Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes und des Oö. Jagdgesetzes

Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes und des Oö. Jagdgesetzes


Falke in Großaufnahme (Foto: Wodicka/Bilderbox)Der Oö. Landtag hat am 8. November 2007 mit der Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes und des Oö. Jagdgesetzes die Festlegung zur verpflichtenden Erstellung der Landschaftspflegepläne für Europaschutzgebiete, gesetzliche Unterschutzstellung gemeinschaftsrechtlich besonders geschützter Tier- (insbesondere Vogel-) und Pflanzenarten, ersatzlose Streichung der im Oö. Jagdgesetz genannten Vogelarten Habicht, Bussard und Sperber, legistische Anpassungen der Bestimmungen über Entschädigungsverfahren und die Aktualisierung der Zitate gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben beschlossen.

  

Weiterführende Informationen

  1. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10. Mai 2007 (Rechtssache C-508/04) auf Grund der Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgestellt, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen der Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (in der Folge "Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie" oder kurz "FFH-Richtlinie" genannt) verstoßen hat.

    Bezüglich Oberösterreich hält der Gerichtshof die Klage der Kommission insofern für begründet, als § 15 Abs. 2 erster Satz des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 nicht mit Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie vereinbar sei.
    Der Gerichtshof erinnerte daran, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Formulierung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie den Mitgliedstaaten die Pflicht auferlegen wollte, die nötigen Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und Arten nach Anhang II der Richtlinie entsprechen. § 15 Abs. 2 . NSchG 2001 räume der Landesregierung einen Wertungsspielraum hinsichtlich der Frage ein, ob die nötigen Erhaltungsmaßnahmen zu ergreifen sind. Diese Frage stehe aber nicht im Ermessen der Mitgliedstaaten. Schon deshalb stelle § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 keine korrekte Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie dar.

    Hinzu komme, dass diese Bestimmung die Reichweite des Begriffs "erlaubte wirtschaftliche Nutzung" nicht präzisiere und es deshalb denkbar sei, dass derartige Eingriffe die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen verhindern. 

  2. Mit Urteil vom 12. Juli 2007 (Rechtssache C-507/04) hat der Europäische Gerichtshof auf Grund der Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgestellt, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 10 EG, 249 EG und Art. 18 der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (in der Folge "Vogelschutz-Richtlinie" genannt) verstoßen hat, dass sie die folgenden Bestimmungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat: Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 5, Art. 6 Abs. 1, Art. 7Abs. 1, Art. 7 Abs. 4, Art. 8,Art. 9 Abs. 1 und 2 und Art. 11.

    In Bezug auf Oberösterreich hält der Gerichtshof die Klage der Kommission hinsichtlich der Art. 1 Abs. 1 und 2,Art. 5, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie für begründet.
    Der Gerichtshof betonte, dass die Schutzwirkung der Vogelschutz-Richtlinie für alle wildlebenden Vogelarten sichergestellt werde müsse, die im europäischen Gebiet eines Mitgliedstaats heimisch sind. Dem gegenüber sei das Schutzregime des § 27 Abs. 1 und 2 Oö. NSchG 2001, insbesondere die dem Verordnungsgeber erteilte Umsetzungsermächtigung, an zahlreiche Voraussetzungen betreffend die biologischen Merkmale der fraglichen Arten gebunden. Außerdem nehme § 5 Z. 2 Oö. Artenschutzverordnung einige Arten gänzlich von seinem Geltungsbereich aus.

    Um diesen Bedenken des Gerichtshofs Rechnung zu tragen, ist unabhängig von der bereits erfolgten Anpassung der Oö. Artenschutzverordnung durch die Verordnung LGBl. Nr. 74/2007 auch eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen im Bereich des § 27 Oö. NSchG 2001 erforderlich, da der Gerichtshof ausdrücklich betonte, dass eine richtlinienkonforme Ausführung durch den Verordnungsgeber für sich allein nicht die Klarheit und Bestimmtheit aufweisen kann, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen.

    Im Bereich des Jagdrechts wurden vom Gerichtshof einerseits die Schonzeitenbestimmungen betreffend den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe in der (.) Schonzeitenverordnung beanstandet; auch diesen Bedenken wurde im Rahmen der Neuerlassung derOö. Schonzeitenverordnung, LGBl. Nr. 72/2007 bereits Rechnung getragen.
    Andererseits stellte der Gerichtshof auch fest, dass die im § 60 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz vorgesehenen Schadensabwehrbefugnisse der Besitzerinnen und Besitzer von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und umfriedeten Hausgärten in Bezug auf Habichte, Bussarde und Sperber nicht den Voraussetzungen und Kriterien des Art. 9 der Vogelschutz-Richtlinie entspreche.

  3. Unabhängig von den vorstehend erläuterten Anpassungen an das Gemeinschaftsrecht sollen im Zuge des vorliegenden Gesetzentwurfs die auf das Bundesrecht verweisenden Entschädigungsbestimmungen des Oö. NSchG 2001 und des Oö. Jagdgesetzes an das mit dem Außerstreit-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 112/2003, neugefasste Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) angepasst werden.

  4. Der gegenständliche Gesetzentwurf enthält daher folgende inhaltliche Änderungen:
  • Festlegung, dass Landschaftspflegepläne für Europaschutzgebiete verpflichtend zu erstellen sind,
  • gesetzliche Unterschutzstellung gemeinschaftsrechtlich besonders geschützter Tier- (insbesondere Vogel-) und Pflanzenarten,
  • ersatzlose Streichung der in § 60 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz genannten Vogelarten Habicht, Bussard und Sperber,
  • legistische Anpassungen der Bestimmungen über Entschädigungsverfahren,
  • Aktualisierung der Zitate gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben.