Oö. Sozialberufegesetz - Oö. SBG

Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, die Implementierung von gesetzlichen Berufsbildern im Bereich der Behindertenhilfe und der Jugendwohlfahrt und die Schaffung eines eigenständigen Berufsrechts für Angehörige der Sozialberufe mit dem neuen Oö. Sozialberufegesetz 2008.

Der . Landtag hat am 8. Mai 2008 mit  dem Beschluss des Oö. Sozialberufgesetzes die Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe durchgeführt, die Implementierung von gesetzlichen Berufsbildern im Bereich der Behindertenhilfe und der Jugendwohlfahrt sowie  die ein eigenständiges Berufsrecht für Angehörige der Sozialberufe geschaffen.
  

 

 

Weiterführende Informationen

Im Bereich der Sozialbetreuungsberufe gibt es österreichweit derzeit uneinheitliche Berufsbilder und Berufsanforderungen, mangelnde bzw. überschneidende Regelungen sowie teilweise Nichtanerkennung von Ausbildungen durch einzelne Bundesländer.

 

In Oberösterreich wurde bereits durch das . Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz, das am 10. September 1992 in Kraft getreten ist, ein bundesweites Vorbild für ähnliche Regelungen geschaffen und so ein erster Schritt zur Vereinheitlichung gesetzt. Es regelte die Berufsbilder, Befugnisse und Ausbildungen im Rahmen der Altenbetreuung und der Altenfachbetreuung. Das Berufsbild der Altenfachbetreuung umfasste auch die Pflegehilfekompetenz. Seither haben sich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen - und damit die Anforderungsprofile an eine zeitgemäße Altenbetreuung - vielfach geändert. Im Jahr 1997 hat der Bund in Fortentwicklung der oberösterreichischen Situation unter Bezugnahme auf seine Privatschulkompetenz ein Organisationsstatut einschließlich eines Lehrplans für die Fachschulen für Altendienste und Pflegehilfe erlassen und gleichzeitig den Theorieunterricht von 1.080 Unterrichtseinheiten auf 1.200 Unterrichtseinheiten erhöht und ebenfalls die Berufsbezeichnung "Altenfachbetreuer" oder "Altenfachbetreuerin" für die Absolventen und Absolventinnen dieser Fachschulen eingeführt. Ein im Sommer 2000 zur Begutachtung ausgesandter ursprünglicher Entwurf zur Novellierung bzw. Neufassung des Oö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes verfolgte die Absicht, die landesgesetzliche Ausbildung zum Altenfachbetreuer und zur Altenfachbetreuerin bezüglich Ausbildungsinhalt und Ausbildungsdauer auf das vom Bund vorgegebene Fachschulniveau anzugleichen. Er wäre den seit Jahren erhobenen Forderungen nach Vereinheitlichung und damit Vereinfachung der Ausbildung entgegengekommen, musste aber wegen vielfachen Widerstands auf Dienstgeber- und auch Dienstnehmerseite als damals nicht umsetzbar aufgegeben werden. Gleiches galt für die ebenfalls nicht mehr weiter verfolgte Einbeziehung der fachschulmäßigen Familienhilfeausbildung als eigenes Berufsbild in dieses Landesgesetz.

 

Dem . Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz folgte mit 1. Juli 2002 das Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz (Oö. AFBHG), LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 106/2003, das neben das bewährte Berufsbild der Altenfachbetreuung - dem Beispiel Niederösterreichs, Wiens und der Steiermark folgend - das neue Berufsbild der Heimhilfe stellte.

 

Es erfolgte damit auch die Berücksichtigung der inzwischen abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl.Nr. 866/1993 bzw. LGBl. Nr. 129/1993 (auch "Staatsvertrag zur bundesweiten Pflegevorsorge" genannt). In dieser Vereinbarung sind die Vertragsparteien übereingekommen, dass insbesondere Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Betreuungs-, Pflege- und Therapiepersonal sowie für das Personal zur Weiterführung des Haushalts gefördert und sichergestellt werden sollen. Die Ausbildungsmöglichkeiten sollen so gestaltet werden, dass die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Helfer- und Helferinnengruppen gewährleistet ist.

 

In Österreich haben im Rahmen ihrer Kompetenzen nur Oberösterreich (Oö. AFBHG), Niederösterreich (Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe,GBl L. Nr. 94/2004), Steiermark (Steiermärkisches Alten-, Familien- und Heimhilfegesetz - AFHG, LGBl. Nr. 6/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2006) und Wien (Wiener Heimhilfegesetz - WHHG, LGBl. Nr. 23/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 46/2004) gesetzliche Regelungen in der Alten- und/oder Familienbetreuung bzw. in der Heimhilfe erlassen. Die Berufsbilder und Ausbildungsanforderungen sind aber weiterhin uneinheitlich und überschneidend geregelt. Diese Situation hemmt die Mobilität am Arbeitsmarkt und den Zugang zur Beschäftigung.

 

Im Bereich der Behindertenhilfe, der Familienhilfe und der Jugendwohlfahrt gibt es in Oberösterreich bislang keine mit dem Oö. AFBHG vergleichbare gesetzliche Regelung.

 

Die Ausbildung für die bereits bestehenden Sozialberufe Behindertenbetreuer oder Behindertenbetreuerin bzw. Diplom-Behindertenpädagoge oder Diplom-Behindertenpädagogin erfolgt - ähnlich wie im Bereich der Altenfachbetreuung und Familienhilfe - in Privatschulen (z.B. Fachschulen), denen gemäß Privatschulgesetz Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist. Die Ausbildungsinhalte im Rahmen des Privatschulwesens werden vom Bund auf Basis genehmigter Organisationsstatute einschließlich eines Lehrplans zugelassen.

 

Erfahrungsgemäß tragen gesetzlich verankerte Berufsbilder bzw. Ausbildungen zu einer Erhöhung der Qualität bei.

 

Der Bund und die Länder haben daher erneut eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe abgeschlossen (BGBl. I Nr. 55/2005 bzw. LGBl. Nr. 77/2005), welche für den Bund und die Länder ohne Salzburg am 26. Juli 2005 und für Salzburg am 8. Juli 2006 (LGBl. Nr. 76/2006) in Kraft getreten ist. Die Vereinbarung soll binnen zwei Jahren ab In-Kraft-Treten (also mit Ende Juli 2007) von den Vertragsparteien umgesetzt werden.

 

Durch die Vereinbarung sollen nun folgende Ziele erreicht werden:

  • Schaffung eines modularen Ausbildungssystems;
  • einheitliche Qualitäts- und Ausbildungsstandards;
  • einheitliche Berufsanerkennung und Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Berufsgruppen;
  • weitgehende Harmonisierung der Berufsbilder und -bezeichnungen;
  • Beseitigung von Doppelgleisigkeiten im Bereich der Sozialbetreuungsberufe.

 

Mit der Vereinbarung soll vor allem eine deutliche Qualitätsverbesserung für die betroffenen Klienten und Klientinnen einerseits und die betroffenen Berufsgruppen andererseits in den Bereichen Altenarbeit, Behindertenarbeit, Behindertenbegleitung sowie Familienarbeit und in der Heimhilfe erzielt werden.

 

Die Länder werden in dieser Vereinbarung verpflichtet, die Berufe der Fach- und Diplom-Sozialbetreuung mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung bzw. der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Familienarbeit in ihren Rechtsvorschriften gesetzlich zu verankern. Die Regelung des Berufs des Heimhelfers oder der Heimhelferin ist fakultativ.

 

Mit dem vorliegenden Landesgesetz wird einerseits der Verpflichtung zur Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe nachgekommen.

 

Andererseits sollen neben den von der genannten Vereinbarung umfassten Berufsgruppen (Sozialbetreuungsberufe) weitere spezifische Berufe für die Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen sowie von Minderjährigen, deren persönliche und soziale Entwicklung oder Wohl gefährdet erscheint, gesetzlich geregelt werden und somit ein umfassendes Sozialberufegesetz geschaffen werden.

 

Die im Bereich der sozialen Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigung umfassten Berufe, die Persönliche Assistenz, die (Seh)Frühförderung und die Peer-Beratung haben sich in der Praxis durch die tatsächliche Ausübung entwickelt. Aus den praktischen Erfahrungen heraus wurden einzelne Voraussetzungen für die Berufsausübung, Ausbildungsinhalte sowie Leistungs- und Qualitätsstandards in Zusammenarbeit mit Einrichtungen derartiger Dienste in Form von Rahmenrichtlinien des Landes Oberösterreich festgehalten und damit auch als "Berufsbild" gestaltet. Eine gesetzliche Regelung im Bereich der Arbeit mit Menschen mit Beeinträchtigungen ist jedoch notwendig, um eine Vereinheitlichung und damit Vereinfachung zu erreichen.


Die Ausbildung für die im Bereich der Jugendwohlfahrt tätigen Betreuer und Betreuerinnen ist bislang nicht einheitlich geregelt und daher gekennzeichnet von unterschiedlichen Qualifikationsniveaus im Hinblick auf Umfang und Inhalt der Ausbildung.

 

Schließlich erfolgt mit der Schaffung eines eigenständigen Berufs- und Berufsausübungsrechts eine Festigung der Sozialberufe über das bisherige Verständnis hinaus, das oftmals durch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 geprägt wurde.

 

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

  • Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe,
  • Implementierung von gesetzlichen Berufsbildern im Bereich der Behindertenhilfe und der Jugendwohlfahrt und
  • Schaffung eines eigenständigen Berufsrechts für Angehörige der Sozialberufe.