Oö. Spielapparate- und Wettgesetz 2007

Ersetzung der bisherigen Bewilligungspflichten durch Anzeigepflichten und Verlagerung des Anzeigeverfahrens für Spielapparate generell auf die Gemeindeebene


Der Oö. Landtag hat am 4. Oktober 2007 mit dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz die bisherigen Bewilligungsvoraussetzungen für bewilligungsfähige Spielapparate geändert. Die bisherigen Bewilligungspflichten nach dem Oö. Spielapparategesetz 1999 werden durch  Anzeigepflichten  ersetzt und  das Anzeigeverfahren für Spielapparate generell  auf die Gemeindeebene verlagert. Auch der Betrieb von Wettunternehmen wurde neu geregelt.

  1. In der Vollzugspraxis des bisherigen Oö. Spielapparategesetzes 1999 hat sich gezeigt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen für bewilligungsfähige Spielapparate zu hoch angesetzt waren. Aus diesen Gründen werden mit der vorliegenden Gesetzesänderung die bisherigen Bewilligungspflichten nach dem Oö. Spielapparategesetz 1999 durch Anzeigepflichten ersetzt und das Anzeigeverfahren für Spielapparate generell auf die Gemeindeebene verlagert. Unterhaltungsgeräte, die bisher auf Gemeindeebene anzeigepflichtig waren, werden bewilligungs-und anzeigefrei. Mit diesen Änderungen werden auch die Bezirksverwaltungsbehörden, die nach dem bisherigen Spielapparategesetz die Bewilligungsverfahren durchzuführen hatten, entsprechend entlastet, wodurch die Überprüfungstätigkeit verstärkt werden kann.

    Um sicherzustellen, dass in künftigen Anzeigeverfahren von den Gemeinden nur bewilligungsfähige Spielapparate zugelassen werden, sind im Anzeigeverfahren neben den diversen Betreiber-, Geräte- und Erzeugerdaten für bestimmte Spielapparate, bei denen nicht von vornherein feststeht, dass es sich um bewilligungsfähige Spielapparate handelt, auch Einzel- oder Typengutachten von allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen erforderlich, mit denen bescheinigt wird, dass sich hinter den angezeigten Spielapparaten und Spielprogrammen weder Geldspielapparate noch Geldspielprogramme verbergen.

    Um die Kontrolle dieser angezeigten Spielapparate zu erleichtern, müssen sämtliche von der Gemeinde bestätigten Anzeigedaten am Aufstellungs- bzw. Betriebsort für jedermann sichtbar angeschlagen werden. Zugleich werden auch Klarstellungen dort vorgenommen, wo in der Vollzugspraxis Auslegungsprobleme aufgetreten sind.

  2. Die Tätigkeiten der Wettunternehmen (Buchmacher und Totalisateure) waren bisher im Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 geregelt. Aus systematischen Gründen sollten diese aber besser zusammen mit den Angelegenheiten des Spielapparatewesens geregelt werden, denn einerseits handelt es sich beim Abschluss von Wetten bzw. Vermitteln von Wettabschlüssen nicht um Veranstaltungen im eigentlichen Sinn des Wortes und andererseits werden im Wettwesen vielfach den Spielapparaten ähnliche Geräte (Wettterminals) eingesetzt. Es wird daher ein eigener Abschnitt für die Regelungen der Buchmacher- und Totalisateurtätigkeiten aufgenommen.

    Inhaltlich werden in diesem Abschnitt jene Vorgaben ausformuliert, die bisher schon in den Bewilligungsverfahren auf der Rechtsgrundlage des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992 mit Bescheiden vorgeschrieben wurden. An der Behördenzuständigkeit der Oö. Landesregierung und an der generellen Bewilligungspflicht von Buchmacher- und Totalisateurtätigkeiten tritt keine Änderung ein. Dieser Abschnitt enthält auch abgabenrechtliche Bestimmungen für Zuschlagsabgaben zu den Buchmacher- und Totalisateurwettgebühren des Bundes, die von den Standortgemeinden festgelegt werden können.