Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2006

Mit Erkenntnis vom 22. November 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof die bisherige Verwaltungspraxis, wonach örtliche Entwicklungskonzepte einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, als gesetzwidrig erkannt.

Am 9. Nov. 2006 wurde daher vom . Landtag eine Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle beschlossen. Diese neue Formulierung soll - im Sinn der ursprünglichen Intentionen - klarstellen, dass das örtliche Entwicklungskonzept nur ein unselbständiger Teil des Flächenwidmungsplans ist und als solcher auch dem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegt.

 

Mit Erkenntnis vom 22.11.2005 hat der Verwaltungsgerichtshof die bisherige Verwaltungspraxis, wonach örtliche Entwicklungskonzepte einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, als gesetzwidrig erkannt. Gemäß den Ausführungen dieses Erkenntnisses seien das örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan zwar eng miteinander verknüpft, aber zweierlei. Die aufsichtsbehördliche Genehmigungspflicht einer Verordnung, mit der nur das örtliche Entwicklungskonzept (und nicht auch gleichzeitig der übrige Flächenwidmungsplan) geändert werde, sei nach dem Wortlaut des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 nicht vorgesehen. In Ermangelung eines Genehmigungsvorbehalts, der im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich garantierte Gemeindeautonomie (Art. 119a B-VG) ausdrücklich vorgesehen sein müsste, bliebe gemäß den Ausführungen des zitierten Erkenntnisses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nur die Möglichkeit, gesetzwidrige Verordnungen (allerdings erst nach ihrer Erlassung) mit Verordnung aufzuheben (§ 101 Oö. Gemeindeordnung 1990, Art. 119a Abs. 6 B-VG).

Das örtliche Entwicklungskonzept war allerdings nach den Intentionen des Raumordnungsgesetzgebers nur als unselbständiger Teil des Flächenwidmungsplans konzipiert und sollte demnach in der Vollziehung immer nur als Einheit mit einem Flächenwidmungsplan oder einer Flächenwidmungsplanänderung (und nicht als eigenständige Verordnung) gesehen werden (vgl. auch die Ausführungen im Bericht des Ausschusses für Bau- und Straßenangelegenheiten zum Oö. Raumordnungsgesetz 1994, 340 BlgOöLT XXIV. GP, S. 13, wonach das örtliche Entwicklungskonzept "als in dieser Form neuer Teil des Flächenwidmungsplanes" vorgesehen ist).

Die vorliegende Novelle soll daher nunmehr - im Sinn der ursprünglichen Intentionen - klarstellen, dass das örtliche Entwicklungskonzept nur ein unselbständiger Teil des Flächenwidmungsplans ist und als solcher auch dem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Damit soll eine - im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs erforderliche - rechtlich einwandfreie Grundlage für die Aufrechterhaltung der bereits seit In-Kraft-Treten des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 bewährten Verwaltungspraxis in Bezug auf örtliche Entwicklungskonzepte geschaffen werden. Die Verpflichtung, örtliche Entwicklungskonzepte der aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzubehalten, erweist sich wegen der mit diesem Instrument der örtlichen Raumplanung verbundenen Bedeutung und den rechtlichen Auswirkungen als erforderlich.

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