Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006

Vom Oö. Landtag wurde am 11. Mai 2006 ein Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz beschlossen.

Mit dem neuen Gesetz wird neben dem bestehenden Organisationsmodell mit Pensionsvorteil, das auslaufend gestellt wird, der ab einem bestimmten Stichtag im Gemeindesanitätsdienst eingesetzte Arzt für die konkret durchgeführte Tätigkeit entlohnt.

 

Weiterführende Informationen

Nach der bisher geltenden Rechtslage wurde der Gemeindesanitätsdienst durch das Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 1978, in der Fassung von 2002 geregelt. Auf Grund dieses Gesetzes erhielt der Gemeindearzt für seine Tätigkeit bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Totenbeschau, Rufbereitschaften, die über ein bestimmtes Maß hinausgehen) kein Honorar, sondern bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen eine Pension. Der Pensionsvorteil sollte Ärzten in einer Zeit, in der sie keiner gesetzlichen Sozialversicherung zugehörten, Anreiz bieten, sich im extramuralen Bereich und insbesondere im ländlichen Raum niederzulassen, um die Bevölkerung vor Ort medizinisch bestmöglich zu versorgen.

 

Geänderte Rahmenbedingungen (Erlassung des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständiger Erwerbstätiger [FSVG], mit dem alle freiberuflichen Ärzte gesetzlich pflichtversichert wurden; Trend zur Niederlassung im ländlichen Raum auf Grund der hohen Ärztedichte in Städten) führten seit längerer Zeit zu Überlegungen, dieses historisch gewachsene Modell abzulösen.

 

Neben dem bestehenden Organisationsmodell mit Pensionsvorteil, das auslaufend gestellt wird, wird der ab einem bestimmten Stichtag (In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes) im Gemeindesanitätsdienst eingesetzte Arzt für die konkret durchgeführte Tätigkeit entlohnt (Aktivbezug statt Pension). Die zuständigen Gremien (Kurienversammlung der Ärztekammer, Vorstand von Städte- und Gemeindebund) beschlossen Tarife für die Sachverständigentätigkeit, Einstellungsuntersuchungen von Gemeindebediensteten und Totenbeschau.

 

Für die im System befindlichen Ärzte tritt keine Änderung ein. Das bedeutet, dass in bestehende Verträge nicht eingegriffen wird, sodass das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht sowie die Pflegegeldbestimmungen betreffend die Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes zum Gemeindearzt bestellt sind oder eine Pension oder Pflegegeld auf Grund des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 beziehen, mit wenigen Ausnahmen (vor allem die Stellvertreterregelungen, die nicht mehr gebraucht werden, und die Anpassung des Todesfallsbeitrags) weiter gelten. Diese Regelung bewirkt zwar, dass über viele Jahre zwei Organisationsmodelle nebeneinander bestehen, jedoch wird einerseits für Gemeinden, die eine vakante Gemeindearztstelle haben, eine zeitgemäße Vertragsregelung ermöglicht und andererseits in bestehende Rechte nicht eingegriffen.

Die Erfüllung der Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens ist auf Basis eines Vertrags mit einem oder mehreren Ärzten zu gewährleisten. Für die Gemeinde bedeutet dies größtmögliche Flexibilität in der Vertragsgestaltung, indem sie einen oder mehrere Ärzte entweder für den Bedarfsfall verpflichten oder alle zu besorgenden Aufgaben übertragen und damit die Belange des Gemeindesanitätsdienstes abdecken kann. Daneben besteht auch die Möglichkeit der Beauftragung von Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 

Mit dieser gesetzlichen Regelung wird der Gemeindesanitätsdienst im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde weiter gewährleistet.

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

  • weiterhin verpflichtender Vertragsabschluss der Gemeinde;
  • flexible Gestaltung der Verträge mit einem oder mehreren Ärzten;
  • Einbeziehung von Körperschaften des öffentlichen Rechts;
  • das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht sowie die Pflegegeldbestimmungen nach dem . Gemeindesanitätsdienstgesetz 1978, in der Fassung 2002 bleiben im Wesentlichen für bestellte Gemeindeärzte bestehen;
  • Anpassung des Todesfallsbeitrags an das Pensionsrecht der Landesbeamten;
  • Verknüpfung der Pension aus gesundheitlichen Gründen mit der Zurücklegung der Kassenverträge - mit Ausnahme für Vorsorgeuntersuchungen und der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen;
  • bei gemäß § 18 Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz, bestellten Stellvertretern, ist innerhalb von drei Monaten ein Vertrag nach diesem Gesetz abzuschließen;
  • Sanitätsgemeindeverbände werden übergeleitet, richten sich jedoch nach dem . Gemeindeverbändegesetz;
  • sonstige Anspruchsberechtigungen (z.B. Witwer-, Witwen- und Waisenpensionen) nach dem Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz, bleiben bestehen;
  • der Pensionsaufwand der Gemeinde ist bis zum Auslaufen des derzeit bestehenden Systems anteilsmäßig zu tragen (Kopfquote).

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: