärm-Richtlinie" der Europäischen Union beschlossen.   


 

Weiterführende Informationen

Das Oö. Straßengesetz 1991 hat in mehreren Bereichen Änderungen erfahren und sich in der Vollzugspraxis im Wesentlichen bewährt.


Im Zuge des durch das Bundesstraßen-Übertragungsgesetz stark ausgeweiteten Landesstraßennetzes hat sich der Anwendungsbereich des Oö. Straßengesetzes 1991 adäquat vergrößert. Insbesondere sind die für die Straßenverwaltung zu bewerkstelligenden Aufgaben in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß angestiegen und ist künftig auch vermehrt mit straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren zu rechnen. Insgesamt waren daher mit der "Verländerung" auch nicht unbeträchtliche finanzielle Mehrbelastungen verbunden.


Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

  • Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit der Vorschreibung und Enteignung von im Zuge der Straße liegenden Grundflächen, die zum Ausgleich der durch das Straßenbauvorhaben verursachten Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen des Natur- und Landschaftsschutzes erforderlich sind;
  • Schaffung der Möglichkeit, die Frist für den Beginn der Ausführung eines Straßenbauvorhabens um weitere zwei Jahre zu verlängern;
  • Neuregelung hinsichtlich des Anschlusses von nichtöffentlichen Straßen und Grundstückszufahrten an Verkehrsflächen des Landes außerhalb des Ortsgebiets;
  • Adaptierung der Zuständigkeiten der Landes- und Gemeindestraßenverwaltung sowie Neuregelung der Kostenersatzpflichten der Gemeinden im Zusammenhang mit dem Bau von Landesstraßen;
  • Einschränkung von Sondernutzungen im Hinblick auf Leitungsträger grundsätzlich auf den Bereich der Fahrbahnen;
  • Neuregelung hinsichtlich des Winterdienstes;
  • Umsetzung der straßenrechtlich relevanten Teile der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, der sogenannten "SUP-Richtlinie";
  • Umsetzung der straßenrechtlich relevanten Teile der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, der sogenannten "Umgebungslärm-Richtlinie";
  • erforderliche Anpassungen und Klarstellungen.