Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG)

Neues Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen

Mit dem Beschluss des Oö. ChG durch den Oö. Landtag am 6. Dezember 2007 erfolgte ein Paradigmenwechsel in der Politik für Menschen mit Beeinträchtigungen.
 

Mit dem Oö. ChG soll diese Politik auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden.Dies wird bereits im Titel des Gesetzentwurfs zum Ausdruck gebracht und schlägt sich auch in neuen Begrifflichkeiten nieder: Der Mensch mit Beeinträchtigungen steht im Mittelpunkt, die bisherigen Behinderungen, die er auch und gerade durch die Gesellschaft erfahren musste, sind zu überwinden, um ihm Chancengleichheit zu eröffnen.

Weiterführende Informationen

Das vorliegende Gesetz stellt eine konsequente Fortsetzung des schon vor Jahren eingeleiteten Paradigmenwechsel in der Politik für Menschen mit Beeinträchtigungen in Oberösterreich dar. Mit dem Oö. ChG soll diese Politik auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden. Dies wird bereits im Titel des Gesetzentwurfs zum Ausdruck gebracht und schlägt sich auch in neuen Begrifflichkeiten nieder: Der Mensch mit Beeinträchtigungen steht im Mittelpunkt, die bisherigen Behinderungen, die er auch und gerade durch die Gesellschaft erfahren musste, sind zu überwinden, um ihm Chancengleichheit zu eröffnen.


Aus diesem Grund erfolgte auch die Erarbeitung des Gesetzes im Rahmen eines partizipativen Prozesses. Die Eckpunkte und wichtigen Details der vorliegenden Neuregelung wurden in einer Arbeitsgruppe erarbeitet, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Amts der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden und der Magistrate, der Träger von Einrichtungen, vor allem aber der Menschen mit Beeinträchtigungen selbst zusammengesetzt hat und von einem externen wissenschaftlichen Berater begleitet wurde.


Die wesentlichsten Änderungen, die das neue Oö. ChG im Vergleich zum bisherigen Oö. Behindertengesetz 1991 - . BhG 1991 bringen soll, betreffen insbesondere folgende Punkte:

  • Erweiterung des erfassten Personenkreises, insbesondere durch eindeutige Einbeziehung der bisher nur im Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - . SHG 1998 erfassten Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen bzw. mit psychosozialem Betreuungsbedarf;
  • ausdrückliche Verankerung und Absicherung des Vorrangs der Selbstbestimmtheit des Menschen mit Beeinträchtigungen sowie des Vorrangs von mobilen vor stationären Leistungen;
  • Erweiterung des Katalogs der mit Rechtsanspruch ausgestatteten Leistungen, insbesondere im Hinblick auf bedarfsgerechtes Wohnen und persönliche Assistenz;
  • Einführung eines differenzierten Anspruchs auf ein subsidiäres Mindesteinkommen für Menschen mit Beeinträchtigungen, um diesen durch einen ausreichenden Lebensunterhalt soziale Teilhabe und ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen;
  • Erweiterung des Leistungskatalogs, insbesondere um Beratungsleistungen sowie besondere soziale Dienste für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und Vereinfachung der Regelungen über den Fahrtkostenersatz;
  • Einrichtung einer effizienten Interessenvertretung der Menschen mit Beeinträchtigungen durch eine landesweite Interessenvertretung und durch Interessenvertretungen auf Einrichtungsebene;
  • Schaffung der Voraussetzungen für Beratung und Information von Menschen mit Beeinträchtigungen durch Menschen mit Beeinträchtigungen (peer-Beratung);
  • Verlagerung der Entscheidungen auf die Ebene der Bezirksverwaltungsbehörden und Einbindung der Menschen mit Beeinträchtigungen in die Entscheidungsprozesse im Rahmen eines Case-Management-Systems;
  • Schaffung eines zeitgemäßen, "kundenfreundlichen" und trotz hoher Rechtssicherheit und Transparenz möglichst verwaltungsökonomisch organisierten Verfahrensrechts;
  • Schaffung eines Planungsinstrumentariums analog der Sozialplanung im Oö. SHG 1998;
  • Weiterentwicklung des Instrumentariums zur Organisation der Leistungserbringung durch Neuregelung des Anerkennungs- und Aufsichtsverfahrens und Schaffung gesetzlicher Grundlagen für transparente vertragliche Beziehungen zwischen dem Land und den konkreten Leistungserbringern;
  • Neuregelung und weitestmögliche Vereinheitlichung der Regelung der Kosten.
  • Darüber hinaus soll es zu einer Verbesserung der Schnittstellen zu anderen Materien kommen. Dies schlägt sich nicht nur in der vorgeschlagenen Verankerung eines Kooperationsgebots nieder, sondern auch in verschiedenen flankierenden Regelungen in anderen Gesetzen. Dazu gehören insbesondere die durch die Integration von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen bzw. mit psychosozialem Betreuungsbedarf in das Oö. ChG erforderlichen Änderungen im Oö. SHG 1998.