Oö. Grundversorgungsgesetz 2006

Zur Umsetzung der Grundversorgungsvereinbarung ist auch vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union die Erlassung eines Oö. Grundversorgungsgesetzes, das der . Landtag am 7. Dezember 2006 beschlossen hat, erforderlich. 

 

 

 

Der Bund und die Länder haben durch den Abschluss der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) festgelegt. Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine möglichst einheitliche Versorgung sowie Klarheit und Rechtssicherheit für hilfs- und schutzbedürftige Fremde zu schaffen und gleichzeitig eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Personen im Bundesgebiet zu erreichen, um regionale Überbelastungen zu vermeiden.


Die Grundversorgungsvereinbarung, die mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist, schafft keinen Rechtsanspruch für Dritte, sondern regelt lediglich die Aufgabenaufteilung einschließlich der Kostenaufteilung zwischen Bund und Länder.
Zur Umsetzung der Vereinbarung ist auch vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (vgl. dazu Pkt. IV) die Erlassung eines Landesgesetzes erforderlich.


Dieses Landesgesetz enthält daher im Wesentlichen: 

  • die Festlegung der Zuständigkeit zur Gewährung von Hilfen nach der Grundversorgungsvereinbarung;
  • für bestimmte Personen und Hilfen den Rechtsanspruch auf Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung einschließlich eines entsprechenden Rechtschutzsystems;
  • den Ausschluss der von der Grundversorgungsvereinbarung umfassten Personen ausgenommen anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte (§ 8 AsylG 2005) vom Anwendungsbereich des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998;
  • die Möglichkeit zur Heranziehung humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen zur Durchführung der Grundversorgung;
  • die landesgesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an einem bundesweiten Betreuungsinformationssystem sowie die entsprechenden Datenschutzbestimmungen.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: