Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2007

Vom Oö. Landtag wurde am 19. April 2007 eine Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle beschlossen mit der die drei Arten von Schulhelfersystemen wie Stützkräfte, Schulbegleiter und Helfer zusammengeführt und im Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz geregelt werden.

 

 

In Oberösterreich gibt es derzeit drei Arten von Schulhelfern, über die Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen in die Lage versetzt werden, an der schulischen Ausbildung teilzunehmen: Stützkräfte, Schulbegleiter und Helfer.

Die "Stützkräfte" und "Schulbegleiter" werden an Volks- und Hauptschulen sowie an Polytechnischen Schulen und Sonderschulen für nicht schwerstbehinderte Kinder eingesetzt. Sie erbringen dieselben Leistungen, werden aber auf unterschiedliche Art beigestellt: die Stützkräfte für die Integration von behinderten Kindern nach dem Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 vom Schulerhalter, die Schulbegleiter dagegen nach den Bestimmungen des Oö. Behindertengesetzes 1991. An Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder kommen Helfer nach den Bestimmungen des Oö. Behindertengesetzes 1991 zum Einsatz. Diese drei Helfersysteme werden nun zusammengeführt und im Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geregelt. So wie bisher ist es auch künftig Aufgabe der Stützkräfte, Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen im Schulalltag, d.h. von der Ankunft in der Schule (vom Eintreffen mit dem Schulbus) bis zum Verlassen des Schulareals nach Unterrichtsende (bis zur Abfahrt mit dem Schulbus) mit pflegerisch-helfenden Tätigkeiten zu unterstützen.


Keinesfalls kann für Stützkräfte eine Mitwirkung am Unterricht verbunden sein bzw. gesehen werden. Nach dem Schulunterrichtsgesetz hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule zu erfüllen.


Die zur schulischen Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit physischen oder psychischen Beeinträchtigungen erforderlichen Stützkräfte sollen - wie bisher bereits im Rahmen der Integration - vom Schulerhalter beigestellt werden. Im Rahmen dieser allgemeinen Verpflichtung steht es ihm frei, eigenes Personal anzustellen oder gegebenes Hilfspersonal an der Schule mit dieser Aufgabe zu betrauen. Der Schulerhalter kann sich bei der Erfüllung dieser Verpflichtung auch Dritter bedienen; dabei kommen vor allem die bestehenden privaten Einrichtungen der Behindertenhilfe oder sonstige einschlägige Organisationen in Betracht.

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