Landesgesetz, mit dem das Oö. Standortabgabegesetz 2001 aufgehoben wird

Der Oö. Landtag hat am 10. Oktober 2006 das Landesgesetz, mit das Oö. Standortabgabegesetz 2001 aufgehoben wird, beschlossen.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 des Oö. Standortabgabegesetzes 2001, werden die Gemeinden ermächtigt, von den Betreibern von Verbrennungsanlagen auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderats eine Standortabgabe zu erheben. Nach § 3 Abs. 1 leg.cit. beträgt die Standortabgabe höchstens 3,20 Euro pro Tonne Abfall, der einer Verbrennungsanlage zugeführt wird.

Der Verfassungsgerichtshof hat in der Vergangenheit mehrfach festgehalten, dass verschiedene landesgesetzlich vorgesehene Standortabgaben, welche sich auf den Besteuerungsgegenstand "Deponieren von Abfällen" bezogen, von ihrem Typus her eine dem Altlastensanierungsbeitrag nach dem Altlastensanierungsgesetz des Bundes gleichartige Abgabe von demselben Besteuerungsgegenstand darstellen.

 

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, wurde das Altlastensanierungsgesetz des Bundes mit Wirkung ab 1. Jänner 2006 dahingehend ergänzt, dass dem Altlastenbeitrag auch das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinn der Abfallverbrennungsverordnung unterliegt. Im Lichte der zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs dürfte kein Zweifel bestehen, dass die im Oö. Standortabgabegesetz 2001 vorgesehene Standortabgabe für das Betreiben von Verbrennungsanlagen eine dem Altlastenbeitrag seit 1. Jänner 2006 gleichartige Abgabe darstellt.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 dürfen neben Bundesabgaben Zuschläge der Länder (Gemeinden) oder gleichartige Abgaben der Länder (Gemeinden) von demselben Besteuerungsgegenstand nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung erhoben werden. Die Erteilung einer solchen bundesgesetzlichen Ermächtigung wurde in der Vergangenheit - bezogen auf die Deponierung von Abfällen - vom Bund stets abgelehnt. Es wurde in diesem Zusammenhang aber auch deutlich gemacht, dass die Vorbehandlung von Abfällen, insbesondere die thermische Behandlung, als ein umweltpolitisches Anliegen angesehen wird, das eher gefördert als belastet werden sollte. Unter diesen Umständen scheint eine "Doppelbesteuerung" von Abfallverbrennungsanlagen in sachlicher Hinsicht eher problematisch und die Erteilung einer bundesgesetzlichen Ermächtigung für die Erhebung einer Standortabgabe im Sinn des Oö. Standortabgabegesetzes 2001 äußerst unwahrscheinlich zu sein, zumal die Ablehnung einer solchen Ermächtigung im Zuge des dieser Regierungsvorlage vorangegangenen Begutachtungsverfahrens durch das Bundesministerium für Finanzen ausdrücklich bekräftigt wurde.

 

Angesichts der zuvor dargestellten Umstände soll das Oö. Standortabgabegesetz 2001 mit sofortiger Wirkung ersatzlos aufgehoben werden. Zur Sicherstellung eindeutiger rechtlicher Verhältnisse muss allerdings grundsätzlich angeordnet werden, dass das Gesetz weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich vor dem Außer-Kraft-Treten ereignet haben. Den Gemeinden wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, trotz aufrechter Abgabenverordnung von der Einhebung der Standortabgabe für den Zeitraum vom 1. Jänner 2006 bis zum In-Kraft-Treten der Aufhebung des Gesetzes abzusehen. Von dieser Ermächtigung sollte im Sinn einer verfassungskonformen Verwaltungstätigkeit möglichst umfassend Gebrauch gemacht werden.

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