Änderung des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974

Gebührenbefreiungen im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes und Möglichkeit der Überlassung des Erlöses von eingehobenen Verwaltungsabgaben der Rechtsträger

Der Oö. Landtag hat am 28. Februar 2008 eine Änderung des . Verwaltungsabgabengesetzes beschlossen, mit der Gebührenbefreiungen im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes bewirkt werden. Außerdem wird nunmehr im Oö. Verwaltungsabgabengesetz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Überlassung des  Erlöses der von Rechtsträgern außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation eingehobenen Verwaltungsabgaben als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung überlassen werden kann.
 

 

Weiterführende Informationen

  1. Durch die am 1. Jänner 2008 in Kraft getretene Novelle des Gebührengesetzes 1957, BGBl. I Nr. 105/2007, sind insbesondere Gebührenbefreiungen im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes vorgesehen.

    Der maßgebliche Teil der Befreiungsbestimmung (§ 35 Abs. 6 neu) lautet: "Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisedokument), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden. Die Befreiung ist auf Schriften gemäß § 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z. 3 nicht anzuwenden."
    Dem vom Bundesgesetzgeber in diesem Zusammenhang verfolgten rechtspolitischen Anliegen der Beseitigung der abgabenrechtlichen Belastung, die Eltern im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes entsteht, soll auch im Anwendungsbereich des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 Rechnung getragen werden. In Entsprechung der Regelung im Gebührengesetz 1957 ist auch im Rahmen des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 die Staatsbürgerschaftsverleihung oder deren Erstreckung sowie der danach ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweis nicht von der Abgabenbefreiung erfasst.

  2. Mit der vorliegenden Novelle soll an systematisch geeigneter Stelle im Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974 ganz allgemein festgelegt werden, dass der Erlös der von Rechtsträgern außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation eingehobenen Verwaltungsabgaben ihnen als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung überlassen werden kann.

 

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