Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2007

Umsetzungsregelungen des Bundes und Anpassungen hinsichtlich des Geltungsbereichs des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes und legistische Klarstellungen durch die Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2007


Mit dem Beschluss der Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle durch den Oö. Landtag am 8. November 2007 wurde die Umsetzung grundsatzgesetzlicher Vorgaben des Bundes in der Oö. Landarbeitsordnung 1989 und damit verbunden auch eine Anpassung hinsichtlich des Geltungsbereichs des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes und legistische Klarstellungen beschlossen.

Weiterführende Informationen

Der Bund hat mit dem Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG) erlassen wird und das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundessozialamtsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft sowie das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden, auch Grundsatzbestimmungen für die Regelung der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft erlassen.

 

Diese grundsatzgesetzlichen Vorgaben des Bundes sollen nunmehr mit dem vorliegenden Gesetzentwurf in der Oö. Landarbeitsordnung 1989 umgesetzt werden. Dieser enthält die Normierung des Diskriminierungsverbots von Menschen mit Behinderungen für den Bereich des Landarbeiterrechts und entspricht folgenden grundsatzgesetzlichen Vorgaben:

  • wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Rechtsfolgen für die Verletzung dieses Diskriminierungsverbots;
  • Beweislastregeln zugunsten diskriminierter Personen im gerichtlichen Verfahren;
  • eine Bündelzuständigkeit für Fälle der Mehrfachdiskriminierung;
  • Regelungen über außergerichtliche Streitbeilegung unter Einsatz von Mediation.


Der vorliegende Gesetzentwurf orientiert sich an den jeweils entsprechenden Bestimmungen des Bundes im Behinderteneinstellungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes. Für das vorzusehende außergerichtliche Schlichtungsverfahren, das seitens des Bundes beim Bundes-sozialamt angesiedelt wurde, wird analog die Zuständigkeit der bereits durch das Oö. Anti-diskriminierungsgesetz eingerichteten Antidiskriminierungsstelle beim Amt der Oö. Landesregierung vorgesehen.


 

Weiters sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die mit Bundesgesetz vorgenommenen grundsatzgesetzlichen Vorgaben des Landarbeitsgesetzes 1984 umgesetzt werden; mit diesem Bundesgesetz hat der Bund im Landarbeitsgesetz 1984 auch für Wahl- und Pflegeeltern die Inanspruchnahme der Sterbebegleitung ermöglicht und die Inanspruch-nahmedauer bei der Begleitung schwersterkrankter Kinder auf insgesamt maximal neun Monate erweitert.

Auch sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die durch das Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz 2006 (GenRÄG 2006), vorgenommenen Änderungen des Landarbeitsgesetzes 1984 umgesetzt werden.


 

Zudem sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf auch die in Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 6. April 2006 in der Rs. C-428/04 (in einem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG wurde festgestellt, dass die Republik Österreich die Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit nicht hinreichend in österreichisches Recht umgesetzt hat) durch Bundesgesetz vorgenommenen grundsatzgesetzlichen Änderungen des Landarbeitsgesetzes 1984 umgesetzt werden.

Schließlich sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, die mit Bundesgesetz erlassenen grundsatzgesetzlichen Vorgaben mit dem primären Ziel der Vereinfachung des Arbeitszeitrechts umgesetzt werden.


 

Durch die Änderungen im Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996 sollen lediglich in der Zwischenzeit erforderlich gewordene Anpassungen und legistische Klarstellungen vorgenommen werden.


 

Durch die Änderung der Oö. Landarbeitsordnung 1989 ergibt sich weiters ein Anpassungsbedarf hinsichtlich des Geltungsbereichs des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes, da die durch das Oö. Antidiskriminierungsgesetz umgesetzten Richtlinien nunmehr auch durch die Oö. Landarbeitsordnung 1989 umgesetzt werden; zudem erfolgt eine legistische Klarstellung.